Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Besser verdienende Arbeitnehmer unterliegen aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht mehr der Versicherungspflicht (s. hierzu auch: Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Folgend ist beschrieben, was eine Reduzierung des Arbeitsentgelts für Folgen auf die Krankenversicherungsfreiheit bzw. die Krankenversicherungspflicht hat, wenn der Beschäftigte wegen dem regelmäßigen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bislang nicht mehr der Krankenversicherungspflicht unterlag. Die Frage stellt sich, wenn der Arbeitgeber z. B. aus wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsentgelt reduzieren muss oder wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduziert, was eine Entgeltminderung zur Folge hat.

Wird im Laufe eines Kalenderjahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens sofort Krankenversicherungspflicht (KV-Pflicht) ein. Hier besteht ein Unterschied zu der Fallkonstellation, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit den regelmäßigen Arbeitsentgelt überschritten wird (in diesem Fall endet die Krankenversicherungspflicht frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überschreitung erfolgt).

Unterbrechung der Beschäftigung

Sollte die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur vorübergehend mit dem Arbeitsentgelt unterschritten werden, weil die Beschäftigung unterbrochen wurde und damit unter die Versicherungspflichtgrenze gefallen ist, besteht dennoch weiterhin Krankenversicherungsfreiheit. Dies ist

  • bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit,
  • bei einem Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld,
  • bei einer Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik bzw. wenn der Beschäftigte von einer Aussperrung betroffen war,
  • bei einer Teilnahme als Reservist an einer Eignungsübung der Streitkräfte oder
  • bei einer Kurzarbeit (nicht jedoch Saison-Kurzarbeit)

der Fall. Außerdem besteht die Krankenversicherungsfreiheit weiter, wenn der Betroffene höchstens einen Monat lang kein Arbeitsentgelt erhalten hat, jedoch weiter krankenversichert war.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer erzielt bereits seit Jahren ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 5.200 Euro. Damit wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 2018 in Höhe von 59.400 Euro überschritten. Der Arbeitnehmer ist daher krankenversicherungsfrei und kann sich entweder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichern.

Ab dem 01.06.2018 greift eine Tarifvereinbarung des Arbeitgebers, nach der das Arbeitsentgelt aufgrund der Konjunkturflaute auf 4.700 Euro abgesenkt wird.

Konsequenz:

Mit dem abgesenkten Arbeitsentgelt von jährlich (4.700 Euro x 12 =) 56.400 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2018 nicht mehr überschritten.

Der Arbeitnehmer ist ab dem 01.06.2018 wieder krankenversicherungspflichtig.

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer erzielt seit Jahren ein monatliches Arbeitsentgelt von 5.200 Euro. Daher besteht Krankenversicherungsfreiheit. In der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 wird aufgrund einer Tarifvereinbarung das Entgelt auf monatlich 4.700 Euro abgesenkt. Ab dem 01.01.2018 wird wieder das bisherige (5.200 Euro) Entgelt geleistet.

Konsequenz:

Ab dem 01.07.2017 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit dem erzielten Arbeitsentgelt nicht mehr überschritten (4.700 Euro x 12 = 56.400 Euro). Daher tritt Krankenversicherungspflicht ein.

Ab dem 01.01.2018 ist wieder erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 SGB V gegeben sind. Hierzu muss das Jahresarbeitsentgelt 2018 ermittelt werden. Dies beträgt (12 x 5.200 Euro) 62.400 Euro. Da die für das Jahr 2018 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (2018: 59.400 Euro) wieder überschritten wird, liegen ab dem 01.01.2019 wieder die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit vor. Die Krankenversicherungspflicht endet in diesem Fall wieder mit dem 31.12.2018, sofern auch die für das Kalenderjahr 2019 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Ergibt die Beurteilung ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet die Versicherungspflicht nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Besonderheit bei Unterbrechung durch Elternzeit

Sollte vor einer in Anspruch genommenen Elternzeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungsfreiheit bestanden haben, wird nach der Beendigung der Elternzeit der versicherungsrechtliche Status grundsätzlich nach den ursprünglichen Einkommensverhältnissen in Abhängigkeit der Gegebenheiten während der Elternzeit beurteilt. Je nach Fallkonstellation besteht unmittelbar nach der Unterbrechung durch die Elternzeit wieder unmittelbar Krankenversicherungsfreiheit oder diese endet erst – sofern dann auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird – zum Jahresende.

Folgende Auswirkungen ergeben sich bei den beschriebenen Fallkonstellationen:

Beschäftigung während der Elternzeit … Eintritt der Versicherungsfreiheit …
unmittelbar zum Jahresende
keine X  
beim gleichen Arbeitgeber bis zum Ende der Elternzeit, keine Befreiung   X
beim gleichen Arbeitgeber nicht bis zum Ende der Elternzeit, keine Befreiung X  
beim gleichen Arbeitgeber, mit Befreiung X  
bei anderem Arbeitgeber bis zum Ende der Elternzeit, keine Befreiung   X
bei anderem Arbeitgeber nicht bis zum Ende der Elternzeit, keine Befreiung X  
bei anderem Arbeitgeber, mit Befreiung X  

Hinweis

Tritt aufgrund der Reduzierung des Arbeitsentgeltes wieder Krankenversicherungspflicht ein, ist eine Befreiung hiervon nicht möglich. § 8 SGB V sieht für diese Fallkonstellation keine Befreiungsmöglichkeit vor. Nur wenn sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert (erhöht), was stets zum 01.01. eines Jahres der Fall ist und dadurch Krankenversicherungspflicht eintritt, besteht die Möglichkeit einer Befreiung nach § 8 SGB V.

Sollte der Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung seinen Krankenversicherungsschutz sichergestellt haben, hat dieser mit Beginn der Versicherungspflicht ein Sonderkündigungsrecht des PKV-Vertrages.

Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht

Die oben genannten Ausführungen beziehen sich nur auf die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bzw. –freiheit. In der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen die Beschäftigten unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts der Versicherungspflicht.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung