Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

§ 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – sieht für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes vor. Der Anspruch auf das Krankengeld besteht nach § 45 Abs. 1 SGB V dann, wenn ein Versicherter zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben muss, dies mit einem ärztlichen Zeugnis bestätigt wird und  das Kind durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht beaufsichtigt, gepflegt und betreut werden kann. Zudem darf das erkrankte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss behindert und auf Hilfe angewiesen sein.

In der Praxis wird im Zusammenhang mit dem Kinder-Krankengeld teilweise auch vom „Kinderpflege-Krankengeld“ gesprochen.

Für die Gewährung des Kinder-Krankengeldes ist die Krankenkasse zuständig, bei der der anspruchsberechtigte Elternteil versichert ist.

Anspruchsvoraussetzung „Kind“

Im Gegensatz zu den Anspruchsvoraussetzungen bei der Leistung „Haushaltshilfe“ fordert § 45 Abs. 1 SGB V, dass das Kind in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Irrelevant ist jedoch, wie das Kind dort versichert ist. Diese Voraussetzung wird also dann erfüllt, wenn die Versicherung beispielsweise aufgrund eines Anspruchs auf die Familienversicherung nach § 10 SGB V, eines Waisenrentenbezugs oder einer freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 SGB V durchgeführt wird.

Bezüglich des Personenkreises, welche Kinder als Kind im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kinder-Krankengeld in Frage kommen, wird durch die Spitzenverbände der Krankenkassen im Gemeinsamen Rundschreiben vom 09.12.1988 auf § 10 Abs. 4 SGB V verwiesen. Danach kommen neben den leiblichen Kindern auch Stief- und Enkelkinder in Frage, die vom Mitglied überwiegend unterhalten werden. Des Weiteren zählen hierzu Pflegekinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Mitglieds aufgenommen werden. Als Stiefkinder gelten auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

Altersgrenze

Der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld besteht unter anderem nur dann, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das bedeutet, dass der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld auch während eines laufenden Leistungsbezugs – also während einer laufenden Erkrankung – endet, wenn das 12. Lebensjahr vom Kind vollendet wird.

Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann ein Anspruch auf das Kinder-Krankengeld nur noch dann realisiert werden, wenn dieses behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ein Kind ist dann behindert und auf Hilfe angewiesen, wenn die körperliche Funktion, die seelische Gesundheit oder die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nervosität, Unkonzentriertheit, Labilität oder Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.1979, Az. 11 RA 19/78).

Die Aufhebung der Altersgrenze gilt für Kinder allerdings nur dann, wenn die Behinderung bis zu den Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingetreten ist.

Berechnung des Kinder-Krankengeldes

Berechnung bei Arbeitnehmern

Seit Januar 2015 beträgt das Kinder-Krankengeld 90 Prozent des aufgefallenen Netto-Arbeitsentgeltes, welches aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des Versicherten berechnet wird. Hatte der Versicherte in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten ein beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (im Sinne des § 23a SGB IV) bezogen, beträgt das Kinder-Krankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts, das ebenfalls aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet wird.

Maximal ist das errechnete Kinder-Krankengeld auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V begrenzt.

Aufgrund der neuen Berechnungsweise ab Januar 2015 bedeutet dies zusammenfassend, dass

  • der Ausgangswert für die Berechnung des Kinder-Krankengeldes das während der Freistellung ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt ist, das wiederum aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelt ermittelt wird,
  • das Kinder-Krankengeld für Kalendertage gezahlt wird,
  • das kalendertägliche Brutto-Kinder-Krankengeld
    • 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt beträgt,
    • 100 Prozent ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt beträgt, sofern in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen bezogen wurde, wobei die Höhe der Einmalzahlungen hierbei irrelevant ist,
    • 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten darf.

Berechnung bei Selbstständigen

Besteht für einen freiwillig krankenversicherten Selbstständigen ein Anspruch auf Kinder-Krankengeld, wird dies in Höhe von 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, gezahlt.

