| Kinder-Krankengeld |
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Krankengeld bei Erkrankung des Kindes§ 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – sieht für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes vor. Der Anspruch auf das Krankengeld besteht nach § 45 Abs. 1 SGB V dann, wenn ein Versicherter zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben muss, dies mit einem ärztlichen Zeugnis bestätigt wird und das Kind durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht beaufsichtigt, gepflegt und betreut werden kann. Zudem darf das erkrankte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss behindert und auf Hilfe angewiesen sein. In der Praxis wird im Zusammenhang mit dem Kinder-Krankengeld teilweise auch vom „Kinderpflege-Krankengeld“ gesprochen. Für die Gewährung des Kinder-Krankengeldes ist die Krankenkasse zuständig, bei der der anspruchsberechtigte Elternteil versichert ist. Anspruchsvoraussetzung „Kind“Im Gegensatz zu den Anspruchsvoraussetzungen bei der Leistung „Haushaltshilfe“ fordert § 45 Abs. 1 SGB V, dass das Kind in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Irrelevant ist jedoch, wie das Kind dort versichert ist. Diese Voraussetzung wird also dann erfüllt, wenn die Versicherung beispielsweise aufgrund eines Anspruchs auf die Familienversicherung nach § 10 SGB V, eines Waisenrentenbezugs oder einer freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 SGB V durchgeführt wird. Bezüglich des Personenkreises, welche Kinder als Kind im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kinder-Krankengeld in Frage kommen, wird durch die Spitzenverbände der Krankenkassen im Gemeinsamen Rundschreiben vom 09.12.1988 auf § 10 Abs. 4 SGB V verwiesen. Danach kommen neben den leiblichen Kindern auch Stief- und Enkelkinder in Frage, die vom Mitglied überwiegend unterhalten werden. Des Weiteren zählen hierzu Pflegekinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Mitglieds aufgenommen werden. Als Stiefkinder gelten auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. AltersgrenzeDer Anspruch auf das Kinder-Krankengeld besteht unter anderem nur dann, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das bedeutet, dass der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld auch während eines laufenden Leistungsbezugs – also während einer laufenden Erkrankung – endet, wenn das 12. Lebensjahr vom Kind vollendet wird. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann ein Anspruch auf das Kinder-Krankengeld nur noch dann realisiert werden, wenn dieses behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ein Kind ist dann behindert und auf Hilfe angewiesen, wenn die körperliche Funktion, die seelische Gesundheit oder die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nervosität, Unkonzentriertheit, Labilität oder Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.1979, Az. 11 RA 19/78). Die Aufhebung der Altersgrenze gilt für Kinder allerdings nur dann, wenn die Behinderung bis zu den Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingetreten ist. Berechnung des Kinder-KrankengeldesIst das Arbeitsentgelt von Versicherten nach Monaten bemessen, erfolgt die Berechnung des Kinder-Krankengeldes in Anlehnung an der vom Arbeitgeber geübten Verfahrensweise, wie dieser das Arbeitsentgelt für den Teil des Monats berechnet, der nicht mit Kinder-Krankengeld belegt ist. Das heißt, dass das Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums durch 30 dividiert wird, wenn der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage eines Monats durch 30 dividiert. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich durch die tatsächliche Anzahl an Kalendertagen dividiert. In diesen Fällen ist zur Berechnung des Kinder-Krankengeldes auch durch die tatsächlichen Kalendertage des Monats, welcher als Bemessungszeitraum herangezogen wird, zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen, wird das im relevanten Abrechnungszeitraum erzielte und anrechenbare Arbeitsentgelt durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt, für die es gezahlt wurde. Das berechnete Regelentgelt darf das Höchst-Regelentgelt nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Regelentgeltes fließen die beitragspflichtigen Einmalzahlungen der letzten 12 Monate mit ein. Das Brutto-Kinderkrankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgeltes, maximal jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes. Von diesem Brutto-Krankengeld werden in der Regel noch die Beitragsanteile zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht. HöchstbezugsdauerEin Anspruch auf Kinder-Krankengeld besteht grundsätzlich für jeden Elternteil pro Kalenderjahr für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen. Der Anspruch von den zehn Arbeitstagen besteht vom Grundsatz her für jedes Kind einzeln. Leben im Haushalt allerdings mehrere Kinder, für die Kinder-Krankengeld realisiert werden kann, ist der Anspruch pro Elternteil auf 25 Arbeitstage begrenzt. Allein erziehende Versicherte können den Anspruch auf das Kinder-Krankengeld für beide Elternteile auf sich vereinen. Das bedeutet, dass hier der Anspruch pro Kalenderjahr pro Kind auf 20 Arbeitstage begrenzt ist. Sind mehrere Kinder vorhanden, können maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr an Kinder-Krankengeld geltend gemacht werden. Ob ein Versicherter allein erziehend ist, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dabei gelten bereits Versicherte dann als allein erziehend, die faktisch alleinstehend sind. Dass ein Elternteil das Sorgerecht allein inne hat, ist hierfür nicht gefordert. So kann ein Elternteil auch dann als allein erziehend gelten, wenn dieser kein alleiniges Personensorgerecht für das Kind hat. In der Praxis kommt es auch vor, dass ein Elternteil sich den Anspruch des anderen Elternteils „übertragen“ lässt. Dies ist dann möglich, wenn der Arbeitgeber des Elternteils, der den Anspruch des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen möchte, sein Einverständnis gibt. Den Freistellungsanspruch muss der Arbeitgeber also nochmals gegen sich gelten lassen. Nimmt ein Arbeitnehmer nur einen Teil-Arbeitstag der Leistung „Kinder-Krankengeld“ in Anspruch, wird dieser Tag nicht auf die Höchstbezugsdauer angerechnet. Ausnahme § 45 Abs. 4 SGB V§ 45 Abs. 4 SGB V sieht einen längeren Anspruch als zehn bzw. 20 Tage auf das Kinder-Krankengeld für ein Kind vor. Dabei handelt es sich um Krankengeld zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder; dieser Anspruch wurde mit Wirkung ab 01.08.2002 in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Damit wurde vom Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, ihre todkranken Kinder länger pflegen und betreuen zu können. Der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld besteht ohne die oben genannte zeitliche Begrenzung, wenn das Kind nach einem ärztlichen Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
Bei dieser Ausnahme ist für die Gewährung des Kinder-Krankengeldes jedoch auch Voraussetzung, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zahlungsweise des Kinder-KrankengeldesEin Anspruch auf das Kinder-Krankengeld besteht nur dann, sofern der Arbeitgeber aus gleichem Grund keine Entgeltfortzahlung leistet. Hierzu besteht grundsätzlich eine Verpflichtung seitens des Arbeitgebers. Der Anspruch des Arbeitnehmers, auch bei Erkrankung des Kindes das Entgelt weiter gezahlt zu bekommen, kann jedoch durch den Arbeitgeber abbedungen – also ausgeschlossen – werden. Wird das Kinder-Krankengeld arbeitstäglich berechnet, ist dieses auch arbeitstäglich zu zahlen. Eine kalendertägliche Zahlung erfolgt, wenn das Krankengeld kalendertäglich berechnet wird. Bei einer kalendertäglichen Zahlung können sich hinsichtlich der Anrechnung für die Höchstbezugsdauer unterschiedliche Tage ergeben. Das bedeutet, dass beispielsweise das Krankengeld in diesen Fällen für eine Woche für sieben Kalendertage geleistet wird. Bei der Höchstbezugsdauer jedoch „nur“ fünf Arbeitstage angerechnet werden. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 15. Februar 2012 um 16:51 Uhr |
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