Die neue Beitragsberechnung ab 01.01.2012 | § 22 Abs. 2 SGB IV

Die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen sind maximal aus einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu berechnen. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus und überschreitet das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze, sind die Arbeitsentgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zu kürzen, damit eine maximale Beitragsentrichtung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Arbeitsentgelte werden damit nach dieser Rechtsvorschrift nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so gekürzt bzw. vermindert, dass sie in der Summe die relevante Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Ab dem 01.01.2012 ergibt sich eine Änderung bei der Berechnung von mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden mit Wirkung ab Januar 2012 vor der Verhältnisrechnung auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze gekürzt.

Berechnungsformel

Die Berechnungsformel für die Berechnung des anteiligen Arbeitsentgelts, aus dem jeder Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen hat, lautet wie folgt:

Beitragsbemessungsgrenze x (ggf. gekürztes) Einzelarbeitsentgelt / (ggf. gekürztes) Gesamtarbeitsentgelt

Wurde für Abrechnungszeiträume bis Dezember 2011 bei der Berechnung des anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts noch jeweils das ungekürzte Einzelarbeitsentgelt bzw. ungekürzte Gesamtarbeitsentgelt herangezogen, ist ab Januar 2012 das jeweilige Arbeitsentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.

§ 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV verpflichtet die Krankenkassen ab dem 01.01.2012, den Arbeitgebern die Berechnungswerte mitzuteilen, die sich in den Fällen ergeben, in denen bei Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Für diese Mitteilung sind im Vorfeld die Arbeitsentgelte anteilsmäßig aufzuteilen.

Beispiel:

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Kalenderjahr 2020 monatlich 4.687,50 Euro (in der Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 6.900,00 Euro).

Ein Arbeitnehmer ist gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt. Aus dem Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber A erhält er ein monatliches Arbeitsentgelt von 7.000,00 Euro, bei Arbeitgeber B von 2.000,00 Euro. Das Gesamtentgelt von (6.000,00 Euro + 2.000,00 Euro =) 8.000,00 Euro überschreitet damit die geltenden Beitragsbemessungsgrenzen und ist daher anteilig zu kürzen.

Berechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung:

Das Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A ist zunächst auf die Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 Euro zu kürzen. Somit ergibt sich aus beiden Beschäftigungen ein (beitragspflichtiges) Gesamtentgelt von (4.687,50 Euro + 2.000,00 Euro) 6.687,50 Euro. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

  • Arbeitgeber A: 4.687,50 Euro x 4.687,50 Euro / 6.687,50 Euro = 3.285,63 Euro
  • Arbeitgeber B: 4.687,50 Euro x 2.000,00 Euro / 6.687,50 Euro = 1.401,87 Euro

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind aus einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A von 3.285,63 Euro und bei Arbeitgeber B von 1.401,87 Euro zu leisten. Zusammengerechnet werden damit die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 Euro geleistet.

Berechnung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:

Das Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A ist zunächst auf die Beitragsbemessungsgrenze von 6.900,00 Euro zu kürzen. Somit ergibt sich aus beiden Beschäftigungen ein (grundsätzlich beitragspflichtiges) Gesamtentgelt von (6.900,00 Euro + 2.000,00 Euro) 8.900,00 Euro. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

  • Arbeitgeber A: 6.900,00 Euro x 6.900,00 Euro / 8.900,00 Euro = 5.349,44 Euro
  • Arbeitgeber B: 6.900,00 Euro x 2.000,00 Euro / 8.900,00 Euro = 1.550,56 Euro

Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind aus einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A von 5.349,44 Euro und bei Arbeitgeber B von 1.550,56 Euro zu leisten. Zusammengerechnet werden damit die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze von 6.900,00 Euro geleistet.

Besonderheiten bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von Einmalzahlungen gelten die allgemeinen Normen grundsätzlich auch für mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer (§ 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Jedoch sind auch die zeitgleich aus anderen versicherungspflichtigen Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr stammenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zu berücksichtigten.

Bei Einmalzahlungen wird das Verhältnis der Arbeitsentgelte zueinander nicht tangiert. Das heißt, dass sich dadurch keine Auswirkungen auf die Aufteilung des laufenden Arbeitsentgelts ergeben.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt und erhält bei Arbeitgeber A ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.200,00 Euro und bei Arbeitgeber B in Höhe von 1.800,00 Euro. Im Mai 2012 leistet der Arbeitgeber B eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro.

In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze von Januar 2012 bis Mai 2012 (5 x 3.825,00 Euro =) 19.125,00 Euro. Das beitragspflichtige laufende Arbeitsentgelt betrug in diesem Zeitraum bereits 19.125,00 Euro (tatsächliches Arbeitsentgelt 20.000 Euro, gekürzt auf BBG). Damit bleibt kein Raum mehr für die Einmalzahlung, sodass diese nicht mehr beitragspflichtig ist.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze von Januar 2012 bis Mai 2012 (5 x 5.600,00 Euro =) 28.000,00 Euro. Das beitragspflichtige laufende Arbeitsentgelt betrug in diesem Zeitraum 20.000,00 Euro. Damit ergibt sich eine Differenz von 8.000 Euro. Die Einmalzahlung von 3.000 Euro ist damit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung voll beitragspflichtig. Die Beiträge hierfür zahlen der Beschäftigte und der Arbeitgeber B jeweils zur Hälfte.

Sollten Mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer für den gleichen Entgeltabrechnungszeitraum von mehr als einem Arbeitgeber eine Einmalzahlung erhalten und durch die Einmalzahlungen die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen übersteigen, ist folgende Formel anzuwenden:

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt x Differenz zwischen anteiliger BBG und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt / Summe der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte

Besonderheiten bei Beschäftigung in den alten und neuen Bundesländern

Eine Besonderheit im Bereich der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich, wenn eine Beschäftigung in den alten Bundesländern und eine Beschäftigung in den neuen Bundesländern ausgeübt wird. Denn hier gelten – anders als in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, unterschiedlich hohe Beitragsbemessungsgrenzen. Während in den alten Bundesländern die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2017 bei monatlich 6.350 Euro liegt, liegt diese in den neuen Bundesländern bei 5.700,00 Euro.

In diesem Fall ist das Arbeitsentgelt aus maximal der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen, in dessen Rechtskreis die Beschäftigung ausgeübt wird. Sollte sich insgesamt ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West ergeben, erfolgt die anteilige Beitragsaufteilung zwischen den Arbeitgebern nach folgender Formel:

(ggf. gekürztes) Einzel-Arbeitsentgelt x Beitragsbemessungsgrenze West / Summe der (ggf. gekürzten) Einzelarbeitsentgelte

Im Bereich der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten, da die Beitragsbemessungsgrenze in diesen Sozialversicherungszweigen in den alten und neuen Bundesländern identisch ist.

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