Berechnungsweise bis Dezember 2014

Die Berechnungsweise für die Berechnung des Kinder-Krankengeldes wurde ab Januar 2015 gesetzlich geändert. Bis Dezember 2014 wurde folgende Berechnungsweise angewandt: War das Arbeitsentgelt von Versicherten nach Monaten bemessen, erfolgte die Berechnung des Kinder-Krankengeldes in Anlehnung an der vom Arbeitgeber geübten Verfahrensweise, wie dieser das Arbeitsentgelt für den Teil des Monats berechnete, der nicht mit Kinder-Krankengeld belegt ist. Das heißt, dass das Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums durch 30 dividiert wurde, wenn der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage eines Monats durch 30 dividierte. Gleiches galt, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich durch die tatsächliche Anzahl an Kalendertagen dividierte. In diesen Fällen war zur Berechnung des Kinder-Krankengeldes auch durch die tatsächlichen Kalendertage des Monats, welcher als Bemessungszeitraum herangezogen wird, zu teilen.

War das Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen, wurde das im relevanten Abrechnungszeitraum erzielte und anrechenbare Arbeitsentgelt durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt, für die es gezahlt wurde.

Das berechnete Regelentgelt durfte das Höchst-Regelentgelt nicht übersteigen.

Bei der Berechnung des Regelentgeltes flossen die beitragspflichtigen Einmalzahlungen der letzten 12 Monate mit ein.

Das Brutto-Kinderkrankengeld betrug 70 Prozent des Regelentgeltes, maximal jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes. Von diesem Brutto-Krankengeld wurden in der Regel noch die Beitragsanteile zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht.

Sozialversicherungsbeiträge aus dem Kinder-Krankengeld

Aus dem errechneten (Brutto-)Kinder-Krankengeld sind noch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Im Regelfall müssen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Als beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung der Beiträge werden 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts herangezogen. Bei hauptberuflich Selbstständigen mit Anspruch auf Krankengeld sind dies 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

Als Arbeitsentgelt gilt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in dem jeweiligen Sozialversicherungszweig. Ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das zu einer Erhöhung des Kinder-Krankengeldes von 90 Prozent auf 100 Prozent des aufgefallenen Netto-Arbeitsentgelts führt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung der beitragspflichtigen Bemessungsgrundlage.

Der Versicherte trägt die Beiträge, welche in Höhe des halben Beitragssatzes aus dem Brutto-Krankengeld berechnet werden. Die Krankenkasse trägt den Differenzbetrag zum vollen Beitrag, welcher berechnet wird, indem 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens mit dem (vollen) Beitragssatz multipliziert wird. In der Sozialen Pflegeversicherung fällt der Kinderlosen-Zuschlag nicht an.

Höchstbezugsdauer

Ein Anspruch auf Kinder-Krankengeld besteht grundsätzlich für jeden Elternteil pro Kalenderjahr für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen. Der Anspruch von den zehn Arbeitstagen besteht vom Grundsatz her für jedes Kind einzeln. Leben im Haushalt allerdings mehrere Kinder, für die Kinder-Krankengeld realisiert werden kann, ist der Anspruch pro Elternteil auf 25 Arbeitstage begrenzt.

Allein erziehende Versicherte können den Anspruch auf das Kinder-Krankengeld für beide Elternteile auf sich vereinen. Das bedeutet, dass hier der Anspruch pro Kalenderjahr pro Kind auf 20 Arbeitstage begrenzt ist. Sind mehrere Kinder vorhanden, können maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr an Kinder-Krankengeld geltend gemacht werden.

Nachdem es bereits in den Jahren 2020 bis 2023 eine Erweiterung der maximalen Anspruchsdauer für das Kinder-Krankengeld aufgrund der Corona-Pandemie (s. unten) gegeben hat, wird die Anspruchsdauer für das Jahr 2024 und 2025 erneut ausgedehnt.

In den Kalenderjahren 2024 und 2025 besteht der Anspruch auf Kinder-Krankengeld pro Kind für 15 Arbeitstage (Alleinerziehende 30 Arbeitstage). Bei Erziehung mehrerer Kinder ist der Anspruch auf Kinder-Krankengeld auf 35 Arbeitstage (Alleinerziehende 70 Arbeitstage) begrenzt.

Ob ein Versicherter allein erziehend ist, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dabei gelten bereits Versicherte dann als allein erziehend, die faktisch alleinstehend sind. Dass ein Elternteil das Sorgerecht allein inne hat, ist hierfür nicht gefordert. So kann ein Elternteil auch dann als allein erziehend gelten, wenn dieser kein alleiniges Personensorgerecht für das Kind hat.

