| Pflichtversicherung Selbstständiger auf Antrag - Seite 2 |
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Fristgerechte AntragstellungDie Pflichtversicherung in der Rentenversicherung kommt nur auf Antrag zustande. Allerdings ist diese fristgerecht zu beantragen. Die Frist zur Beantragung der Versicherungspflicht beträgt fünf Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bzw. nach Beendigung der Rentenversicherungspflicht, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht. Wird die Antragsfrist nicht eingehalten, kann vom Recht einer Versicherungspflicht auf Antrag nicht mehr Gebrauch gemacht werden. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 27 SGB X ist nicht zulässig. Beginn der VersicherungspflichtDie Versicherungspflicht auf Antrag beginnt nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger folgt, frühestens mit dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ende der VersicherungspflichtDie Antragsversicherungspflicht endet für selbstständig Tätige mit dem Tag, mit dem die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist grundsätzlich der Tag, an dem die selbstständige Tätigkeit beendet wird oder nach anderen Vorschriften Versicherungspflicht für dieselbe Tätigkeit eintritt. Unterbrechung der VersicherungspflichtWenn die selbstständige Tätigkeit nur vorübergehend unterbrochen wird, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Antragspflichtversicherung. Der Rentenversicherungsträger fordert, da eine vorübergehende Nicht-Ausübung nur schwer zu überprüfen ist, das Ruhen des Betriebes. Wird die selbstständige Tätigkeit nur im geringen Umfang ausgeübt, ist diese versicherungsfrei. Als geringfügig gilt die selbstständige Tätigkeit, wenn das Arbeitseinkommen hieraus monatlich 400 Euro regelmäßig nicht übersteigt. Wird während einer selbstständigen Tätigkeit diese Geringfügigkeitsgrenze, die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB IV geregelt ist, vorübergehend nicht überschritten, besteht für diesen Zeitraum eine Unterbrechung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze wieder überschritten, lebt die Antragspflichtversicherung wieder auf. Registrierte RentenberaterRegistrierte Rentenberater stehen für alle Angelegenheiten rund um die Gesetzliche Rentenversicherung kompetent zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Anliegen die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein, die für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung stehen. Lesen Sie auch:
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