| Altersrente und Hinzuverdienstgrenzen |
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Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 SGB VIHat ein Versicherter der Gesetzlichen Rentenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente (Altersvollrente, Altersteilrente) erfüllt, fordert § 34 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – noch, dass bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Regelaltersgrenze liegt bei Versicherten, die bis einschließlich 1946 geboren wurden, beim vollendeten 65. Lebensjahr. Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Versicherte ab dem Jahrgang 1964 können die Regelaltersaltersrente dann erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr beanspruchen – s. Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze. Hinzuverdienstgrenze bei VollrenteBei einer Vollrente liegt die Hinzuverdienstgrenze bei monatlich 400,00 Euro. Diese Hinzuverdienstgrenze, welche mit der Minijobgrenze vereinheitlicht wurde, wurde ab dem 01.01.2008 bundeseinheitlich auf 400,00 Euro angehoben. Zuvor betrug die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, so dass diese sich jeweils zum 01. Januar eines Jahres änderte. Im Jahr 2007 lag die Grenze beispielsweise bei monatlich 350,00 Euro. Da es aufgrund der unterschiedlichen Grenzen (Hinzuverdienstgrenze Altersvollrente/Minijobgrenze) in der Praxis zu Irritationen und ungewollten Rentenrückforderungen kam, hat der Gesetzgeber reagiert. Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde die (rentenunschädliche) Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrente auf monatlich 400,00 Euro angehoben. Hinzuverdienstgrenze bei TeilrenteEine Altersrente kann auch in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Altersvollrente in Anspruch genommen werden – s. Altersvollrente, Altersteilrente. Bei einer Altersteilrente gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, da diese anhand der erzielten Entgeltpunkte vor Beginn der Rente errechnet werden. Die Hinzuverdienstgrenzen betragen bei einer Teilrente in Höhe von
der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den erzielten Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre. Dabei gilt, dass als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Hat der Versicherte in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn mehr als 1,5 Entgeltpunkte erzielt, ist die höhere Punktzahl bei der Berechnung maßgebend. Dadurch, dass die Hinzuverdienstgrenzen unter anderem anhand der Bezugsgröße berechnet werden, stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Hinzuverdienstgrenze die Lohn-/Gehaltsentwicklung berücksichtigt und der Lohn-/Gehaltsentwicklung folgt. Als Hinzuverdienst zählt jedes Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit sowie vergleichbares Einkommen. Als vergleichbares Einkommen kommen insbesondere Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (z. B. parlamentarische Staatssekretäre, Minister), Entschädigungen für Abgeordnete sowie Vorruhestandsgeld in Betracht. Als Arbeitsentgelt im Sinne des Hinzuverdienstes bei Altersrente gilt nicht das Pflegegeld, welches eine Pflegeperson aufgrund ihrer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit erbringt, sofern dieses das Pflegegeld entsprechend § 37 SGB XI nicht übersteigt. Ebenfalls gilt das Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält, nicht als Hinzuverdienst. Zweimaliges ÜberschreitenSowohl die Grenze für die Altersvollrente als auch die individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen können während eines Kalenderjahres bis zum Doppelten überschritten werden, ohne dass sich hierdurch Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergeben. Weshalb die Hinzuverdienstgrenze (bis maximal zum Doppelten) überschritten wird, ist irrelevant. Die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze kann also beispielsweise wegen der Gewährung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation), saisonaler Mehrarbeit oder Überstundenvergütung erfolgen. Das Kalenderjahr im Zusammenhang mit der Beurteilung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze beginnt stets mit dem Rentenbeginn. Der Beginn einer Altersrente ist daher immer der Beginn des Kalenderjahres, welches für die Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze herangezogen wird. Sofern während des Rentenbezugs ein Wechsel von einer Vollrente zu einer Teilrente, von einer Teilrente zu einer Vollrente oder zwischen Teilrenten erfolgt, löst dies keinen geänderten Beginn des Kalenderjahres aus. Hinzuverdienstgrenze und BeitrittsgebietIn den Fällen, in denen neben der Altersrente ein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird, wird die Hinzuverdienstgrenze ermittelt, indem die Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert (West) dividiert wird. Dadurch, dass die Verhältnisse des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) auf die Bezugsgröße übertragen werden, bezweckt der Gesetzgeber, dass die Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern etwa 88 Prozent des Westwertes erreichen. ÜbergangsvorschriftenBis zum 31.12.1999 wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersteilrenten noch nach anderen Berechnungsschemen berechnet. Bis dahin waren ausschließlich die erzielten Entgeltpunkte des letzen Jahres vor Beginn der Altersrente, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte, relevant. Der aktuelle Rentenwert wurde bei einer Teilrente in Höhe von:
multipliziert. Rentner, die bereits vor dem 01.01.2000 eine Altersrente bezogen haben, haben das 65. Lebensjahr bereits im Dezember 2004 vollendet. Daher spielt die „alte“ Hinzuverdienstgrenze in der Praxis heute keine Rolle mehr. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Januar 2010 um 14:44 Uhr |
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