| Große Witwenrente, große Witwerrente |
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Große Witwen- und Witwerrente nach § 46 Abs. 2 SGB VIWährend die kleine Witwenrente bzw. die kleine Witwerrente eine Unterhaltszuschussfunktion erfüllt, erfüllt die große Witwenrente bzw. die große Witwerrente eine Unterhaltsersatzfunktion. Bei dem anspruchsberechtigten Personenkreis geht der Gesetzgeber davon aus, dass diesem eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Daher soll durch die Gewährung einer großen Witwen-/Witwerrente der Unterhalt ersetzt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die große Witwen-/Witwerrente ist in § 46 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – geregelt. Höhe der großen Witwen-/WitwerrenteDie kleine Witwen-/Witwerrente wird in Höhe von 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet. Die große Witwen-/Witwerrente wird hingegen in Höhe von 55 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet. Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht wurde die große Witwen-/Witwerrente in Höhe von 60 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet. Anspruchsberechtigter PersonenkreisAuf die große Witwen-/Witwerrente besteht dann ein Anspruch, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht. Diese Anspruchsvoraussetzungen können Sie unter Kleine Witwenrente, kleine Witwerrente nachlesen. Daneben muss noch eine weitere der folgend genannten Voraussetzungen vorliegen. KindererziehungEin Tatbestand, weshalb die große Witwenrente geleistet wird, ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wenn die Witwe bzw. der Witwer ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Um zu beurteilen, ob ein Kind „erzogen“ wird, ist nach § 1631 BGB vorzunehmen. Danach besteht die Pflicht, aber auch das Recht, ein minderjähriges Kind zu pflegen, zu beaufsichtigen, zu erziehen und den Aufenthalt zu bestimmen. Die Erziehung endet spätestens mit der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres). Allerdings endet die Erziehung bereits dann, wenn das Kind in einem Heim auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts untergebracht ist oder das minderjährige Kind heiratet und die Personensorge entsprechend § 1633 BGB auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten beschränkt ist. Als Kinder kommen sowohl die Kinder der Witwe/des Witwers oder die Kinder des Verstorbenen in Frage. Kinder können in diesem Sinne sowohl leibliche Kinder oder Adoptivkinder sein. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB VI wird der „Kinderbegriff“ um die Stief- und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I) erweitert, sofern sie in den Haushalt der Witwe, des Witwers bzw. des Lebenspartners aufgenommen werden und um die Enkel und Geschwister, wenn sie in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen werden oder durch die Witwe, Witwer oder überlebenden Lebenspartner überwiegend unterhalten werden. Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI können die genannten Kinder im Sinne der großen Witwen-/Witwerrente auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres anerkannt werden, wenn diese wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Erreichen einer bestimmten AltersgrenzeNach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI entsteht der Anspruch auf die große Witwen/Witwerrente grundsätzlich erst dann, wenn der hinterbliebene Ehegatte bzw. Lebenspartner das 47. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 festgesetzt. Zuvor lag die Altersgrenze noch beim vollendeten 45. Lebensjahr. § 242a Abs. 4 SGB VI sieht eine Vertrauensschutzregelung vor, nach der bis zum 31.12.2011 die große Witwen-/Witwerrente bereits ab dem 45. Lebensjahr beansprucht werden kann. Ab dem Jahr 2012 wird die Altersgrenze schrittweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. In welchen Schritten die Anhebung der Altersgrenze erfolgt, kann in der folgenden Tabelle abgelesen werden. Ab dem Jahr 2029 kann demnach die große Witwen-/Witwerrente erst ab dem vollendeten 47. Lebensjahr beansprucht werden.
Entsprechend der §§ 26 SGB X; 187 Abs. 2 BGB und 188 Abs. 2 BGB wird ein Lebensjahr am Vortag des jeweiligen Geburtstages vollendet. Um den Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente zu realisieren, muss das genannte Lebensalter nicht bereits zum Zeitpunkt des Todes erreicht sein. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die große Witwen-/Witwerrente zu leisten, sobald die maßgebende Altersgrenze vom Rentenberechtigten erreicht wird und bis zur maßgebenden Altersgrenze eine kleine Witwen-/Witwerrente bezogen wird. Wird hingegen die kleine Witwen-/Witwerrente nicht mehr geleistet, weil diese bereits für 24 Monate bezogen wurde, muss die große Witwen-/Witwerrente erneut beantragt werden, sobald die maßgebende Altersgrenze hierfür erreicht wird. In diesen Fällen wird der Rentenversicherungsträger nicht von Amts wegen tätig. Bestehen einer ErwerbsminderungNach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kann eine große Witwen-/Witwerrente auch dann gewährt werden, wenn die Witwen/Witwer erwerbsgemindert sind. Bezüglich der Erwerbsminderung wird auf § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI abgestellt. Zudem besteht ein Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente, wenn die Witwe, der Witwer, der überlebende Lebenspartner
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| Zuletzt aktualisiert am Montag, den 14. November 2011 um 18:09 Uhr |
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