Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Recht bis einschließlich 31.12.2016. Die Vorschriften über die Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen ab dem 01.01.2017 können unter: Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen ab 2017 nachgelesen werden.

Die ehrenamtliche Pflege von Pflegebedürftigen wird von dem Gesetzgeber honoriert. So sehen die Vorschriften des Elften Buchs Sozialgesetzbuch Leistungen vor, mit denen die ehrenamtliche Pflegetätigkeit anerkannt und unterstützt wird. Als Beispiele sind hier die Leistungen „Pflegegeld“ und „Pflegekurse“ zu nennen. Ehrenamtliche Pflegepersonen werden zudem auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. So können die Pflegepersonen durch ihre Pflegetätigkeit ihre späteren Rentenansprüche begründen bzw. erhöhen. § 44 Abs. 1 SGB XI spricht hier von einer Verbesserung der sozialen Sicherung von Pflegepersonen.

Erstmals wurde durch den Ausbau familienbezogener Elemente mit dem Rentenreformgesetz 1992 auch die häusliche Pflege im Rentenversicherungsrecht berücksichtigt. Die Pflegepersonen hatten hierdurch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge in Pflichtbeiträge umzuwandeln, Berücksichtigungszeiten wegen Pflege im Rentenversicherungskonto gutgeschrieben zu bekommen oder zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Mit Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung zum 01.04.1995 (s. auch: Geschichte der Pflegeversicherung) wurde die soziale Sicherung der ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen nochmals ausgebaut. Seit dem 01.04.1995 zählen die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der Gesetzlichen Rentenversicherung zum versicherungspflichtigen Personenkreis.

Die gesetzliche Vorschrift für die Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen ist § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch, kurz: SGB VI. Danach sind Personen in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche pflegen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch aus der Sozialen oder Privaten Pflegeversicherung hat.

Pflege eines Pflegebedürftigen

Eine Voraussetzung für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Pflegetätigkeit ist, dass ein Pflegebedürftiger im Sinne des § 14 SGB XI gepflegt wird. Das bedeutet, dass eine Pflegebedürftigkeit entsprechend § 18 SGB XI festgestellt sein muss.

Nicht erwerbstätige Pflegeperson

Um als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig zu werden, darf die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden. Grundsätzlich stellt die Pflege durch Verwandte oder Familienangehörige keine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit dar. Dies deshalb, weil im Normalfall keine eigenständige Vergütung vereinbart wird und lediglich die Zahlung des Pflegegeldes  als finanzielle Anerkennung für die Pflegetätigkeit zu sehen ist.

§ 3 Satz 2 und Satz 3 SGB VI konkretisiert den Begriff „nicht erwerbstätig“. Danach sind Pflegepersonen nicht erwerbstätig, sofern diese für die Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erhalten, welches das Pflegegeld entsprechend der vorliegenden Pflegestufe nicht übersteigt. Das bedeutet, dass auch zum Beispiel Nachbarn, die die Pflegetätigkeit durchführen und dafür ein Entgelt bis zur Höhe des Pflegegeldes erhalten, nicht als erwerbsmäßig tätig anzusehen sind. Hier ist also zu prüfen, ob die Entlohnung den Betrag des gesetzlichen Pflegegeldes übersteigt. Die Beträge des Pflegegeldes zählen auch dann unvermindert, wenn der Pflegebedürftige die Kombinationsleistung (Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung) in Anspruch nimmt. Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege, ist entsprechend des anteiligen Pflegeumfangs zu prüfen, ob der Betrag des (anteiligen) Pflegegeldes durch die Zahlung der finanziellen Anerkennung überschritten wird.

Erwerbsmäßig wird die Pflege auf jeden Fall dann ausgeübt, wenn die Pflegetätigkeit ein Teil der Berufstätigkeit ist und die Pflegeperson damit ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt sichert.

Pflege muss dauerhaft sein

Der Gesetzeswortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI schreibt zwar nicht explizit vor, für welche Dauer die Pflegetätigkeit übernommen werden muss, um als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig zu werden. Doch sollen nur vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistungen nicht von der Rentenversicherungspflicht erfasst werden. Die Spitzenorganisationen haben in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zur Rentenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen unter Punkt 1.1.4 beschrieben, dass die Pflege dann dauerhaft ist, wenn sie mehr als zwei Monate durchgeführt bzw. angelegt ist. Hierbei ist eine vorausschauende Betrachtungsweise vorzunehmen.

