| Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren ab 2009 |
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Ab 2009 wird der Sozialversicherungsausweis durch Ausweispapiere ersetztNach der aktuell geltenden Rechtsvorschrift des § 18h Abs. 6 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – müssen Beschäftigte in folgenden Wirtschaftsbereichen bzw. Wirtschaftszweigen während der Ausübung ihrer Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis mitführen:
Mitführungspflicht Sozialversicherungsausweis entfälltAb dem 01.01.2009 entfällt die Mitführungspflicht in den o. g. Branchen. Stattdessen wird eine Mitführungspflicht von Ausweispapieren eingeführt. Da durch Ausweispapiere eine schnellere und zweifelsfreiere Identifikation ermöglicht wird, ersetzen diese ab dem neuen Jahr den Sozialversicherungsausweis. Als Ausweispapiere gelten:
Die Änderung, dass die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises durch Ausweispapiere ersetzt wird, erfolgt im Rahmen des von der Bundesregierung initiierten Aktionsprogramms „Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“. Da die Feststellung der Personalien bei Überprüfungen der Kontrollbehörden größtenteils Schwierigkeiten bereiteten, wurde die Änderung erforderlich. Betroffen sind weiterhin die Branchen, die besonders von Schwarzarbeit betroffen sind. Explizit sind dies folgende Branchen bzw. Bereiche:
Belehrung muss durch Arbeitgeber erfolgenVon der Mitführungs- und Vorlagepflicht der Ausweispapiere müssen die betroffenen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber belehrt werden. Die Belehrung muss schriftlich und nachweislich erfolgen und für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber aufbewahrt werden. Die schriftliche Belehrung muss bei Prüfungen auf Verlangen vorgelegt werden. HinweisDas Aktionsprogramm „Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“ sieht die Wiedereinführung der Sofortmeldungen ab dem Jahr 2009 vor. Näheres können Sie unter: Sofortmeldungen werden wieder eingeführt nachlesen.
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| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 16:34 Uhr |
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