Änderungen bei der Sozialversicherungspflicht dualer Studiengänge

Ab dem 01.01.2012 ergibt sich eine Änderung für alle Studenten dualer Studiengänge hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (SV-Pflicht). Mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze“ werden die Studenten dualer Studiengänge der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterworfen.

Duale Studiengänge

Duale Studiengänge sind eine Kombination von Praxis- und Theoriephasen. Während der Praxisphasen befindet sich der Student in einem Unternehmen, in dem das praktische Fachwissen vermittelt wird. In dieser Praxisphase wird der Student wie ein Auszubildender tätig. Hierfür erhält der Student auch eine Vergütung, ähnlich wie ein Auszubildender eine Ausbildungsvergütung erhält. In den Theoriephasen wird an einer Akademie oder an einer Hochschule das theoretische Wissen vermittelt.

Die dualen Studiengänge sind deshalb interessant, da zum einen nicht ausschließlich das theoretische Wissen erworben wird, sondern auch ein entsprechender Praxisbezug besteht. Auch das Entgelt, welches für die Tätigkeiten in dem Betrieb, der die Praxisphase anbietet, gezahlt wird, ist für die Studenten äußerst lukrativ, da hiermit zumindest teilweise die entstehenden Studienkosten abgedeckt werden können. Jedoch ist mit der Kombination von Theorie und Praxis für die Studierenden auch ein erheblicher Mehraufwand verbunden, da in der grundsätzlich drei- bis vierjährigen Studienzeit sowohl Praxis- als auch Theoriewissen in gestraffter Form vermittelt wird.

Bei den dualen Studiengängen wird unter praxisintegrierten und ausbildungsintegrierten Studiengängen unterschieden. Bei ausbildungsintegrierten Studiengängen muss der Studierende vor der Handwerkskammer bzw. der Industrie- und Handelskammer noch zusätzlich eine Prüfung ablegen und erwirbt damit eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Historie

Die Sozialversicherungsträger hatten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass alle Studenten dualer Studiengänge wie Auszubildende anzusehen sind und damit eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht.

Das Bundessozialgericht hatte hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung allerdings mit Urteil vom 01.12.2009, Az. B 12 R 4/08 R, die Auffassung vertreten, dass lediglich bei den berufspraktischen Phasen bei dualen Studiengängen keine Sozialversicherungspflicht vorliegt, da diese nicht mit einer betrieblichen Berufsausbildung vergleichbar sind, sondern als Bestandteil des Studiums zu werten sind. Bei diesen praxisintegrierten  dualen Studiengängen stehe laut BSG das Studium und nicht die „Beschäftigung“ bzw. „Berufsausbildung“ im Vordergrund.

Die ausbildungs- bzw. berufsintegrierten dualen Studiengänge unterliegen nach Auffassung des Bundessozialgerichts hingegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Gesetzliche Klarstellung

Die nun unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei den dualen Studiengängen war nicht die Intention des Gesetzgebers, weshalb dieser nun ab dem 01.01.2012 eine gesetzliche Klarstellung vornimmt.

Mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze“ wird ab 01.01.2012 die Unterscheidung bei den dualen Studiengängen (zwischen praxis- und ausbildungsintegrierten Studiengängen) hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung aufgehoben. Alle Studenten dualer Studiengänge werden einheitlich der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Das heißt, dass ab Januar 2012 das Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.12.2009, welches in der Praxis oftmals zu Irritationen führte, keine Relevanz mehr hat.

Nach den Ausführungen des Gesetzgebers wird eine Gleichbehandlung der Studenten dualer Studiengänge dadurch gerechtfertigt, dass hier eine enge Verzahnung zwischen dem theoretischen Unterricht an der Akademie bzw. Hochschule und dem Kooperationsunternehmen erfolgt und die Studenten, die vom Unternehmen eine Vergütung erhalten, im Übrigen auch in wirtschaftlicher Sicht mit Auszubildenden vergleichbar sind.

Fazit

Studenten dualer Studiengänge unterliegen ab dem 01.01.2012 einheitlich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Diese Versicherungspflicht gilt sowohl für die Studienphasen wie auch für die Praxisphasen. Die zu leistenden Beiträge werden jeweils zur Hälfte von den Studenten und den Kooperationsunternehmen geleistet. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 SGB V tritt damit in den Hintergrund (ist also subsidiär).

Die Teilnehmer von dualen Studiengängen sind damit ab dem 01.01.2012 bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Die Krankenversicherungspflicht der Studenten endet damit am 31.12.2011.

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