Sollte die Pflegetätigkeit nicht am Stück mindestens zwei Monate umfassen, jedoch durch Zusammenrechnung von mehreren Pflegephasen, die immer wiederkehren, mehr als zwei Monate betragen, kann auch Rentenversicherungspflicht eintreten. Hierzu ist eine Erklärung der Pflegeperson erforderlich, mit der bei Aufnahme der Pflegetätigkeit bestätigt wird, dass voraussichtlich an mehr als zwei Monaten im Jahr eine Pflegetätigkeit ausgeübt wird.

Mindestumfang der Pflege

Die Pflege muss in der Woche regelmäßig an mindestens 14 Stunden erfolgen. Ist dies nicht der Fall, ist dies ein Ausschluss für die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson. Dabei muss die Mindeststundenzahl durch die betroffene Pflegeperson erfüllt werden. Es genügt nicht, sofern sich mehrere Pflegepersonen die Pflegetätigkeit aufteilen, dass diese kumuliert von allen Pflegepersonen erreicht wird.

Um den Umfang der Pflegetätigkeit zu bestimmen, werden lediglich die Pflegezeiten berücksichtigt, die bei der Bestimmung der Pflegestufe herangezogen wurden. Hier zählen also nur die Zeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Zeiten der allgemeinen Betreuung und ergänzende Pflege zählen hier nicht mit.

Dies war bereits Gegenstand mehrerer Verfahren, über die das Bundessozialgericht entscheiden musste. Letztmals hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts über die Anrechnung der Pflegezeiten entscheiden müssen. Die Klägerin hatte gefordert, dass neben den Zeiten der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch sonstige Betreuungsleistungen als Pflegezeit für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht berücksichtigt werden. Mit Urteil vom 28.09.2011 (Az. B 12 R 9/10 R) wurde das Begehren der Klägerin jedoch abgelehnt. Damit hat das Bundessozialgericht die bisher in diesem Bereich ergangenen Rechtsprechungen (s. auch Urteile des Bundessozialgerichts vom 05.05.2010, Az. B 12 R 9/09 R und vom 06.10.2010, Az. B 12 R 21/09 R) bestätigt.

Das Bundessozialgericht führte aus, dass bei der Beurteilung des 14stündigen wöchentlichen Pflegeaufwandes nicht von einer routinierten und ausgebildeten Pflegekraft eines professionellen Pflegedienstes ausgegangen werden kann. Jedoch wurden durch die Richter des Bundessozialgerichts subjektive Maßstäbe ausgeschlossen, welche konkret auf die individuell benötigten Zeitwerte abstellen. Diesbezüglich wird auf die Laienpflege abgestellt. Hier verwiesen die Richter auf die leistungsrechtliche Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts. Dieser Senat beschäftigte sich mit Urteil vom 21.02.2002, Az. B 3 P 12/01 R damit, dass für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI nicht auf die individuellen Lebensumstände der Pflegeperson abgestellt werden kann. Dies würde nämlich je nach Wahl der Pflegeperson zu unterschiedlichen Leistungen aus der Pflegeversicherung führen.

Der 12. Senat führte aus, dass er es zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen für geboten hält, die gleichen Maßstäbe anzulegen, welche auch im Leistungsrecht des SGB XI gelten. Denn es bestehe zwischen der Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen und den Leistungsansprüchen der Pflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung ein enger akzessorischer Zusammenhang. Es wäre damit nicht nachvollziehbar, wenn die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen an andere Maßstäbe geknüpft wäre als die Leistungsgewährung an Pflegebedürftige.

30-Stundengrenze

Die rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegeperson erfolgt unter dem Gesichtspunkt, dass evtl. Lücken im Rentenversicherungsverlauf aufgrund der Pflegetätigkeit vermieden werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn die Pflegeperson aufgrund ihrer Pflegetätigkeit den Umfang einer Erwerbstätigkeit reduziert oder die Erwerbstätigkeit komplett aufgibt.

Ein Ausschluss für die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ist nach § 3 Satz 3 SGB VI, wenn neben der Pflegetätigkeit eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn die Pflegeperson selbstständig tätig ist.

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