Qualitätssicherung durch Pflegeeinsätze Drucken E-Mail
Beitragsseiten
Qualitätssicherung durch Pflegeeinsätze
Seite 2
Alle Seiten

Pflegegeld und Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI

§ 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet die Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen, dass diese

  • bei Pflegestufe I und Pflegestufe II einmal halbjährlich und
  • bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine

  • Vertrags-Pflegeeinrichtung,
  • von der Pflegekasse beauftragte (nicht bei ihr beschäftigte) Pflegefachkraft oder
  • von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegerischen fachlichen Kompetenz

abrufen.

Aufgrund der hohen psychischen und physischen Belastungen von Pflegepersonen, die Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung pflegen, können – sofern sie zum anspruchberechtigten Personenkreis nach § 45a SGB XI zählen – den o. g. Beratungseinsatz innerhalb der genannten Zeiträume zweimal in Anspruch nehmen. Erfüllt der Pflegebedürftige hingegen noch nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe I, gehört jedoch zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 45a SGB XI, kann dieser den Beratungseinsatz einmal halbjährlich beanspruchen.

Ziel der Beratungseinsätze

Zielsetzung des Beratungseinsatzes ist es, dass sowohl dem Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Pflegesituation gemacht werden und eventuelle Probleme erörtert werden. Vor allem die Pflegenden erhalten durch die Beratungseinsätze praktische pflegefachliche Unterstützung um die Versorgungssituation zu optimieren. Die Beratungseinsätze sollen auch dazu beitragen, dass alle an der Pflege Beteiligten, vor allem

  • die Pflegebedürftigen,
  • die Pflegenden und Angehörigen,
  • die Pflegekasse,
  • die Krankasse und
  • die Träger der Sozialhilfe

die Möglichkeiten zur Verbesserung der individuellen Pflegesituation umfassend ausschöpfen.

Leistungsinhalt

Leistungsinhalt der Beratungseinsätze ist nach Punkt 4.3 zu § 37 SGB XI des Gemeinsamen Rundschreibens zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 01.07.2008, dass die Pflegesituation bewertet wird. Dies geschieht unter anderem auf der Grundlage des Allgemein- und Ernährungszustandes des Pflegebedürftigen. Hierzu wird zum Beispiel der körperliche Zustand, der Zustand der Haut und der Hydrationszustand bewertet. Auch die Belastung der Pflegeperson selbst wird bei der Beurteilung der Pflegesituation mit einbezogen.

Durchführung der Beratungseinsätze

Der Pflegebedürftige kann mit der Durchführung der Beratungseinsätze einen Pflegedienst seiner Wahl beauftragen. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich immer der gleiche Pflegedienst in Anspruch genommen werden soll. Dadurch wird die Effektivität und Kontinuität der unterstützenden Beratung gewährleistet und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und gefestigt.

Die Beratungseinsätze sind bei dem Pflegebedürftigen durchzuführen, also in seiner Häuslichkeit. Dies kann entweder der Haushalt des Pflegebedürftigen, der Haushalt der Pflegeperson oder der Haushalt sein, in der der Pflegebedürftige aufgenommen wurde.

Die Erkenntnisse, die durch den Beratungseinsatz gewonnen werden, sind an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen weiterzuleiten. Gegebenenfalls kann die Pflegekasse aufgrund der Dokumentationen weitere Schritte in die Wege leiten bzw. eine entsprechende Beratung durchführen, z. B. zur Empfehlung, dass die Leistung Pflegegeld auf eine Kombinationsleistung umgestellt wird, eine höhere Pflegestufe beantragt wird, die Pflegeperson Pflegekurse besucht u.s.w.



Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 21. Mai 2009 um 08:00 Uhr