Altersrente für langjährig Versicherte Drucken E-Mail

Altersrente für langjährig Versicherte, § 36 und § 236 SGB VI

Die Altersrente für langjährig Versicherte ermöglicht Versicherten der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch zu nehmen. Zur Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte sind jedoch im Vergleich zur Regelaltersrente erhöhte Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte besteht nach § 36 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – dann, wenn die Regelaltersgrenze, die das vollendete 67. Lebensjahr ist, erreicht wurde und gleichzeitig eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wird.

Gleichzeitig muss entweder eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bzw. selbstständige Tätigkeit mit Arbeitseinkommen aufgegeben werden bzw. das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen soweit reduziert werden, dass die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.

Persönliche Voraussetzung

Durch § 36 SGB VI wird als persönliche Voraussetzung die Vollendung des 67. Lebensjahres gefordert. Allerdings ist die Altersgrenze durch § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres beschrieben. Dies hat damit zu tun, dass im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, mit dem die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht wird (s. Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze), auch die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte angehoben wird. Nicht betroffen von der Anhebung der Altersgrenze sind Versicherte, die vor dem 01.01.1949 (also bis einschließlich 31.12.1948) geboren wurden.

Näheres zur Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie unter: Altersrente für langjährig Versicherte, Altersgrenzen nachlesen.

Vorzeitige Inanspruchnahme

Sinn und Zweck der Altersrente für langjährig Versicherte ist, dass diese bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden kann. Dafür müssen allerdings Rentenabschläge (pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozentpunkte) in Kauf genommen werden.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ist frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. In bestimmten Fällen kann diese Altersrente allerdings bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden. Dies können Sie auch unter: Altersrente für langjährig Versicherte, Altersgrenzen nachlesen.

Wartezeit von 35 Jahren

Wie bereits der Name der Rente aussagt, muss eine langjährige Vorversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt werden, damit auf die Altersrente für langjährig Versicherte ein Anspruch besteht. Diese Wartezeit beträgt 35 Jahre bzw. 420 Monate. Nach § 51 Abs. 3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Dies sind:

  • Kalendermonate mit Beitragszeiten – Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder beitragsgeminderten Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)
  • Kalendermonate mit Anrechnungszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI)
  • Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI)
  • Kalendermonate mit Zurechnungszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI)
  • Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI)
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern (§ 52 Abs. 1a SGB VI)
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI)
  • Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI)

Hinzuverdienstgrenze

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente für langjährig Versicherte ist, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze ist in § 34 Abs. 3 beschrieben. So darf der Hinzuverdienst bei einer Vollrente monatlich 400 Euro nicht überschreiten.

Bei

  • einer Teilrente von einem Drittel der Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,25fache der monatlichen Bezugsgröße,
  • einer Teilrente von der Hälfte der Vollrente das 0,19fache der monatlichen Bezugsgröße,
  • einer Teilrente von zwei Drittel der Vollrente das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße,

jeweils multipliziert mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Altersrente (mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten).

Die Hinzuverdienstgrenze ist nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze relevant. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Das bedeutet, dass ab Erreichen der Regelaltersgrenze in beliebiger Höhe zur Rente hinzuverdient werden kann, ohne dass diese dann gekürzt wird bzw. komplett entfällt.

Registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater, deren Fachkunde gerichtlich geprüft wurde und die von den Versicherungsträgern unabhängig beraten, stehen für alle Rentenangelegenheiten des SGB VI kompetent zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher einen Rentenberater mit Ihrem Anliegen, der Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung Ihrer Rentenansprüche vertreten kann.

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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 04. Februar 2010 um 08:01 Uhr