| Altersrente für schwerbehinderte Menschen |
|
|
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, § 37 und § 236a SGB VIEine eigenständige Altersrente ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, deren Anspruchsgrundlage § 37 und § 236a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – ist. AnspruchsvoraussetzungenAuf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht nach § 37 SGB VI für Versicherte grundsätzlich dann ein Anspruch, wenn
Altersgrenze§ 37 SGB VI nennt als Altersgrenze, ab wann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beansprucht werden kann, die Vollendung des 65. Lebensjahres. § 236a Abs. 1 SGB VI nennt hingegen für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren wurden, die Vollendung des 63. Lebensjahres als Altersgrenze zur Inanspruchnahme der Rente. Allerdings gibt es zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen einige Übergangsregelungen. 60. LebensjahrAbschlagsfrei kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von Versicherten mit Vollendung des 60. Lebensjahres dann in Anspruch genommen werden, wenn sie vor dem 17.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 eine Schwerbehinderung bzw. eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht vorlag. Ebenfalls können die Rente alle Versicherten mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei beanspruchen, die vor dem 01.01.1942 geboren wurden und 45 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Die Pflichtbeiträge können sowohl aus einer versicherten Beschäftigung als auch von einer versicherten Tätigkeit stammen. Der Gesetzgeber hat durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz an diesen Regelungen nichts geändert. 63. LebensjahrVersicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch mit der Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei beanspruchen. Ebenfalls können Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren wurden, die Rente bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch nehmen, wenn sie
Des Weiteren genießen Versicherte den besonderen Vertrauensschutz, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Mit dieser Regelung schützt der Gesetzgeber den Personenkreis, welcher aus dem Bergbau aus strukturpolitischen Gründen ausscheidet. Für die genannten Personenkreise ist eine Inanspruchnahme der Rente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, allerdings werden dann Rentenabschläge von bis zu 10,8 Prozent in Abzug gebracht (0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme). Anhebung der AltersgrenzeFür Versicherte, die im Jahr 1952 oder später geboren wurden und die o. g. Vertrauensschutzregelungen nicht greifen, wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie bzw. frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen schrittweise angehoben. Näheres können Sie unter: Altersrente für schwerbehinderte Menschen – Anhebung Altersgrenzen nachlesen. Schwerbehinderung, Berufs- bzw. ErwerbsunfähigkeitAls weitere Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss eine Schwerbehinderung vorliegen. Alternativ können Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren wurden die Anspruchsvoraussetzung auch damit erfüllen, dass sie bei Rentenbeginn berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren. Für Versicherte, die im Jahr 1951 oder später geboren wurden, ist daher ausschließlich das Vorliegen einer Schwerbehinderung zur Begründung des Rentenanspruchs relevant. SchwerbehinderungDas Rentenrecht lehnt sich an die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – an. Daher zählt ein Versicherter als schwerbehinderter Mensch, wenn ein Grad der Behinderung – kurz: GdB – von mindestens 50 Prozent zugesprochen wurde. Das Vorliegen der Schwerbehinderung kann durch den geltenden Leistungsbescheid des Versorgungsamtes oder durch den aktuellen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Der zuständige Rentenversicherungsträger bestimmt also nicht selbst über das Vorliegen der Schwerbehinderung, sondern lehnt sich an die Entscheidung des Versorgungsamtes an. Berufsunfähigkeit/ErwerbsunfähigkeitVon Versicherten, die vor dem 01.01.1951 geboren wurden, kann als anspruchsbegründender Tatbestand anstatt das Vorliegen einer Schwerbehinderung auch das Bestehen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht nachgewiesen werden. Hier muss also die Beurteilung entsprechend des § 43 bzw. § 44 SGB VI in der damaligen Fassung erfolgen. WartezeitAls versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren gefordert. Auf diese Wartezeit sind entsprechend § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Dabei werden folgende Zeiten berücksichtigt:
Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit werden nur berücksichtigt, wenn die Zeiten als Pflichtbeitragszeiten gelten (§ 57 Satz 2 SGB VI). Weitere Artikel zum Thema:
|
|||
| Zuletzt aktualisiert am Montag, den 31. Oktober 2011 um 16:01 Uhr |
- Rentendynamisierung 2012
- Arbeitsmarktrente
- Rentenrechtliche Zeiten, Zurechnungszeiten
- Reisekosten
- Haushaltshilfe
- Rentenversicherungskonto
- Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2012
- Hinzuverdienstgrenzen Altersfrührentner 2012
- Beitragssatz Rentenversicherung 2012
- RV-Pflicht Pflegepersonen, internatsmäßige Unterbringung Pflegebedürftiger


