| Teilstationäre Pflege |
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Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 SGB XI§ 41 SGB XI ist die rechtliche Anspruchsgrundlage für Pflegebedürftige auf eine Tagespflege oder Nachtpflege. Der Anspruch ist zeitlich nicht befristet und kann dann realisiert werden, wenn die häusliche Pflege nicht in einem ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Durch die teilstationäre Pflege soll die häusliche Pflege ergänzt werden. Hierdurch wird zum Beispiel ermöglicht, dass:
Höhe des AnspruchsDer Anspruch auf die teilstationäre Pflege ist durch § 41 Abs. 2 SGB XI betragsmäßig begrenzt. So übernimmt die Pflegekasse je Kalendermonat: für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
Leistungsinhalt der teilstationären PflegeIm Rahmen der teilstationären Pflege werden die Hilfen zur Unterstützung, zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten übernommen, die in der jeweils anerkannten Pflegestufe erforderlich sind. Ziel der Maßnahmen soll es sein, die Pflegebedürftigkeit zu mindern und deren Verschlimmerung zu vermeiden. Zudem soll der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorgebeugt werden. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören die:
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| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 21. Mai 2009 um 08:03 Uhr |
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