In der Praxis kommt es auch vor, dass ein Elternteil sich den Anspruch des anderen Elternteils „übertragen“ lässt. Dies ist dann möglich, wenn der Arbeitgeber des Elternteils, der den Anspruch des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen möchte, sein Einverständnis gibt. Den Freistellungsanspruch muss der Arbeitgeber also nochmals gegen sich gelten lassen.

Nimmt ein Arbeitnehmer nur einen Teil-Arbeitstag der Leistung „Kinder-Krankengeld“ in Anspruch, wird dieser Tag nicht auf die Höchstbezugsdauer angerechnet.

Corona-Sonderregelungen

Aufgrund der Corona-Pandemie gab es für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 Sonderregelungen hinsichtlich der Höchst-Anspruchsdauer auf Kinder-Krankengeld.

Sonderregelung für das Jahr 2020

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), dessen Gesetzesentwurf vom Bundestag in 2. und 3. Lesung am 18.09.2020 beschlossen wurde, wird die maximale Anspruchsdauer auf das Kinder-Krankengeldes einmalig für das Kalenderjahr 2020 ausgedehnt.

Durch § 45 Abs. 2b SGB V wird aufgrund der Corona-Pandemie der Leistungszeitraum für Elternpaare um jeweils weitere fünf Arbeitstage und für Alleinerziehende um jeweils zehn Arbeitstage ausgedehnt.

Damit gelten – einmalig für das Kalenderjahr 2020 – folgende maximale Leistungszeiträume:

  • Für jedes Kind längstens 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 30 Arbeitstage.
  • Für Versicherte beseht – bei Erziehung mehrerer Kinder – der Anspruch für längstens 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für längstens 70 Arbeitstage.

Sonderregelung für das Jahr 2021

Am 05.01.2021 haben Bund und Länder im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen, den Anspruch auf das Kinder-Krankengeld auch für das Jahr 2021 zu erweitern. Die erweiterte Leistungsanspruch sieht vor, dass pro Elternteil das Kinder-Krankengeld für weitere zehn Tage (für Alleinerziehende für weitere 20 Tage) gewährt wird. Gesetzlich wurde die Sonderregelung mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz vom 05.01.2021 (verkündet im Bundesgesetzblatt am 18.01.2021) umgesetzt.

Für das Jahr 2021 wurde der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld zunächst auf längstens 20 Arbeitstage je Kind, für alleinerziehende Versicherte auf längstens 40 Arbeitstage je Kind erweitert. Der maximale Leistungsanspruch (bei Erziehung mehrerer Kinder) war auf 45 Arbeitstage bzw. für alleinerziehende Versicherte auf 90 Arbeitstage begrenzt.

Mit dem 4. Bevölkerungsschutzgesetz (verkündet im Bundesgesetzblatt am 22.04.2021) wurde der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld für das Jahr 2021 nochmals ausgeweitet. Nach diesen Regelungen besteht für das Jahr 2021 der Anspruch für jedes Kind je Elternteil für längstens 30 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte für längstens 60 Arbeitstage. Werden mehrere Kinder erzogen, ist der Anspruch auf 65 Arbeitstage je Elternteil bzw. für alleinerziehende Versicherte auf 130 Arbeitstage begrenzt.

Der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld besteht nicht nur dann, wenn das Kind erkrankt ist. Auch in folgenden Fällen besteht im Kalenderjahr 2021 der Anspruch auf Kinder-Krankengeld:

  • Die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wurden von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetztes vorübergehend geschlossen.
  • Das Betreten der o. g. Einrichtungen wird untersagt (auch aufgrund einer Absonderung).
  • Die zuständige Behörde ordnet aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien an oder verlängert diese oder hebt die Präsenzpflicht in einer Schule auf oder schränkt den Zugang zum Kinderbetreuungsangebot ein.
  • Das Kind besucht die Einrichtung aufgrund einer behördlichen Empfehlung nicht.

