| Wohnumfeldverbesserung, geringere Eigenanteile ab 01.07.2009 |
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Reduzierung der Eigenanteile bei wohnumfeldverbessernden MaßnahmeNach § 40 Abs. 4 SGB XI besteht für pflegebedürftige Versicherte ein Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, also auf Maßnahmen, die das individuelle Wohnumfeld verbessern. Voraussetzung ist, dass durch die Wohnumfeldverbesserung die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder beim Pflegebedürftigen wieder eine selbstständige Lebensführung erreicht wird (s. auch: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI beschreibt, dass die Versicherten an den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen mit einem angemessenen Eigenanteil, der in Abhängigkeit vom Einkommen zu bemessen ist, zu beteiligen sind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich darauf geeinigt, dass der Eigenanteil grundsätzlich 10 Prozent der Kosten der Wohnumfeldverbesserung beträgt. Maximal wurde der Eigenanteil auf 50 Prozent der monatlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Der Spitzenverband Bund und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene hat das Gemeinsame Rundschreiben mit Wirkung ab 01.07.2009 überarbeitet. Mit der Überarbeitung bezüglich des Eigenanteils bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen haben sich diese finanziellen Eigenbelastungen reduziert. Kompletter Entfall des EigenanteilsAb dem 01.07.2009 wurden in dem Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes vom 15.07.2008 folgende Personengruppen von der Zahlung eines Eigenanteils komplett herausgenommen:
Reduzierung des EigenanteilsFür Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, wurde der Eigenanteil bei den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen reduziert. So beträgt zwar weiterhin der Eigenanteil grundsätzlich 10 Prozent der Kosten der Wohnumfeldverbesserung. Der maximale Eigenanteil beträgt allerdings nicht mehr 50 Prozent, sondern nunmehr 25 Prozent. Personen mit einem geringen Einkommen sind die, deren monatliche Einnahme zum Lebensunterhalt das Doppelte der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht überschreitet. Die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II beträgt seit 01.07.2009 359,00 Euro. Das bedeutet, dass Personen mit einem Einkommen von bis zu (2 x 359,00 Euro= 718,00 Euro maximal 25 Prozent der monatlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zahlen. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 08. August 2009 um 08:05 Uhr |
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