| Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer ab Januar 2011 |
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Neue Quotierung ab 2011Nach § 175 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – müssen Versicherungspflichtige der Gesetzlichen Krankenversicherung der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen. Wird diese Bescheinigung nicht unverzüglich – innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht – vorgelegt, muss der Arbeitgeber eine Anmeldung bei der Krankenkasse vornehmen, bei der zuletzt eine Krankenversicherung bestand. Dabei kann es sich um eine Krankenkasse handeln, welche bereits vor Jahren letztmals eine Versicherung für den betroffenen Versicherten durchgeführt hat. Es muss sich hier nicht um eine Mitgliedschaft gehandelt haben; als letzte Krankenkasse kommt auch diese Kasse in Betracht, bei der – sofern dies der letzte gesetzliche Krankenversicherungsschutz war – eine Familienversicherung nach § 10 SGB V durchgeführt wurde. Wird vom Versicherten das Kassenwahlrecht nicht ausgeübt und ist darüber hinaus keine gesetzliche Krankenkasse vorhanden, bei der der nun Versicherungspflichtige versichert war, muss der Arbeitgeber anstelle des Beschäftigten das Wahlrecht ausüben. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anmelden. Für die Fälle, in denen weder seitens des in der GKV versicherungspflichtigen Beschäftigten noch vom Arbeitgeber das Wahlrecht ausgeübt wird, kommt es zu einer Zuweisung zu einer Krankenkasse. Diesbezüglich legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die entsprechende Zuordnung fest. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihren gemeinsamen Verlautbarungen zu § 173 SGB V und zu bei den Arbeitgebern vom Rentenversicherungsträger durchzuführenden Prüfungen sich darauf verständigt, dass die Zuordnung anhand der zwei letzten Ziffern der Betriebsnummer des jeweiligen Arbeitgebers erfolgen soll. Mit diesem Zuordnungsraster soll es zu einer gleichmäßigen Zuteilung der betroffenen Arbeitnehmer kommen. Die Quotierung wird jährlich neu überarbeitet. Als Grundlage dient die Mitgliederzahl der einzelnen Krankenkassen(arten), welche zum 01.07. des jeweiligen Vorjahres veröffentlicht wurde. Auch zum 01.07.2010 veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium die Mitgliederzahlen der einzelnen Krankenkassen. Anhand dieser veröffentlichten Zahlen, wurde die Zuordnung neu überarbeitet. Mit Besprechungsergebnis vom 02./03.11.2010 wurde folgende neue Zuordnung, welche ab dem 01.01.2011 gilt, bekannt gegeben. Zuordnung von Arbeitnehmern, die nicht gemeldet wurden, ab Januar 2011
Zuordnung von Arbeitnehmern, die nicht gemeldet wurden, ab Januar 2012
Erfolgt entsprechend der o. g. Quotierung eine Zuweisung zu einer Innungskrankenkasse, einer Betriebskrankenkasse oder zu einer Ersatzkasse, wählt die die Versicherungspflicht feststellende Stelle eine Krankenkasse der jeweiligen Kassenart unter Berücksichtigung des Beschäftigungsortes aus. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 28. Februar 2012 um 15:56 Uhr |
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