Beitragsnachweis, Abgabetermin 2012 Drucken E-Mail

Abgabetermine Beitragsnachweisdatensatz 2012

Nach § 28f Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – sind die Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) per Datenübermittlung einen Beitragsnachweis – einen sogenannten Beitragsnachweisdatensatz – zu übermitteln.

Der Beitragsnachweisdatensatz ist spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge – welche sich wiederum aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt – zu übermitteln. Sollte der Einzugsstelle der Beitragsnachweisdatensatz nicht rechtzeitig vorliegen, kann diese die Beiträge in der voraussichtlichen Höhe schätzen. Diese Schätzung hat dann Gültigkeit, bis der Beitragsnachweisdatensatz zugestellt wurde.

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Nach dieser Rechtsvorschrift sind die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bzw. Tätigkeit gegen Arbeitseinkommen ausgeübt wurde. Sollte zum Fälligkeitstermin noch keine konkrete Berechnung der tatsächlichen Beiträge möglich sein, sind die Beiträge nach der Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld zu entrichten. Ein eventueller Differenzbetrag ist dann spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Abgabe-/Fälligkeitstermine im Kalenderjahr 2012

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Abgabetermine der Beitragsnachweisdatensätze (bis zu welchem Tag diese spätestens bei der Einzugsstelle vorliegen müssen) und die Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge für das Kalenderjahr 2012:

abgabetermin beitragsnachweisdatensatz 2012

Maßgeblich ist immer der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle).

(a): Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
(b): Bayern, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg

* Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 28. Oktober 2011 um 16:47 Uhr