Altersvollrente, Altersteilrente Drucken E-Mail

Altersvollrente, Altersteilrente, § 42 SGB VI

§ 42 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – bietet Versicherten die Möglichkeit, eine Altersrente entweder als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen. Wird von einem Versicherten eine Teilrente gewählt, kann diese nach den gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten gewählt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Teilrente in Höhe:

  • von zwei Dritteln der Vollrente
  • der Hälfte der Vollrente oder
  • von einem Drittel der Vollrente

zu beanspruchen.

Gleitender Übergang in die Rente

Mit diesen Wahlmöglichkeiten haben Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit, den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente gleitend zu gestalten. So kann neben einer Altersteilrente noch weiterhin aktiv am Erwerbsleben teilgenommen werden.

Je nachdem, welche Altersteilrente in Anspruch genommen wird, bestimmt sich die Hinzuverdienstgrenze. Je kleiner der Anteil der Altersteilrente ist, desto höher ist die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI. Das bedeutet allerdings auch, falls ein Versicherter eine Vollrente wählt und gleichzeitig (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) einen Hinzuverdienst erzielt, der Rentenversicherungsträger von Amts wegen prüfen muss, ob noch eine Zahlung der Altersrente als Teilrente in Betracht kommt.

§ 42 Abs. 3 SGB VI verpflichtet Arbeitgeber dazu, mit einem Arbeitnehmer, der eine Teilrente beanspruchen möchte, die Möglichkeiten eines entsprechenden Teilzeitarbeitsplatzes zu erörtern. Der Arbeitgeber hat zu Vorschlägen, die ein Versicherter bezüglich des Teilzeitarbeitsplatzes für seinen Arbeitsbereich unterbreitet, Stellung zu nehmen.

Ausüben des Wahlrechts

Ein Versicherter kann sein Wahlrecht bezüglich des Bezugs einer Vollrente bzw. einer Teilrente beliebig oft ausüben. Es ist auch möglich, mehrmals entweder zwischen Vollrente und Teilrente bzw. zwischen den einzelnen Teilrenten zu wechseln. Ein Wechseln zwischen den Teilrenten kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich der Hinzuverdienst ändert und die jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenzen über- bzw. unterschritten werden.

Zu- und Abschläge bei Entgeltpunkten

Wird eine Altersrente vorzeitig – vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze – in Anspruch genommen, müssen Rentenabschläge in Kauf genommen werden. Diese betragen je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozentpunkte. Wird eine Altersrente, bei der Rentenabschläge in Abzug zu bringen sind, nur als Teilrente beansprucht, wird nur auf den Teil der Rente ein Abschlag berechnet, der tatsächlich in Anspruch genommen wird. Für den „restlichen“ Teil der Rente, die später abgerufen wird, werden geringere oder gar keine Rentenabschläge berechnet.

Unter Umständen kann auch ein Bezug einer Altersteilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorteilhaft sein. In diesen Fällen wird auf den Teil der Altersrente, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird, ein Zuschlag an Entgeltpunkten berechnet bzw. zusätzliche Beitragszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Übergangsvorschriften

Für Versicherte, die vor dem 02.12.1926 geboren wurden, gilt nach § 302 SGB VI noch eine Übergangsvorschrift. Wenn diese Versicherten bereits am 31.12.1991 einen Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung hatten, wurde diese ab dem 01.01.1991 ausschließlich als Regelaltersrente geleistet. Diese Rente kann nicht als Teilrente, sondern ausschließlich als Vollrente beansprucht werden. Jedoch gelten in diesen Fällen auch keine Hinzuverdienstgrenzen.

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