Sonderregelung für das Jahr 2022

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22.11.2021 wurde diese im Jahr 2021 geltende Sonderregelung auch auf das Jahr 2022 übertragen. Danach besteht auch im Kalenderjahr 2022 für jedes Kind ein Anspruch auf Kinder-Krankengeld für bis zu 30 Arbeitstage für jedes Kind, für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage. Bei Erziehung mehrerer Kinder ist der Anspruch auf 65 Arbeitstage je Elternteil und für alleinerziehende Versicherte auf 130 Arbeitstage begrenzt.

Muss ein Kind aus pandemiebedingten Gründen zu Hause betreut werden (weil die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen hat, deren Betreten untersagt hat, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wurde oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kindertageseinrichtung eingeschränkt wurde), besteht bis zum 19.03.2022 ebenfalls ein Anspruch auf das Kinder-Krankengeld.

Sonderregelung für das Jahr 2023

Durch Artikel 2 Nr. 1a des COVID-19-SchG, der zum 01.01.2023 in Kraft tritt, gilt auch für das Kalenderjahr 2023 ein erweiterter Anspruch auf Kinder-Krankengeld. Wie bereits in den Kalenderjahren 2021 und 2022 beträgt der maximale Anspruch auf Kinder-Krankengeld im Jahr 2023 je Kind und je Elternteil maximal 30 Arbeitstage bzw. für Alleinerziehende maximal 60 Kalendertage. Bei mehreren Kindern liegt der maximale Leistungsanspruch bei 65 Arbeitstagen je Elternteil bzw. 130 Arbeitstagen für Alleinerziehende.

Darüber hinaus besteht noch bis 07.04.2023 nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ein Anspruch auf Kinder-Krankengeld, wenn das Kind aus pandemiebedingten Gründen betreut werden muss.

Sonderregelungen 2020 bis 2023 im Überblick:

Jahr Tage Alleinerziehende Tage Alleinerziehende
  bei einem Kind mehrere Kinder
regulär 10 20 25 50
2020 15 30 35 70
2021 30 60 65 130
2022 30 60 65 130
2023 30 60 65 130

Ausnahme § 45 Abs. 4 SGB V

§ 45 Abs. 4 SGB V sieht einen längeren Anspruch als zehn bzw. 20 Tage auf das Kinder-Krankengeld für ein Kind vor. Dabei handelt es sich um Krankengeld zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder; dieser Anspruch wurde mit Wirkung ab 01.08.2002 in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Damit wurde vom Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, ihre todkranken Kinder länger pflegen und betreuen zu können.

Der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld besteht ohne die oben genannte zeitliche Begrenzung, wenn das Kind nach einem ärztlichen Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

  • die progredient (also fortschreitend und sich unaufhaltsam verschlimmernd) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • die eine palliativ-medizinische (schmerz- und beschwerdelindernde) Behandlung notwendig macht oder von einem Elternteil erwünscht ist und bei der eine Heilung ausgeschlossen ist und
  • die nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Bei dieser Ausnahme ist für die Gewährung des Kinder-Krankengeldes jedoch auch Voraussetzung, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kinder-Krankengeld bei stationärer Mitaufnahme ab 2024

Durch die Änderungen, welche mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) umgesetzt werden, besteht ab dem 01.01.2024 ein Anspruch auf Kinder-Krankengeld für gesetzlich Krankenversicherte, die bei einer stationären Krankenhausbehandlung des versicherten Kindes als Begleitperson mit aufgenommen werden. Der Leistungsanspruch für die Erstattung des Verdienstausfalls bei Begleitung des Kindes bei einer stationären Krankenhausbehandlung wurde in der Vergangenheit (bis 31.12.2023) aus der Rechtsvorschrift des § 11 Abs. 3 SGB V hergeleitet. Mit der ab dem Jahr 2024 geltenden gesetzlichen Regelung wird die Verdienstausfallerstattung rechtssicher in § 45 SGB V normiert. Die konkrete Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1a SGB V.

Damit ein Anspruch auf das Kinder-Krankengeld bei stationärer Mitaufnahme eines Elternteils besteht, müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Elternteil, der das Kind in die stationäre Krankenhausbehandlung begleitet, muss gesetzlich krankenversichert sein.
  • Die Mitaufnahme muss aus medizinischen Gründen (nach § 11 Abs. 3 SGB V) erforderlich sein.
  • Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersbegrenzung gilt nicht für Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
  • Das Kind darf während der stationären Krankenhausbehandlung nicht bereits vom anderen Elternteil begleitet werden.
  • Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V darf nicht bestehen.

