| Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Anhebung Altersgrenzen |
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Anhebung Altersgrenze nach § 37 und 236a SGB VIBisher war die Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei möglich. Die vorzeitige Inanspruchnahme konnte von Versicherten bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewählt werden, wenn Rentenabschläge (0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme) in Kauf genommen wurden. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird für Versicherte des Geburtsjahrganges 1952 und später die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Rente schrittweise vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Parallel wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben.
Mit dieser Regelung verbleibt es bei den maximalen Rentenabschlägen von 10,8 Prozent bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Rentenbescheid prüfen lassenEs wird dringen empfohlen, die Rentenbescheide, die die gesetzlichen Rentenversicherungsträger erlassen, durch registrierte Rentenberater prüfen zu lassen. Möchten Sie die Sicherheit haben, dass Ihre Rente korrekt berechnet ist und Sie auch die Rente bekommen, die Ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften zusteht, so setzen Sie sich bitte mit einem registrierten Rentenberater in Verbindung. Dieser prüft für Sie die Rente kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 26. September 2009 um 11:41 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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