Teilstationäre Pflege Drucken E-Mail

Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 SGB XI

§ 41 SGB XI ist die rechtliche Anspruchsgrundlage für Pflegebedürftige auf eine Tagespflege oder Nachtpflege. Der Anspruch ist zeitlich nicht befristet und kann dann realisiert werden, wenn die häusliche Pflege nicht in einem ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Durch die teilstationäre Pflege soll die häusliche Pflege ergänzt werden. Hierdurch wird zum Beispiel ermöglicht, dass:

  • die Pflegeperson einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachgehen kann,
  • im Falle einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit dieser begegnet werden kann,
  • die Pflegeperson teilweise entlastet wird oder
  • der Pflegebedürftige nur für wenige Stunden in der Nacht oder am Tag eine notwendige Beaufsichtigung erhält.

Höhe des Anspruchs

Der Anspruch auf die teilstationäre Pflege ist durch § 41 Abs. 2 SGB XI betragsmäßig begrenzt. So übernimmt die Pflegekasse je Kalendermonat:

für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
  • bis 30.06.2008: 384,00 €
  • ab 01.07.2008: 420,00 €
  • ab 01.01.2010: 440,00 € und
  • ab 01.01.2012: 450,00 €
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
  • bis 30.06.2008: 921,00 €
  • ab 01.07.2008: 980,00 €
  • ab 01.01.2010: 1.040,00 € und
  • ab 01.01.2012: 1.100,00 €
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
  • bis 30.06.2008:1.432,00 €
  • ab 01.07.2008: 1.470,00 €
  • ab 01.01.2010: 1.510,00 € und
  • ab 01.01.2012: 1.550,00 €

Leistungsinhalt der teilstationären Pflege

Im Rahmen der teilstationären Pflege werden die Hilfen zur Unterstützung, zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten übernommen, die in der jeweils anerkannten Pflegestufe erforderlich sind.

Ziel der Maßnahmen soll es sein, die Pflegebedürftigkeit zu mindern und deren Verschlimmerung zu vermeiden. Zudem soll der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorgebeugt werden.

Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören die:

  • Hilfen bei der Ernährung,
  • Hilfen bei der Körperpflege,
  • Hilfen bei der Mobilität,
  • medizinische Behandlungspflege und
  • Hilfen im Rahmen der sozialen Betreuung.

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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 21. Mai 2009 um 08:03 Uhr