| Rentenrechtliche Zeiten, Ersatzzeiten |
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Die Ersatzzeiten im RentenrechtDie Ersatzzeiten sind im Rentenrecht eine besondere Art von rentenrechtlichen Zeiten. Ersatzzeiten sollen bei Versicherten rentenrechtliche Lücken schließen, wenn diese aufgrund außergewöhnlicher Umstände und politischen Ereignissen, die sie nicht zu vertreten haben, keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben bzw. keine freiwilligen Beiträge entrichten konnten. Zusammenfassend dargestellt handelt es sich bei Ersatzzeiten um rentenrechtliche Zeiten, die Beitragszeiten ersetzen und rentenversicherungsrechtliche Nachteile ausgleichen sollen. Für die Ersatzzeiten entrichten die Betroffenen keine Beiträge. Als Ersatzzeiten können entsprechend § 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – nur Zeiten anerkannt werden, welche vor dem 01.01.1992 liegen. Zudem können Ersatzzeiten einem Versicherten frühestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres zugesprochen werden. Dadurch, dass § 250 SGB VI von „Versicherten“ spricht, wird verdeutlicht, dass Ersatzzeiten nur dann berücksichtigt werden können, wenn mindestens ein (Pflicht- oder freiwilliger) Beitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung rechtswirksam entrichtet wurde oder Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting oder aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben wurden. Mögliche Ersatzzeitbestände§ 250 Abs. 1 SGB VI nennt die möglichen Tatbestände, für die eine Anerkennung einer Ersatzzeit möglich ist. Militärischer oder militärähnlicher DienstNach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können als Ersatzzeiten Zeiten eines militärischen Dienstes (§ 2 Bundesversorgungsgesetz, BVG) und Zeiten eines militärähnlichen Dienstes (§ 3 BVG) während des Ersten und Zweiten Weltkrieges anerkannt werden. Ebenfalls werden Zeiten der gesetzlichen Wehrpflicht ab 21.05.1935 oder Dienstpflicht erfasst. Kriegsgefangenschaft, Minenräumdienst§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erkennt auch Zeiten als Ersatzzeiten an, in denen ein Versicherter als Kriegsgefangener zählt. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen/militärähnlichen Verband von einer feindlichen ausländischen Macht gefangen genommen und in Gewahrsam gehalten wurde. Das bedeutet, dass Zivilpersonen nicht als Kriegsgefangene im Sinne dieser Rechtsvorschrift gelten können. Auch Zeiten des Minenräumdienstes können als Ersatzzeiten anerkannt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass hierfür kein Entgelt gezahlt wurde. Sollte ein Entgelt gezahlt worden sein, wurden auch Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Dies schließt eine Anerkennung als Ersatzzeit aus. Als Zeiten des Minenräumdienstes kommen Zeiten nach dem 08.05.1945 in Frage. Ab diesem Zeitpunkt – also ab Ende des Zweiten Weltkriegs – haben die alliierten Siegermächte für den Minenräumdienst u. a. die deutschen Kriegsgefangenen eingesetzt. Die Ersatzzeiten aufgrund militärischem oder militärähnlichem Dienst, Kriegsgefangenschaft oder Minenräumdienst können zum Beispiel über den Entlassungsschein, Eintragungen im Soldbuch oder im Wehrpass oder durch Bescheinigungen von Einwohnermeldeämtern dem Rentenversicherungsträger nachgewiesen werden. Sollten entsprechende Zeiten im Rentenversicherungskonto der Betroffenen noch nicht enthalten sein, sollte eine Kontenklärung (Klärung des Rentenversicherungskontos) durchgeführt werden, wozu registrierte Rentenberater kompetent zur Verfügung stehen. Internierung und Verschleppung§ 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beschreibt, dass Zeiten der Internierung und Verschleppung als Ersatzzeiten anerkannt werden können. Die Ersatzzeiten können dann anerkannt werden, wenn der Versicherte:
