Drucken

Gleitzonenjobs, Midijobs

am . Veröffentlicht in Allgemeines (SV)

Die Gleitzone im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB IV

§ 20 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) beschreibt, dass eine Gleitzone dann vorliegt, wenn das aus einer Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro (bis in der Zeit bis 31.12.2012 zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro) liegt und gleichzeitig die Grenze von 850,00 Euro regelmäßig nicht überschritten wird. Die Entgeltspanne zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro bezeichnet man als Gleitzone.

Beschäftigungsverhältnisse, in denen der Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone erzielt, bezeichnet man als Gleitzonenjobs oder auch als Midijobs.

Historie

Die Midijobs wurden von der rot-grünen Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder am 01.04.2003 eingeführt. Die Einführung erfolgte im Rahmen der „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“. Ziel war damals, für Arbeitnehmer, insbesondere für die Bezieher von Arbeitslosengeld, den Einstieg in niedrig bezahlte, aber sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse attraktiver zu machen.

Erzielte ein Arbeitnehmer in der Zeit bis Dezember 2012 ein Entgelt von mehr als 400,00 Euro monatlich, lag kein geringfügiges und damit auch kein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis (Minijob) mehr vor. Ab einem Arbeitsentgelt von mehr als 400,00 Euro mussten damit sofort die Sozialversicherungsbeiträge seitens des Arbeitnehmers in voller Höhe geleistet werden. Das heißt, dass ab diesem geringen Entgelt die solidarische Beitragstragung (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte) gegriffen hat. Für den Arbeitnehmer bedeutete dies, dass bei einem Wechsel von einem Minijob in eine beitragspflichtige Beschäftigung die Beitragslast von 0,00 Prozent auf etwa 21,5 Prozent abrupt anstieg.

Durch die Einführung der Gleitzone wird erreicht, dass die Beitragslast des Midijob-Arbeitnehmers  verringert wird. Seitens der damaligen Regierung sollte erreicht werden, dass:

  • durch Senkung der Sozialversicherungsbeiträge im Niedriglohnbereich die Beschäftigungen knapp über der Entgeltgrenze von 400,00 Euro (also über der Minijob-Grenze) attraktiver werden,
  • für Arbeitslose ein Anreiz gegeben wird, wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, um so die Arbeitslosigkeit zu verringern,
  • legale Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich abzusichern und
  • weitere Beitragsquellen für die Sozialversicherung zu erschließen, damit hier eine größere finanzielle Stabilität eintritt.

Zum 01.01.2013 wurde die Grenze für die geringfügigen Beschäftigungen von 400,00 Euro monatlich auf 450,00 Euro monatlich angehoben. In diesem Zuge musste auch die Grenze für die Midijobs um 50,00 Euro angehoben werden. Ab Januar 2013 handelt es sich damit bei Beschäftigungsverhältnissen mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro um Gleitzonenjobs.

Die Gleitzone und die Berechnungsformel (bis 12/2012)

Durch eine besondere Berechnungsformel wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt fiktiv reduziert. Dadurch wird erreicht, dass der Arbeitnehmer in der Gleitzone geringere Sozialversicherungsbeiträge leistet. Mit steigendem Entgelt erhöht sich linear das beitragspflichtige Entgelt, sodass dann bei bzw. ab Erreichen der 800,00 Euro-Grenze bzw. ab Januar 2013 der 850,00 Euro-Grenze die „normale“ Beitragstragung des Arbeitnehmers erreicht wird. Der Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen steigt damit innerhalb der Gleitzone von etwa 11 Prozent auf den Prozentsatz, den ein Arbeitnehmer außerhalb der Gleitzone zu tragen hat.

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone wurde in der Zeit bis Dezember 2012 mit der Formel:

Gleitzonenentgelt = F x 400 + (2 – F) x (tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt – 400)

ermittelt.

