| Beitragsnachweis, Abgabetermin 2011 |
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Abgabetermine Beitragsnachweisdatensatz 2011Arbeitgeber sind nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 28f Abs. 3 SGB IV) verpflichtet, der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle durch Datenübertragung einen Beitragsnachweis zu übermitteln. Bei diesen Datensätzen spricht man von Beitragsnachweisdatensätzen. Die Beitragsnachweisdatensätze müssen spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge bei der Einzugsstelle eingegangen sein. Wird der Beitragsnachweisdatensatz nicht rechtzeitig übermittelt, so kann seitens der zuständigen Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt geschätzt werden. Die Schätzung gilt dann, bis der ordnungsgemäße Nachweis übermittelt wurde. Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge§ 23 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – beschreibt die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Danach sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausgeübt wurde, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Muss nach der tatsächlichen Berechnung noch ein Differenzbetrag nachgezahlt werden, ist dieser mit dem drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Abgabe-/Fälligkeitstermine im Kalenderjahr 2011In folgender Übersicht sind die Abgabetermine der Beitragsnachweise und die Fälligkeitstermine der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2011 ersichtlich:
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| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 18. November 2010 um 19:09 Uhr |
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