Der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld wird von der Krankenkasse erfüllt, bei der der Elternteil versichert ist, der das Kind begleitet. Es ist daher nicht die Krankenkasse zuständig, bei der das Kind gesetzlich krankenversichert ist.

Die Berechnung des Kinder-Krankengeldes bei stationärer Mitaufnahme wird analog dem Kinder-Krankengeld bei einer häuslichen Betreuung berechnet.

Wird Kinder-Krankengeld aufgrund der stationären Mitaufnahme geleistet, werden die Tage nicht auf die Höchstanspruchsdauer bei häuslicher Pflege (in den Kalenderjahren 2024 und 2025: 15 Tage je Kind, Alleinerziehende 30 Tage) angerechnet. Die Leistungstage für die Gewährung von Kinder-Krankengeld bei stationärer Mitaufnahme sind auch nicht begrenzt.

Die Notwendigkeit der stationären Mitaufnahme wird durch eine Bescheinigung, welche die stationäre Einrichtung ausstellt, nachgewiesen. Die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen wird bei Kindern bis einschließlich acht Jahren grundsätzlich angenommen, sodass die Bescheinigung für Kinder bis zu diesem Lebensalter lediglich die Dauer des stationären Aufenthaltes ausweisen muss.

Zahlungsweise des Kinder-Krankengeldes

Ein Anspruch auf das Kinder-Krankengeld besteht nur dann, sofern der Arbeitgeber aus gleichem Grund keine Entgeltfortzahlung leistet. Hierzu besteht grundsätzlich eine Verpflichtung seitens des Arbeitgebers. Der Anspruch des Arbeitnehmers, auch bei Erkrankung des Kindes das Entgelt weiter gezahlt zu bekommen, kann jedoch durch den Arbeitgeber abbedungen – also ausgeschlossen – werden.

Wird das Kinder-Krankengeld arbeitstäglich berechnet, ist dieses auch arbeitstäglich zu zahlen. Eine kalendertägliche Zahlung erfolgt, wenn das Krankengeld kalendertäglich berechnet wird. Bei einer kalendertäglichen Zahlung können sich hinsichtlich der Anrechnung für die Höchstbezugsdauer unterschiedliche Tage ergeben. Das bedeutet, dass beispielsweise das Krankengeld in diesen Fällen für eine Woche für sieben Kalendertage geleistet wird. Bei der Höchstbezugsdauer jedoch „nur“ fünf Arbeitstage angerechnet werden.

Abgrenzung zum Kinderpflege-Verletztengeld der Unfallversicherung

Sollte die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich sein, sieht das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) einen Anspruch auf ein Kinderpflege-Verletztengeld vor. Die rechtliche Anspruchsgrundlage für das Kinderpflege-Verletztengeld ist § 45 Abs. 4 SGB VII. Die Leistung des Kinder-Krankengeldes durch die Gesetzliche Krankenversicherung kommt nach der Regelung des § 11 Abs. 5 SGB V nicht zum Tragen.

In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Elternteil bereits wegen einem anderen Kind der Arbeit fernbleiben muss und dann zusätzlich ein verletztes Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss. Auch der umgekehrte Fall kann vorkommen, dass ein Elternteil bereits Kinderpflege-Verletztengeld nach § 45 SGB VII erhält und dann zusätzlich ein weiteres Kind erkrankt und daher zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege hinzukommt.

Sofern zuerst ein Kind erkrankt ist, für das nach § 45 SGB V Kinder-Krankengeld gewährt wird, wird dieses nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.03.1980 (Az. 2 RU 105/79) auch dann weitergewährt, wenn ein verletztes Kind hinzukommt, für das Kinderpflege-Verletztengeld geleistet werden müsste (sofern für dieses Kind derselbe Elternteil der Arbeit fernbleibt).

Sollte hingegen für ein durch einen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung verletztes Kind Kinderpflege-Verletztengeld nach § 45 SGB VII bezogen werden, wird auch dieses zunächst weitergewährt, wenn ein weiteres Kind erkrankt, das einen Anspruch auf Kinder-Krankengeld nach § 45 SGB V auslösen würde. Dies wurde vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 29.06.1962 (Az. R RU 177/60) entschieden.

Bildnachweis: © Kurhan

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung