| KV-Pflicht bei Unterschreiten Jahresarbeitsentgeltgrenze |
|
|
Unterschreiten der JahresarbeitsentgeltgrenzeBesser verdienende Arbeitnehmer unterliegen aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nicht mehr der Versicherungspflicht. In der aktuellen Wirtschaftskrise stellt sich allerdings häufiger die Frage, wie die Versicherungspflicht zu beurteilen ist, wenn das Arbeitsentgelt gesenkt wird. Steigende Anträge auf Kurzarbeit und Tarifvereinbarungen zur vorübergehenden Absenkung des Arbeitsentgelts sind Ausflüsse der momentanen Konjunkturflaute. Folgend sind die versicherungsrechtlichen Auswirkungen für die Arbeitnehmer beschrieben, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und deshalb nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Mit der Rechtsvorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 5 SGB V ist geregelt, dass für die Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt ist, ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen ist, das ohne die Arbeitsunterbrechung erreicht worden wäre. Der Gesetzestext führt hier beispielsweise Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung oder Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Entgeltersatzleistungen sind z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, …) an. Durch diese Regelung wird verhindert, dass sich der versicherungsrechtliche Status des krankenversicherungsfreien Arbeitnehmers während der genannten Tatbestände ändert. Die Aufzählung in § 6 Abs. 4 Satz 5 SGB V ist abschließend. Das bedeutet, dass bei einem Absinken des Arbeitsentgeltes und einem gleichzeitig weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnis geprüft werden muss, ob sich der versicherungsrechtliche Status ändert. Beispiel 1:Ein Arbeitnehmer erzielt bereits seit Jahren ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 4.400 Euro. Damit wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) 2009 in Höhe von 48.600 Euro überschritten. Der Arbeitnehmer ist daher krankenversicherungsfrei und kann sich entweder freiwillig in der GKV oder privat krankenversichern. Ab dem 01.06.2009 greift eine Tarifvereinbarung des Arbeitgebers, nach der das Arbeitsentgelt aufgrund der Konjunkturflaute auf 3.800 Euro abgesenkt wird. Konsequenz:Mit dem abgesenkten Arbeitsentgelt von jährlich (3.800 Euro x 12 =) 45.600 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009 nicht mehr überschritten. Ein Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 4 Satz 5 SGB V liegt nicht vor. Der Arbeitnehmer ist ab dem 01.06.2009 wieder krankenversicherungspflichtig. Beispiel 2:Ein Arbeitnehmer erzielt seit Jahren ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.400 Euro. Daher besteht Krankenversicherungsfreiheit. In der Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 wird aufgrund einer Tarifvereinbarung das Entgelt auf monatlich 3.900 Euro abgesenkt. Ab dem 01.01.2010 wird wieder das bisherige (4.400 Euro) Entgelt geleistet. Konsequenz:Ab dem 01.07.2009 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit dem erzielten Arbeitsentgelt nicht mehr überschritten (3.900 Euro x 12 = 46.800 Euro). Daher tritt Krankenversicherungspflicht ein. Ab dem 01.01.2010 ist wieder erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 SGB V gegeben sind. Hierzu muss das Jahresarbeitsentgelt 2009 ermittelt werden. Dies beträgt (6 x 4.400 Euro + 6 x 3.900 Euro =) 49.800 Euro. Unterstellt, dass im Jahr 2010 die Jahresarbeitsentgeltgrenze (aktuell noch nicht bekannt) wieder überschritten wird, liegen ab dem 01.01.2010 wieder die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit vor. Die Krankenversicherungspflicht endet in diesem Fall wieder mit dem 31.12.2009. Beispiel 3:Ein Arbeitnehmer erzielt seit Jahren ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.400 Euro. Daher besteht Krankenversicherungsfreiheit. In der Zeit vom 01.07.2009 bis 30.09.2009 wird in dem Betrieb Kurzarbeit vereinbart; der Arbeitnehmer erhält Kurzarbeitergeld. Konsequenz:Aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 5 SGB V wird ein fiktives Entgelt in der bisherigen Höhe während der Kurzarbeit unterstellt. Die Krankenversicherungsfreiheit besteht daher unverändert fort. HinweisTritt aufgrund der Reduzierung des Arbeitsentgeltes wieder Krankenversicherungspflicht ein, ist eine Befreiung hiervon nicht möglich. § 8 SGB V sieht für diese Fallkonstellation keine Befreiungsmöglichkeit vor. Nur wenn sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert (erhöht), was stets zum 01.01. eines Jahres ist und dadurch Krankenversicherungspflicht eintritt, besteht die Möglichkeit einer Befreiung nach § 8 SGB V. Sollte der Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung seinen Krankenversicherungsschutz sichergestellt haben, hat dieser mit Beginn der Versicherungspflicht ein Sonderkündigungsrecht des PKV-Vertrages. Weitere Artikel zum Thema:
|
|||
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Mai 2009 um 18:49 Uhr |
- Freiwillige Versicherung, Leistungen der Eingliederungshilfe
- Screening Schwangerschaftsdiabetes
- Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
- Versicherungsfreiheit von höher verdienenden Arbeitnehmern
- Beitragsberechnung bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern
- Fahrkosten
- Nikolausurteil
- Haushaltshilfe
- Krankengeld-Berechnung, Bemessungszeitraum
- Krankengeld-Berechnung