Rückkehrverhinderung, Festgehaltenwerden§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erkennt auch Zeiten als Ersatzzeiten an, in denen Versicherte, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, während oder nach dem Ende eines Krieges durch feindliche Maßnahmen bis einschließlich 30.06.1945 daran gehindert waren, aus Gebieten außerhalb der Geltungsbereiche der Reichsversicherungsgesetze zurückzukehren. Die Ersatzzeiten können für Versicherte wegen Rückkehrverhinderung bzw. Festgehaltenwerdens dann anerkannt werden, wenn sie während der Verhinderung an der Rückkehr oder des Festgehaltenwerdens Zivilpersonen waren und während dieser Zeit deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkzugehörige gewesen sind. Zudem müssen die betroffenen Versicherten bis einschließlich 30.06.1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze – also Ausland – oder danach außerhalb des Geltungsbereichs des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit es sich nicht um die neuen Bundesländer handelt, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr gehindert oder festgehalten worden sein. Während der gesamten Zeit muss der Versicherte darüber hinaus rückkehrwillig bzw. ausreisewillig gewesen sein. VerfolgungszeitenNach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI können auch Verfolgungszeiten als Ersatzzeiten anerkannt werden. Sofern Versicherte zum Personenkreis des § 1 Bundesentschädigungsgesetzes, BEG) zählen, kommen als Verfolgungszeiten folgende Zeiten als Ersatzzeiten in Betracht:
Zeiten des GewahrsamsAuch Zeiten des Gewahrsams können nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI als Ersatzzeiten im rentenrechtlichen Sinne anerkannt werden. Dies ist bei Versicherten möglich, die zum Personenkreis nach § 1 Häftlingshilfegesetz (HHG) gehören bzw. nur deshalb nicht gehören, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 genommen haben. Nach § 1 Häftlingshilfegesetz zählen die folgenden Personen zum dem Personenkreis:
in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten (hierzu gehören u. a. Lettland, Litauen, Danzig, Bulgarien, …) Freiheitsentzug im BeitrittsgebietNach § 250 Abs. 1 Nr. 5a SGB VI zählen zu den Ersatzzeiten auch Zeiten des politisch bedingten Freiheitsentzugs vom 08.05.1945 bis 30.06.1994 im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer). Damit die Zeit des Freiheitsentzugs als Ersatzzeit anerkannt werden kann, muss eine Rehabilitierung oder Aufhebung erkennende gerichtliche Entscheidung ergangen sein. Vertreibung, Umsiedlung, Flucht, AussiedlungZeiten der Vertreibung, Umsiedlung, Flucht und Aussiedlung können nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI als Ersatzzeiten anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der betroffene Versicherte zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) gehört. Dies sind Vertriebene (§ 1 BFVG), Heimatvertriebene (§ 2 BFVG), DDR-Flüchtlinge (§ 3 BFVG) und Spätaussiedler (§ 4 BFVG). Anschluss-ErsatzzeitenSofern an Zeiten, welche als Ersatzzeiten anerkannt werden können, sich Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit anschließen, können auch diese Zeiten ggf. als Ersatzzeiten anerkannt werden. Hier spricht man von den Anschlussersatzzeiten – s. hierzu: Rentenrechtliche Zeiten, Anschlussersatzzeiten Registrierte RentenberaterRegistrierte Rentenberater sind von den Versicherungsträgern unabhängige Experten im Rentenrecht, die ihre Mandanten kompetent beraten und in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) kompetent vertreten. Rentenberater prüfen auch, ob Rentenbescheide korrekt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet wurden. Jeder Rentenbescheid, der von der Gesetzlichen Rentenversicherung erlassen wurde, sollte von einem registrierten Rentenberater überprüft werden. Nur dadurch haben Rentner die Sicherheit, dass ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – s. auch: Renten wurden falsch berechnet. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 28. Februar 2010 um 10:13 Uhr |
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