Pflegesachleistung, häusliche Pflegehilfe Drucken E-Mail

Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI

Die Pflegeleistungen werden Pflegebedürftigen bei häuslicher Pflege nach § 36 SGB XI als Pflegesachleistungen (häusliche Pflegehilfe) zur Verfügung gestellt.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XI muss die Pflegesachleistung nicht zwingend im Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht werden. Die Leistung kann z. B. auch in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung zur Verfügung gestellt werden. Eine Leistung der häuslichen Pflegehilfe ist in stationären Pflegeeinrichtungen oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI hingegen nicht zulässig.

Höhe der Pflegesachleistungen

Im Rahmen der Pflegesachleistung werden die Aufwendungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung abgegolten. Soweit jedoch im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die nach § 37 SGB V geleistet werden, anfallen, werden diese von der Pflegesachleistung nicht erfasst.

Pflegestufe I
  • bis 30.06.2008: 384,00 €
  • ab 01.07.2008: 420,00 €
  • ab 01.01.2010: 440,00 €
  • ab 01.01.2012: 450,00 €
Pflegestufe II
  • bis 30.06.2008: 921,00 €
  • ab 01.07.2008: 980,00 €
  • ab 01.01.2010: 1.040,00 €
  • ab 01.01.2012: 1.100,00 €
Pflegestufe III
  • bis 30.06.2008: 1.432,00 €
  • ab 01.07.2008: 1.470,00 €
  • ab 01.01.2010: 1.510,00 €
  • ab 01.01.2012: 1.550,00 €

Die Pflegekassen können bei Pflegestufe III einen Betrag bis zu 1.918,00 € monatlich gewähren, wenn der Hilfebedarf eines Pflegebedürftigen das übliche Maß übersteigt. Dies kann zum Beispiel bei einer Krebserkrankung im Endstadium der Fall sein, wenn regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss.

Leistungserbringer

Die häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte zur Verfügung gestellt. Die Pflegekräfte stehen entweder mittelbar oder unmittelbar zur Pflegekasse in einem Vertragsverhältnis. Hierbei können entweder Pflegekräfte,

  • die bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),
  • mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat oder
  • die bei einer ambulanten Pflegeinrichtung nach § 71 Abs. 1 und § 72 SGB XI angestellt sind

in Frage kommen.

Kein Kürzen bei Teilmonaten

Sofern ein Anspruch auf die häusliche Pflegehilfe lediglich für einen Teilmonat besteht, wird nach § 36 Abs. 3 SGB XI die Leistung nicht anteilig gekürzt.

Beratung in Angelegenheiten des SGB XI

Gerichtlich zugelassene Rentenberater stehen für eine Beratung in allen Angelegenheiten des Sozialgesetzbuchs XI zur Verfügung. Die Rentenberater und Prozessagenten vertreten ihre Mandanten auch kompetent in Widerspruchs- und Klageverfahren (erste und zweite sozialgerichtliche Instanz) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche.

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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 29. Oktober 2011 um 07:38 Uhr