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Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

§ 42 SGB XI regelt für Pflegebedürftige einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, sofern zeitweise die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass auch die häusliche Pflege in Kombination mit einer teilstationären Pflege (Tages-/Nachtpflege) nicht ausreichend ist. Die Kurzzeitpflege wird stationär erbracht.

In § 42 Abs. 1 SGB XI wird aufgeführt, dass die Kurzzeitpflege

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung (Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung) bzw.
  • in einer sonstigen Krisensituation, in der episodisch die teilstationäre oder häusliche Pflege nicht ausreichend oder möglich ist,

erbracht wird.

Auch in diesen Fällen, in denen bereits bei Beginn der Kurzzeitpflege feststeht, dass sich daran eine stationäre Pflegeleistung anschließt, besteht der Anspruch auf die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB X.

Nach stationärer Behandlung

Sofern die häusliche Pflege noch nicht möglich ist, verfolgt die Kurzzeitpflege das Ziel, dass der Pflegebedürftige auch versorgt werden kann, solang beispielsweise noch Umbaumaßnahmen im häuslichen Bereich erforderlich sind. Eine andere Möglichkeit ist denkbar, wenn die Pflegeperson noch nicht gleich die häusliche Pflege übernehmen/beginnen kann.

Sonstige Krisensituation

Die Kurzzeitpflege kommt auch in Situationen in Frage, in denen die Pflegeperson vorübergehend die häusliche Pflege nicht erbringen bzw. sicherstellen kann. Dabei wird an Zeiten gedacht, in denen die Pflegeperson selbst erkrankt, im Urlaub ist oder aus sonstigen Gründen verhindert ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die vorübergehende Verhinderung nicht mit einer Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI aufgefangen werden kann bzw. überbrückt werden kann. Als sonstige Krisensituation ist beispielsweise der komplette Ausfall der Pflegeperson oder eine kurzfristige wesentliche Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu sehen.

Anspruchshöhe und –dauer der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege kann für eine Dauer von maximal 28 Tagen pro Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI) beansprucht werden. Dabei werden pro Kalenderjahr die Kosten bis zu 1.470,00 Euro übernommen.

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, welches zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist, wurden bereits weitere Leistungserhöhungen für die Kurzzeitpflege festgesetzt. So beträgt der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege

  • ab 01.01.2010 bis zu 1.510,00 Euro und
  • ab 01.01.2012 bis zu 1.550,00 Euro

pro Kalenderjahr. Für die Zeit bis 30.06.2008 wurde kalenderjährlich bis zu 1.432,00 Euro übernommen.

Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege entsteht mit jedem Jahr neu. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Kurzzeitpflege, welcher am 31.12. eines Jahres erschöpft ist, mit dem 01.01. des Folgejahres wieder auflebt bzw. weiter besteht.


Erhält der Pflegebedürftige bereits Pflegegeld, wird dieses für die Dauer der Kurzzeitpflege nicht gezahlt. Hier gilt die analoge Regelung wie bei der Verhinderungspflege (s. Verhinderungspflege ersetzt Pflegegeld). Für den Aufnahme- und den Entlassungstag besteht hingegen ein Anspruch auf das Pflegegeld. Dies deshalb, weil sowohl am Aufnahmetag als auch am Entlassungstag die Pflegeperson noch tätig ist und somit die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung vorliegen.

Sofern der Pflegebedürftige einen Anspruch nach § 45a SGB XI – Leistungen für Versicherte, die einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf haben – hat, können über diese Rechtsvorschrift die Leistungen der Kurzzeitpflege mit übernommen werden, sofern eine Kostenübernahme nach § 42 SGB XI nicht möglich ist.

Leistungsinhalt

Im Rahmen der Kurzzeitpflege werden die Aufwendungen der sozialen Betreuung,
die Aufwendung für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und die pflegebedingten Aufwendungen der Kurzzeitpflegeeinrichtung übernommen. Dabei werden die Hilfen erbracht, die im Einzelfall entsprechend der anerkannten Pflegestufe erforderlich sind. Die Hilfen sollen so geleistet werden, dass – wenn möglich – die Pflegebedürftigkeit gemindert wird bzw. einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorgebeugt wird. Auch soll der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorgebeugt werden.

Schnelleinstufung in eine Pflegestufe

Vor allem in den Fällen, in denen der Betroffene noch nicht begutachtet bzw. in eine Pflegestufe eingestuft wurde, kann es zu Problemen hinsichtlich des Zeitablaufs kommen. In diesen Fällen erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Schnelleinstufung.

Der Gutachter des MDK nimmt daher eine Begutachtung noch im Krankenhaus oder der stationären Rehabilitationseinrichtung vor.

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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 21. Mai 2009 um 07:01 Uhr