Wiedereinführung Krankengeldanspruch für Selbstständige Drucken E-Mail

Anspruch auf Krankengeld soll für Selbstständige wieder eingeführt werden

Eine gute Nachricht kommt in diesen Tagen von der Koalition, die den kürzlich gestrichenen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige wieder einführen möchte. Erst zum 01.01.2009 wurde im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz der Krankengeldanspruch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und Arbeitnehmer, die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben, aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen (s. Krankengeldanspruch entfällt für Selbstständige ab 2009).

Keine passenden Wahltarife von gesetzlichen Krankenkassen

Die Krankenkassen wurden zwar gesetzlich dazu verpflichtet, aufgrund des Entfalls des gesetzlichen Krankengeldanspruchs einen Wahltarif anzubieten. Doch diese sind für die Selbstständigen, so die Auffassung des Gesetzgebers, eher unbefriedigend. Die von den Kassen ausgearbeiteten Wahltarife gaben den Anlass, darüber nachzudenken, die Gesetzesänderung wieder rückgängig zu machen. Ein weiterer Punkt ist, dass vor allem ältere Personen relativ hohe Prämien bei einer privaten Krankenversicherung entrichten müssen, wenn diese ihren Krankengeldanspruch nicht innerhalb der GKV absichern möchten.

Für ein „Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer Vorschriften“ liegt mittlerweile ein Referentenentwurf vor, der die Wiedereinführung des gesetzlichen Krankengeldanspruchs vorsieht.

Da innerhalb der Koalition politischer Konsens über die Wiedereinführung des Anspruchs auf Krankengeld bestehen soll, ist mit einer rückwirkenden Änderung zum 01.01.2009 zu rechnen. Hierzu wird allerdings noch einige Zeit für das Gesetzgebungsverfahren nötig sein.

Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit

Wird der Krankengeldanspruch wieder in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen, wird dieser ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit möglich sein. Dies kann der Selbstständige wählen und muss im Gegenzug dazu seine Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz, der aktuell bundeseinheitlich inklusive Sonderbeitrag bei 15,5 Prozentpunkten liegt, entrichten.
Das Krankengeld soll – so der Referentenentwurf – dann entsprechend der gesetzlichen Vorschriften der §§ 44 ff. SGB V geleistet werden.

Für die Absicherung eines Verdienstausfalls während der ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit sollen den hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen weiterhin die Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung stehen bzw. als Alternative eine entsprechende (Zusatz-)Versicherung in der Privaten Krankenversicherung.

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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Mai 2009 um 17:59 Uhr