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Beratung nach § 14 SGB I

Die Sozialleistungsträger müssen die Bürger und Versicherten aufklären, beraten und eine Auskunft geben. Die Pflicht zur Beratung ergibt sich aus § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – und gehört rechtlich zu den Dienstleistungen der Sozialleistungsträger. Die Komplexität des Sozialrechts und die permanenten und umfassenden Gesetzesänderungen bringen es mit sich, dass der Beratungsbedarf seitens der Bürger und Versicherten als hoch einzuschätzen ist.

Allerdings stellt der § 14 SGB I kein Beratungsmonopol für die Sozialleistungs- bzw. Sozialversicherungsträger dar. Vielmehr kann eine Beratung auch durch andere Institutionen, beispielsweise durch Notare, Rechtsanwälte, Rentenberater, Behindertenverbände, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände erfolgen.

Inhalt und Adressat der Beratung

Nach einem Zitat der Gesetzesbegründung zu § 14 SGB I erstreckt sich die Beratung auf alle sozialrechtlichen Fragen, die für die Bürger zur Beurteilung ihrer Rechte und Pflichten von Bedeutung sind oder in Zukunft von Bedeutung sein können. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind die Sozialleistungsträger nur zum Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeiten dann verpflichtet, wenn diese klar auf der Hand liegen und deren Wahrnehmung  augenscheinlich so zweckmäßig ist, dass diese, um sozialrechtliche Nachteile zu vermeiden, mutmaßlich jeder Versicherte nutzen würde.

Inhalt einer Beratung können folgende Punkte sein (beispielhafte Aufzählung):

  • Rechte, Pflichten und Auswirkungen in anderen Sozialleistungsbereichen
  • Aufzeigen von Vorteilen und Nachteilen
  • Hinweise auf Rechts- oder andere Informationsquellen
  • Darlegung von rechtlich bedeutsamen Teilen einer Sachlage und deren Erläuterung
  • Grundlagen und Folgen von Entscheidungen des jeweiligen Sozialleistungsträgers
  • Aufzeigen von eventuell bevorstehenden Rechtsänderungen
  • Vergleich von Leistungsvoraussetzungen mit dem konkreten, zu Grunde liegenden Sachverhalt
  • Beratung über zweckmäßiges und rechtmäßiges Verhalten einschließlich der Nennung von Terminen und Fristen

Eine Beratung hat sich nach mehrfacher Feststellung durch das Bundessozialgericht grundsätzlich an jeden Bürger und Versicherten zu richten, der aktuell oder künftig Gestaltungsrechte im Rahmen der Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch wahrnehmen möchte. Damit stellt die Beratung zwischen den Bürgern bzw. Versicherten und den Leistungsträgern ein Sozialrechtsverhältnis dar, welches mit Rechten und Pflichten für beide Seiten verbunden ist.

Damit eine Beratung dem Gedanken des Gesetzgebers entspricht, muss diese für den Ratsuchenden in seiner konkreten Situation richtig, umfassend, vollständig, leicht verständlich und eindeutig sein. Das bedeutet, dass eine Beratung niemals unter Vorbehalt oder unverbindlich erfolgen darf. Ebenso entspricht es nicht der Intention des Gesetzgebers, wenn eine Beratung über ungerechtfertigte Leistungsinanspruchnahme oder sozialwidrige Handlungen erfolgt.

Die Form einer Beratung kann sowohl schriftlich, mündlich oder telefonisch sein. Zu Unterstützung der Beratung können durchaus Informationsmaterialien, wie beispielsweise Broschüren und Merkblätter, eingesetzt werden.

Subjektiver Rechtsanspruch

Bei der Beratung handelt es sich um einen subjektiven Rechtsanspruch. Bei einer Verweigerung der Beratung seitens der Leistungsträger kann dieses Recht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sogar eingeklagt werden. Allerdings führt dies nicht so weit, dass jeder Bürger oder Versicherte beraten werden muss. Gegen seinen Willen wird niemand beraten. Um eine Beratung zu beanspruchen, muss nicht explizit vorgetragen werden, dass eine Beratung in Anspruch genommen werden möchte. Vielmehr reicht es bereits aus, wenn ein Bürger oder ein Versicherter sein Anliegen hervorbringt und damit deutlich macht, eine Beratung zu benötigen.

Wird eine Beratung fehlerhaft durchgeführt bzw. unterblieb diese gänzlich, sind unterschiedliche Konsequenzen denkbar. Diese können bis zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Amtshaftung bis hin zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch reichen.

Beratung durch registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater beraten ebenfalls die Bürger und Versicherten. Deren Beratung ist mit der Beratung eines Rechtsanwaltes zu vergleichen und im Gegensatz zur Beratung durch die Sozialleistungsträger honorarpflichtig. Die registrierten Rentenberater beraten unabhängig von den Versicherungsträgern und stellen ihr umfangreiches Fachwissen unter anderem zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Verfügung.

Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen auf den Bereichen der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung mit einer rentenrechtlichen Auswirkung die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein. Die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte nehmen sich gerne Zeit für Ihr Anliegen.

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