Beitragssatz Soziale Pflegeversicherung bleibt 2012 unverändert

Lange Zeit war ungewiss, ob sich der Beitragssatz zur Sozialen/Gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 2012 erhöhen wird. Aufgrund der von der Regierung bereits seit längerer Zeit geplanten Pflegereform wird in der Sozialen Pflegeversicherung bei deren Umsetzung ein zusätzlicher finanzieller Bedarf bestehen. Anfang November haben sich die Spitzen der schwarz-gelben Regierung darauf geeinigt, erst im Jahr 2013 die ersten Reformschritte zu vollziehen. Dies bedeutet, dass der Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2012 unverändert bei 1,95 Prozentpunkten liegt.

Hintergrund

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung ist in § 55 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Seit dem 01.07.2008 (an diesem Tag traten weite Teile des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft) liegt der Beitragssatz bei 1,95 Prozentpunkten. Seitdem hat sich keine Änderung mehr ergeben.

Kinderlose Versicherte leisten neben dem „normalen“ Beitragssatz noch einen sogenannten Kinderlosenzuschlag. Dabei handelt es sich um einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten, welcher von allen kinderlosen Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres zu leisten ist.

Im Jahr 2013 wird nach den aktuellen Beschlüssen der schwarz-gelben Regierungsspitzen der Beitragssatz um 0,1 Prozentpunkte, also auf 2,05 Prozentpunkte, angehoben. Dadurch stehen der Sozialen Pflegeversicherung Mehreinnahmen in einer Größenordnung von etwa einer Milliarde Euro zur Verfügung. Diese Mehreinnahmen sollen dafür verwendet werden, die Pflegeleistungen von dementen und in der Alltagskompetenz eingeschränkten Versicherten zu verbessern.

Beitragstragung

Der Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung wird von Arbeitnehmern und Arbeitgebern solidarisch getragen. Die im Jahr geltenden 1,95 Prozentpunkte teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, sodass jede „Partei“ 0,975 Prozentpunkte trägt. Kinderlose im Sinne des § 55 Abs. 3 SGB XI tragen damit – zusammen mit dem Kinderlosenzuschlag – (0,975% + 0,25% =) 1,225 Prozent.

Rentenbezieher müssen den Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung vollständig alleine aufbringen. Eine Beteiligung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger, wie dies beim Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist, erfolgt hier nicht. Daher wird die Beitragssatzerhöhung im Jahr 2013 voll an die Rentner weitergegeben, während auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab 01.01.2013 eine Mehrbelastung von 0,05 Prozentpunkten zukommt.

Generell gilt, dass ein evtl. zu zahlender Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit ausschließlich vom Versicherten zu tragen ist.

Kinderlosenzuschlag

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde im Jahr 2005 eingeführt und beträgt seitdem 0,25 Prozentpunkte. Eine Änderung bzw. künftige Erhöhung ist hier nicht geplant. Der Kinderlosenzuschlag ist von allen (nach dem 31.12.1939 geborenen) Vesicherten zu tragen, die ab Vollendung des 23. Lebensjahres noch als kinderlos gelten. Näheres zum Kinderlosenzuschlag kann unter: Kinderlosenzuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI nachgelesen werden.

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