| Altersrente für langjährig Versicherte, Altersgrenzen |
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Anhebung der Altersgrenzen nach § 236 SGB VIDie Altersgrenze, ab der die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen wird, ist in § 36 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – bereits mit Vollendung des 67. Lebensjahres beschrieben. Mit der Altersrente für langjährig Versicherte sollen die gesetzlich Rentenversicherten allerdings die Möglichkeit haben, eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze beanspruchen zu können. Nach § 36 Abs. Satz 2 SGB VI ist geregelt, dass die Altersrente – mit entsprechenden Rentenabschlägen – schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden kann. Vollendung des 65. LebensjahresVersicherte, die vor dem 01.01.1949 (also bis zum 31.12.1948) geboren wurden, können die Altersrente für langjährig Versicherte noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres (abschlagsfrei), sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die vorzeitige Inanspruchnahme mit Vollendung des 63. Lebensjahres ist auch diesem Versichertenkreis möglich. Anhebung der AltersgrenzeDurch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, mit dem die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben wird, ergeben sich auch Auswirkungen auf die Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte. So beschreibt § 236 Abs. 2 SGB VI, dass für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 (also ab dem 01.01.1949) geboren wurden, wie die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte angehoben wird. Die Anhebung erfolgt wie folgt:
Das bedeutet, dass Versicherte, die nach dem 31.12.1963 (bzw. ab 01.01.1964) geboren wurden, die Altersrente für langjährig Versicherte mit dem vollendeten 67. Lebensjahr abschlagsfrei in Anspruch nehmen können. Weiterhin können die anspruchsberechtigten Versicherten diese Rente – wenn auch dann mit höheren Rentenabschlägen – mit dem vollendeten 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Absenkung der Altersgrenze auf das 62. LebensjahrDie vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte kann für bestimmte Personen bereits mit dem vollendeten 62. Lebensjahr erfolgen. Mit der Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wird einem bestimmten, gesetzlich definierten Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt, die Altersrente bereits vor dem vollendeten 63. Lebensjahr beanspruchen zu können. Unter diesen, vom Vertrauensschutz erfassten Personenkreis, fallen Versicherte, die
Zudem werden von der Vertrauensschutzregelung Versicherte erfasst, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben und nach dem 31.12.1947 geboren wurden. Die unten dargestellte und vorgesehene Absenkung - altes Recht - der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte (ab Jahrgang 1948) erfolgt nicht mehr:
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