Der Faktor „F“ in der Gleitzonenformel wird ermittelt, indem 30 Prozent durch den jeweils durchschnittlichen Beitragssatz in der Sozialversicherung dividiert wird. Der durchschnittliche Beitragssatz ist hier die Summe der Beitragspunkte in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da sich die Beitragssätze häufig ändern, unterliegt auch der Faktor „F“ häufigen Änderungen. In der folgenden Tabelle sind die seit dem 01.04.2003 geltenden Werte ersichtlich:

Übersicht Faktor F

Die Gleitzone und die Berechnungsformel (ab 01/2013)

Ab Januar 2013 wird die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage nach folgender Formel ermittelt:

F x 450 + ([850 / (850 – 450)] – [450 / (850 – 450)] x F) x (tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt – 450)

Für die Anwendung der Gleitzone enthalten die Bücher des Sozialgesetzbuchs jeweils eine eigene gesetzliche Regelung. Dies sind für die:

  • Krankenversicherung: § 226 Abs. 4 SGB V
  • Pflegeversicherung: § 57 Abs. 1 SGB XI
  • Rentenversicherung: § 163 Abs. 10 SGB VI
  • Arbeitslosenversicherung: § 344 Abs. 4 SGB III

Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen hingegen nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Damit werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag bei den Gleitzonenjobs wie folgt ermittelt:

Arbeitgeberanteil:

Tatsächliches Arbeitsentgelt x halber Beitragssatz

Arbeitnehmeranteil:

(reduzierte beitragspflichtige Einnahme x halber Beitragssatz x 2 – Arbeitgeberbeitragsanteil) + (reduzierte beitragspflichtige Einnahme x zusätzlicher Beitragssatz)

Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme wird nach o. g. Formel ermittelt. Als zusätzlicher Beitragssatz gelten der Sonderbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 Beitragssatzpunkten und der Kinderlosenzuschlag in der Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Das bedeutet, dass bei Midijobs auch die Sonderbeiträge – also die Beiträge, welche vom Arbeitnehmer alleine zu tragen sind – aus dem fiktiv reduziertem Arbeitsentgelt zu leisten sind.

Regelmäßiges Arbeitsentgelt

Ob die Gleitzone Anwendung findet, ist anhand des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu beurteilen. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist mindestens von dem Arbeitsentgelt auszugehen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, beispielsweise aufgrund des Tarifvertrages, der Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache hat.

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, werden sämtliche Arbeitsentgelte der versicherungspflichtigen Beschäftigungen addiert. Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien Beschäftigungen, beispielsweise aus Minijobs oder aus Beschäftigungen als Beamter, bleiben damit unberücksichtigt.

Erzielt ein Arbeitnehmer schwankende Bezüge (z. B. saisonal bedingt), wird das regelmäßige Arbeitsentgelt nach den gleichen Grundsätzen ermittelt, die auch bei der Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung Anwendung finden. Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit – wie im Versicherungsrecht üblich – immer maßgebend – und zwar auch dann, wenn diese im Nachhinein nicht mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten übereinstimmt.

Übergangsregelungen

Dadurch, dass die Gleitzone um 50,00 Euro für die Zeit ab 01.01.2013 erhöht wurde, mussten Übergangsregelungen geschaffen werden. Von diesen Übergangsregelungen sind Beschäftigungen betroffen, welche vor dem 01.01.2013 begonnen haben und das Entgelt zwischen 400,01 und 450,00 Euro (bis 12/2012 waren dies Midijobs und sind grds. ab 01/2013 Midijobs) und zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro (diese Entgeltspanne war bis 12/2012 noch nicht von der Gleitzone erfasst) liegt.

Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro

Bei einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro lag in der Zeit bis Dezember 2012 noch ein Midijob vor. Nach der geschaffenen Übergangsregelung wird bei den Beschäftigungen, welche vor dem 01.01.2013 begonnen haben, in diesem Entgeltkorridor das beitragspflichtige Entgelt noch nach der bis Dezember 2012 geltenden Formel (s. oben) ermittelt.

