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Waisenrente nach § 48 SGB VI

Als Renten wegen Todes sehen die Leistungsvorschriften der Gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von Waisenrenten vor. Die Rechtsgrundlage hierzu ist § 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB VI.

Bei den Waisenrenten handelt es sich um Hinterbliebenenrenten. Das bedeutet, dass die Renten aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen berechnet werden. Eine Waisenrente wird entweder als Halbwaisenrente oder als Vollwaisenrente gewährt.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht für Kinder nach § 48 SGB VI dann, wenn mindestens ein Elternteil verstirbt, der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt und das Kind eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat.

Kinder im Sinne der Waisenrente

Als Kinder im Sinne des § 48 SGB VI kommen alle leiblichen Kinder in Frage. Als leibliche Kinder zählen Kinder, die von dem verstorbenen Elternteil abstammen. Hierzu beschreibt § 1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass ein Kind von der Frau abstammt, die es geboren hat. § 1592 Nr. 1 BGB bestimmt, dass ein Kind von dem Mann abstammt, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Dies gilt auch dann, wenn durch den Tod des Mannes die Ehe aufgelöst wurde und das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wurde. Wird ein Kind außerhalb der Ehe geboren, gilt als Vater des Kindes derjenige, der entweder eine Vaterschaft wirksam anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (§ 1592 Nr. 2 BGB).

Als Kinder gelten für die Gewährung einer Waisenrente auch Adoptivkinder, also Kinder, die vom verstorbenen Elternteil angenommen wurden.

Ebenfalls werden entsprechend § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI auch Stiefkinder als Kinder des Verstorbenen gewertet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Stiefkind – also das Kind, welches vom verstorbenen Versicherten in eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft eingebracht wurde – in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen wurde. Es muss also neben der räumlichen Bindung auch eine persönliche Bindung zwischen Stiefkind und Stiefelternteil vorhanden gewesen sein.

Auch Pflegekinder zählen nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI als Kinder im Sinne der Gewährung einer Waisenrente. Auch die Pflegekinder müssen in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen worden sein. Es muss ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis vorhanden gewesen sein; das bedeutet, es muss – wie bei leiblichen Kindern – ein Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis bestanden haben.

Entsprechend § 48 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI gelten als Kinder im Sinne der Waisenrenten auch Enkel und Geschwister, wenn sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen oder vom Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden. Enkel sind die Kinder, die von den Kindern des Versicherten abstammen. Geschwister sind Verwandte des Versicherten, wenn sie mindestens einen gemeinsamen Elternteil haben. Damit eine überwiegende Unterhaltsgewährung vorliegt ist es erforderlich, dass der Verstorbene mehr als die Hälfte des Unterhalts des Kindes geleistet hat.

Halbwaise, Vollwaise

Ein Kind zählt dann als Halbwaise, wenn ein Elternteil verstirbt und noch ein weiterer Elternteil vorhanden ist, der unbeschadet seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist. Wenn kein Elternteil mehr vorhanden ist, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, gilt das Kind als Vollwaise.

Liegen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vor, haben Halbwaisen einen Anspruch auf die Halbwaisenrente. Vollwaisen haben einen Anspruch auf die Vollwaisenrente.

Wartezeitrechtliche Voraussetzung

Als wartezeitrechtliche Voraussetzung wird bei den Waisenrenten gefordert, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt wird. Die allgemeine Wartezeit ist vom Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes zu erfüllen und beträgt fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate. Auf die allgemeine Wartezeit werden folgende rentenrechtliche Zeiten angerechnet:

  • Kalendermonate mit freiwilligen und Pflicht-Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI)
  • Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI)
  • Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI)
  • Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI)
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 52 Abs. 1a SGB VI).


Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 03. Juli 2011 um 15:41 Uhr