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Waisenrente
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Altersgrenzen

Ein Anspruch auf die Waisenrenten besteht nur, bis die/der Waise ein bestimmtes Lebensalter nicht überschritten hat.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben. Bis zu dieser Altersgrenze spricht man von einem „unbedingten Waisenrentenanspruch“, die hier von der/dem Waisen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Auch Einkünfte der/des Waisen haben keinen Einfluss auf die Zahlung der Rente.

Bis Vollendung 27. Lebensjahr

Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht dann ein Anspruch auf eine Waisenrente, wenn eine Schulausbildung oder eine Berufsausbildung, ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr abgeleistet wird oder eine Behinderung vorliegt. Für sogenannte Übergangszeiten besteht ein Waisenrentenanspruch.

Als Schulausbildung gilt der Besuch einer allgemein bildenden Schule und einer Fach- oder Hochschule. Vorausgesetzt wird hier, dass die Schulausbildung einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden erfordert.  Auch die Teilnahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist als Schulausbildung anzusehen.

Auch bei einer Berufsausbildung wird eine Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet. Auch hier muss der zeitliche Aufwand für die berufliche Ausbildung mehr als 20 Wochenstunden erfordern (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).

Wird ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgeleistet, wird die Waisenrente ebenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet. Bei einem freiwilligen sozialen Jahr werden ganztägig, überwiegend praktische Hilfstätigkeiten ausgeübt und mit Lernzielen verbunden. Diese Tätigkeiten finden in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe, der Kultur- oder Denkmalpflege, der Gesundheitspflege und des Sports statt. Das freiwillige ökologische Jahr ist mit dem freiwilligen sozialen Jahr identisch, allerdings findet hier die Hilfstätigkeiten im Bereich des Natur- und Umweltschutzes statt.

Sollte ein Waise außer Stande sein, wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sich selbst zu unterhalten, besteht der Waisenrentenanspruch ebenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

In den genannten Fällen besteht auch in den Übergangszeiten – Übergang von Schul- zu Hochschulausbildung, Übergang von Schul- zu Berufsausbildung, zwischen zwei Ausbildungsabschnitten – ein Waisenrentenanspruch.

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres besteht dann ein Waisenrentenanspruch, wenn die Schul- oder Berufsausbildung aufgrund der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes unterbrochen oder verzögert wurde (vgl. § 48 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass sich die/der Waise nach Vollendung des 27. Lebensjahres auch noch in der Ausbildung befindet. Der Anspruch auf die Waisenrente verlängert sich dann um die Zeit des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes.

Beginn und Ende des Waisenrentenanspruchs

Eine Waisenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Rente erfüllt sind. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass eine Waisenrente entsprechend § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB VI nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat geleistet wird. Muss im Sterbemonat an den Verstorbenen keine Rente geleistet werden, beginnt der Anspruch auf die Waisenrente bereits mit dem Todestag.

Die Waisenrente endet entsprechend § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI grundsätzlich mit dem Erreichen der Altersgrenze bzw. dem Ende eines Verlängerungstatbestandes (beispielsweise Schul- oder Berufsausbildung). Verstirbt die/der Waise, endet die Waisenrente mit dem Ende des Sterbemonats.

Während eines gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes (bis 30.06.2011) konnte keine Waisenrente geleistet werden; dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst, welcher für die Zeit ab 01.07.2011 möglich ist. Absolviert die/der Waise allerdings den ab 01.07.2011 möglichen Bundesfreiwilligendienst, kann weiterhin die Waisenrente gewährt werden.

Höhe der Waisenrenten

Eine Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Rente, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung betragen würde. Eine Vollwaisenrente wird in Höhe von 20 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet.

Fragen an Rentenberater

Registrierte Rentenberater sind gerichtlich geprüfte Experten im Rentenrecht, die ihren Mandanten bei diesem Themenkomplex kompetent zur Verfügung stehen. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und können die Rentenansprüche auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen.

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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 03. Juli 2011 um 15:41 Uhr