Beitragssätze der Krankenkassen Drucken E-Mail

Die Beitragssätze der Krankenkassen ab dem Jahr 2009

Bedingt durch die Einführung des Gesundheitsfonds werden ab dem Jahr 2009 die Beitragssätze der Krankenkassen durch den Gesetzgeber bestimmt. Damit gilt ab dem 01.01.2009 ein bundeseinheitlicher Beitragssatz bei allen gesetzlichen Krankenkassen.

Die aktuelle Gesundheitsreform sieht jedoch – neben der Einführung des Gesundheitsfonds – auch vor, dass der ermäßigte Beitragssatz komplett entfällt. Beigefügt erhalten Sie eine Übersicht der Beitragssätze, die ab dem Jahr 2009 bei den gesetzlichen Krankenkassen noch gelten.

Allgemeiner Beitragssatz

Der Personenkreis, der den allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V zu entrichten hat, wird sich nicht ändern. Der allgemeine Beitragssatz gilt wie bisher für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von mindestens sechs Wochen haben.

Der allgemeine Beitragssatz muss auch von Beziehern einer Teilrente wegen Alters oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistet werden, da dieser Personenkreis im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeldzahlung hat.

Auch Heimarbeiter müssen ab dem 01.01.2009 den allgemeinen Beitragssatz entrichten. Der bisher für diesen Personenkreis geltende erhöhte Beitragssatz entfällt zum 31.12.2008.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt ab dem 01.01.2009 15,5 Prozent. In diesem Beitragssatz ist der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkten bereits enthalten.

Ermäßigter Beitragssatz

Sofern ein Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hat, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Für einige Personenkreise wird der Krankengeldanspruch ab dem 01.01.2009 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Daher kommt bei mehreren Versichertengruppen der ermäßigte Beitragssatz zum Tragen.

Für folgende Versicherte ist der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden:

  • Arbeitnehmer, die ein Ruhegehalt beziehen, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen geleistet wird (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V)
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
  • Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.08.2004, Az. B 12 KR 22/02 R)
  • unständig Beschäftigte (Beschäftigung von weniger als eine Woche, § 27 Abs. 32 Nr. 1 SGB III)
  • Vorruhestandsbezieher (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V)
  • Arbeitnehmer, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung, einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von einer anderen vergleichbaren Stelle beziehen (§ 44 Abs. 2 SGB V)

Erhöhter Beitragssatz

Der erhöhte Beitragssatz zur Krankenversicherung entfällt ab dem 01.01.2009. Dieser Beitragssatz galt für Mitglieder der GKV, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von mindestens sechs Wochen hatten. Durch den Entfall des erhöhten Beitragssatzes müssen die Krankenkassen die Leistung Krankengeld für die betroffenen Personenkreise in Form eines Wahltarifs anbieten. Lesen Sie hierzu auch: Anspruch auf Krankengeld entfällt für Selbstständige.

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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Mai 2009 um 18:24 Uhr