| Pflegesachleistung, häusliche Pflegehilfe |
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Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XIDie Pflegeleistungen werden Pflegebedürftigen bei häuslicher Pflege nach § 36 SGB XI als Pflegesachleistungen (häusliche Pflegehilfe) zur Verfügung gestellt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XI muss die Pflegesachleistung nicht zwingend im Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht werden. Die Leistung kann z. B. auch in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung zur Verfügung gestellt werden. Eine Leistung der häuslichen Pflegehilfe ist in stationären Pflegeeinrichtungen oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI hingegen nicht zulässig. Höhe der PflegesachleistungenIm Rahmen der Pflegesachleistung werden die Aufwendungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung abgegolten. Soweit jedoch im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die nach § 37 SGB V geleistet werden, anfallen, werden diese von der Pflegesachleistung nicht erfasst. Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
Die Pflegekassen können bei Pflegestufe III einen Betrag bis zu 1.918,00 € monatlich gewähren, wenn der Hilfebedarf eines Pflegebedürftigen das übliche Maß übersteigt. Dies kann zum Beispiel bei einer Krebserkrankung im Endstadium der Fall sein, wenn regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss. LeistungserbringerDie häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte zur Verfügung gestellt. Die Pflegekräfte stehen entweder mittelbar oder unmittelbar zur Pflegekasse in einem Vertragsverhältnis. Hierbei können entweder Pflegekräfte,
in Frage kommen. Kein Kürzen bei TeilmonatenSofern ein Anspruch auf die häusliche Pflegehilfe lediglich für einen Teilmonat besteht, wird nach § 36 Abs. 3 SGB XI die Leistung nicht anteilig gekürzt. Beratung in Angelegenheiten des SGB XIGerichtlich zugelassene Rentenberater stehen für eine Beratung in allen Angelegenheiten des Sozialgesetzbuchs XI zur Verfügung. Die Rentenberater und Prozessagenten vertreten ihre Mandanten auch kompetent in Widerspruchs- und Klageverfahren (erste und zweite sozialgerichtliche Instanz) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 29. Oktober 2011 um 07:38 Uhr |
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