| Altersrente für besonders langjährig Versicherte |
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Die neue Altersrente nach § 38 SGB VIAb dem Jahr 2012 wird es eine neue Altersrente geben – die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese neue Altersrente wurde eingeführt, da durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ab dem Jahr 2012 die Regelaltersgrenze angehoben wird. Derzeit kann die Regelaltersrente vom vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt die Regelaltersgrenze dann beim vollendeten 67. Lebensjahr – s. auch: Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze. Der Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht ab dem Jahr 2012 für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Mit der neuen Rente soll gewährleistet werden, dass Versicherte weiterhin mit dem vollendeten 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen können, die bereits „besonders lange“ – wie der Name der Rente bereits verdeutlicht – Rentenversicherungsbeiträge leisteten. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist, wie dies bei den weiteren Altersrenten mit Rentenabschlägen möglich ist, nicht möglich. Anspruchsvoraussetzungen§ 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sieht als Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Die Berechnung der Frist, wann das 65. Lebensjahr vollendet ist, wird durch § 26 SGB X vorgegeben. Diese Rechtsvorschrift verweist wiederum auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Entsprechend § 187 Abs. 2 BGB beginnt die Frist mit dem Tag der Geburt, der in den Fristverlauf mit eingerechnet wird. Das Ende der Frist wird durch § 188 Abs. 2 BGB beschrieben. In den Fällen, in denen der Fristbeginn durch § 187 Abs. 2 BGB bestimmt wird, endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht. Das heißt, ein Versicherter, der am 14.04.1964 geboren ist, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich der Vollendung des 65. Lebensjahres am 13.04.2029. Wartezeit von 45 JahrenAls versicherungsrechtliche Voraussetzungen muss „lediglich“ für die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren (entspricht 540 Monate) erfüllt werden. Die Wartezeit ist durch § 50 Abs. 5 SGB VI – dieser Absatz wird ebenfalls ab dem Jahr 2012 neu eingeführt – definiert. Auf die Wartezeit können folgende rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden:
Als Pflichtbeitragszeiten gelten grundsätzlich Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Pflichtbeitragszeit aufgrund einer versicherten Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Pflegetätigkeit), also alle Zeiten, die im Rahmen des § 55 Abs. 2 SGB VI berücksichtigt werden können. Pflichtbeitragszeiten, die nicht berücksichtigt werdenNicht beachtet werden allerdings Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (§ 244 Abs. 3 SGB VI) und Arbeitslosengeld II (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Ebenfalls werden nach § 51 Abs. 2a Satz 2 SGB VI Kalendermonate, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs oder durch ein Rentensplitting dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben werden, nicht auf die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet. Rentenversicherungsrechtliche Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bleiben ebenfalls unberücksichtigt (§ 51 Abs. 3a SGB VI; § 244 Abs. 3 SGB VI). Vollendung 65. Lebensjahr ohne Erfüllung der WartezeitIn den Fällen, in denen bei Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit von 45 Jahren noch nicht erfüllt wurde, besteht noch kein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der Anspruch besteht allerdings dann mit dem Monat, für den der letzte Pflichtbeitrag zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren bzw. 540 Monaten geleistet wird. Dabei sehen die Vorschriften vor, dass der Leistungsfall am letzten Tag des Monats eintritt, für den der letzte Pflichtbeitrag geleistet wird. FazitAb dem Jahr 2012 wird die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Die Rente wird für die Versicherten Bedeutung erlangen, die ab 1947 geboren wurden, da für diese Versicherten die Regelaltersgrenze erstmals angehoben wird. Rentenberater sind RentenexpertenRegistrierte Rentenberater sind Spezialisten im Rentenrecht und beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern. Kontaktieren Sie daher einen registrierten Rentenberater mit Ihrem Anliegen. Empfohlen wird aufgrund der enormen finanziellen Bedeutung einer Rentenberechnung auch, einen Rentenbescheid von einem Rentenberater prüfen zu lassen. Nur so besteht die Sicherheit, dass ein Rentner auch die Rente bekommt, die ihm zusteht und keine finanziellen Nachteile erleidet (s. Jeder dritte Rentenbescheid ist falsch). Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Juli 2011 um 16:39 Uhr |
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