| Familienversicherung und Abfindung |
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Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 12.06.2008Eine Voraussetzung für das Bestehen einer kostenfreien Familienversicherung bei der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – ist, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, welches regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich 400 Euro (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Das Gesamteinkommen ist in § 16 SGB IV definiert und ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Nicht nur das laufende Arbeitsentgelt gehört zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern auch Einmalzahlungen. Als Einmalzahlung gelten auch Entlassungsentschädigungen, die vom Arbeitgeber geleistet werden. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet dabei in § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht, ob eine Entlassungsentschädigung in einem einmaligen Betrag oder in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird. In der Praxis entstand damit die Frage, ob ein Familienangehöriger einen Anspruch auf eine Familienversicherung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses – sofern die weiteren Voraussetzungen des § 10 SGB V vorliegen – hat, wenn eine Entlassungsentschädigung geleistet wird. Abfindung in monatlichen RatenWird eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) in monatlichen Raten vom Arbeitgeber ausgezahlt, wird diese als Gesamteinkommen berücksichtigt, soweit diese steuerpflichtig ist. Das bedeutet, dass für die Zeit der Auszahlung kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht, soweit die geltende Gesamteinkommensgrenze überschritten wird. Diese Verfahrensweise wurde durch das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25.01.2006 (Az. B 12 RK 2/05 R) bestätigt. Abfindungen als EinmalzahlungSofern Entlassungsentschädigungen als Einmalzahlungen gewährt werden, hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen empfohlen, diese in fiktiver Höhe mit dem Betrag des zuvor erzielten Arbeitsentgelts auf die nachfolgenden Monate aufzuteilen. Das hatte bedeutet, dass danach kein Anspruch auf die Familienversicherung gegeben ist, bis die Abfindung „aufgebraucht“ ist. Dieser Verfahrensweise hatte allerdings das Bundessozialgericht mit Urteil vom 09.10.2007, Az. B 5b KN 1/06 KR R widersprochen und für unzulässig erklärt. Das Bundessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass eine als Einmalzahlung ausgezahlte Abfindung der Familienversicherung nicht entgegensteht, da die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V an einen regelmäßigen Einkommensbezug anknüpft. Außerdem existiert keine Bestimmung, nach der eine Abfindungssumme anteilig auf die nachfolgenden Monate vorsieht bzw. bestimmt. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts waren eindeutig, sodass die Krankenkasse ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben hat. Dabei wurde allerdings – wie auch das Bundessozialgericht erkannt hatte – angemerkt, dass sich durch die Wahl der Auszahlungsform einer Abfindung für die Versicherten Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, die sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft auswirken. Daher haben die Spitzenverbände der Krankenkassen das Bundesgesundheitsministerium auf diese Ungleichbehandlung, die aus verfassungsrechtlicher Hinsicht gegeben ist, hingewiesen und gebeten, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die die bisherige Verfahrensweise der Krankenkassen (also Aufteilung einer Abfindung auf mehrere Monate) vorsieht. Da allerdings mit einer kurzfristigen gesetzlichen Regelung nicht zu rechnen war, wurde über die künftige Verfahrensweise am 12.06.2008 beraten. Besprechungsergebnis vom 12.06.2008Im Rahmen der Besprechung wurden durch die Spitzenverbände am 12.06.2008 folgende Punkte besprochen:
Des Weiteren haben die Spitzenverbände der Krankenkassen entschieden (obwohl dies aktuell nicht mehr relevant sein dürfte), dass freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die aufgrund des damaligen Ausschlusses der Familienversicherung geleistet wurden, auf Antrag zurück erstattet werden. Dabei sind die §§ 26 Abs. 2 und 27 SGB IV zu beachten. Sofern für die freiwillige Versicherung eine andere Krankenkasse als für die Familienversicherung zuständig ist, werden die Beiträge auch dann erstattet, wenn bereits Leistungen erbracht wurden. Hier wird dann ggf. ein Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse geltend gemacht, die die – nun entfallende – freiwillige Krankenversicherung durchführt. Weitere Artikel zum Thema:
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- Freiwillige Versicherung, Leistungen der Eingliederungshilfe
- Screening Schwangerschaftsdiabetes
- Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
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