| Rentenrechtliche Zeiten, Beitragszeiten |
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Die Beitragszeiten im RentenrechtDie wichtigsten rentenrechtlichen Zeiten stellen die Beitragszeiten dar. Bei den Beitragszeiten wird unter Pflichtbeitragszeiten und unter Zeiten mit freiwilligen Beiträgen unterschieden. PflichtbeitragszeitenNach § 55 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – gehören zu den Pflichtbeitragszeiten die Zeiten, für die wirksam Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Als Beispiele sind die Zeiten zu nennen, für die Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht nach den §§ 1 bis 4 SGB VI gezahlt wurden. Dies sind Beiträge, die für:
geleistet wurden. Ebenfalls gehören zu den Pflichtbeitragszeiten Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit (BA) wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 oder ein anderer Leistungsträger (beispielsweise die Gesetzliche Krankenversicherung) wegen des Bezugs von Sozialleistungen in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Rentenversicherungsbeiträge geleistet hat. Als weitere Pflichtbeitragszeiten gelten die folgenden Zeiten:
Zeiten mit freiwilligen BeiträgenZeiten, für die ein Versicherter freiwillige Rentenversicherungsbeiträge leistet, gelten entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ebenfalls als Beitragszeiten im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung. Unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter freiwillige Rentenversicherungsbeiträge leisten kann, ist in § 7 SGB VI beschrieben. Zeiten, für die Sozialversicherungsbeiträge in der ehemaligen DDR als freiwillige Beiträge geleistet wurden, werden ebenfalls als Beitragszeiten gewertet. In diesem Zusammenhang ist allerdings § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 11 zum SGB VI zu beachten. Teilweise zählen nach dieser Rechtsvorschrift Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 01.01.1991 nicht als Beitragszeiten, wenn die Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 zum SGB VI genannten Höhe gezahlt wurden. Sonstige BeitragszeitenAls Beitragszeiten zählen entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ab dem 01.01.2002 auch Zeiten, für die im Rahmen des § 70 Abs. 3a SGB VI Entgeltpunkte gutgeschrieben wurden. Unter folgenden Voraussetzungen kann ab dem 01.01.1992 eine Gutschrift an Entgeltpunkten erfolgen:
Die genannten drei Punkte kommen dann in Frage, wenn 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Zudem dürfen diese Zeiten nicht bereits mit anderen Beitragszeiten belegt sein. RentenberaterRegistrierte Rentenberater sind Experten im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht, deren Fachkunde gerichtlich geprüft wurde und die unabhängig von den Versicherungsträgern die Interessen Ihrer Mandanten vertreten. Ebenfalls können die Rentenberater in Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten in Klage- und Berufungsverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) die Leistungsansprüche ihrer Mandanten durchsetzen. Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Anliegen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Rentenversicherung die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein. Weitere Artikel zum Thema:
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