Die Versicherungspflicht dieser Beschäftigungen endet spätestens am 31.12.2014. Die betroffenen Beschäftigten haben jedoch die Möglichkeit, auf die Versicherungspflicht zu verzichten. Dies erfolgt durch einen Befreiungsantrag, welcher bis spätestens 02.04.2013 gestellt sein muss.

Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro

Bei einem Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro lag in der Zeit bis Dezember 2012 eine Beschäftigung vor, aus dessen Entgelt die Sozialversicherungsbeiträge hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen wurden. Eine fiktive Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Arbeitnehmerbeiträge erfolgte also nicht.

Bei den Beschäftigungen, die in diesem Entgeltkorridor liegen und vor dem 01.01.2013 begonnen haben, bleibt es weiterhin bei der bisherigen – hälftigen – Beitragstragung. Jedoch haben die Betroffenen die Möglichkeit, die Anwendung der Gleitzonenberechnung bis längstens 31.12.2014 zu beantragen, was im Regelfall zu einer geringeren Beitragslast führen wird. Für den Fall, dass bis 31.12.2014 kein Antrag gestellt werden sollte, wird die Beitragsberechnung nach dem tatsächlichen Entgelt auch über den 31.12.2014 hinaus erfolgen.

Ausnahmen bei der Anwendung der Gleitzone

Nicht bei sämtlichen Beschäftigungen, in denen sich das Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bewegt, ist die Gleitzonenformel anzuwenden.

Ausbildungen und freiwilliges soziales/ökologisches Jahr

Sowohl Ausbildungen als auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr sind von der Anwendung der Gleitzone ausgeschlossen, wenn das Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro liegt. Bei den Ausbildungen geht es um Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, beispielsweise Auszubildende und Praktikanten. Aber auch Umschüler werden hiervon erfasst, sofern die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird.

Altersteilzeitbeschäftigung

Wird das Arbeitsentgelt aufgrund einer Altersteilzeitbeschäftigung oder bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten reduziert, kommt die Gleitzonenberechnung nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsentgelt zuvor 800,00 Euro überschritten hat.

Gleiches gilt auch für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer eine teilweise Wiedereingliederung nach einer Arbeitsunfähigkeit absolviert.

Kurzarbeit

Wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig über 800,00 Euro liegt und nur wegen saisonaler oder konjunktureller Kurzarbeit gemindert ist und damit unter 800,01 Euro liegt, wird die Gleitzonenberechnung auch nicht angewandt. Dies ist deshalb der Fall, weil die Entgeltminderung nur vorübergehend ist und das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig die Grenze von 800,00 Euro unterschreitet.

Fiktive beitragspflichtige Einnahme

Die Gleitzone findet auch dann keine Anwendung, wenn für die Beitragsberechnung ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird. Dies ist beispielsweise bei der Beschäftigung von behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften und bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften der Fall.

Verzicht in der Rentenversicherung

Die Rentenansprüche werden in der Gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem anhand des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts berechnet. Sofern ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, werden entsprechend aufgrund der fiktiven Verringerung des beitragspflichtigen Anteils auch geringere Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. In der Folge werden entsprechend geringere Rentenanwartschaften aufgebaut.

§ 163 Abs. 10 Satz 6 SGB VI ermöglicht es den betroffenen Arbeitnehmern, auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung für den Zweig der Gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. Damit können die mit der Gleitzone verbundenen rentenmindernden Auswirkungen umgangen werden.

Der Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Wird die Erklärung jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn beim Arbeitgeber erklärt, wirkt diese auf den Beginn der Beschäftigung zurück. Diesbezüglich sollte beachtet werden, dass die Erklärung für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend bleibt und nicht widerrufen werden kann.

GRV

Gesetzliche Rentenversicherung

 

GKV

Gesetzliche Krankenversicherung

GPV

Gesetzliche Pflegeversicherung

 

GUV

Gesetzliche Unfallversicherung