| Pflegegeld |
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Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen, § 37 SGB XI§ 37 SGB XI begründet für Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegegeld, das alternativ zur häuslichen Pflegehilfe beantragt werden kann. Voraussetzung für den Anspruch auf das Pflegegeld ist, dass der Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung mit der Geldleistung selbst sicherstellen kann. Mit der Geldleistung möchte der Gesetzgeber den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, seiner Pflegeperson eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen. PflegepersonBei der Wahl der Pflegeperson ist unbeachtlich, ob dies ein Angehöriger, ein Lebenspartner, eine vom Pflegebedürftigen angestellte oder sonstige ehrenamtliche Pflegeperson ist. Der Pflegebedürftige muss jedoch zwingend mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstellen. Kann dies der Pflegebedürftige nicht sicherstellen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld nicht zahlen. In diesem Zusammenhang hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 21.06.2007 (Az: L 8 P 10/05) entschieden, dass der Pflegebedürftige die Pflegeperson grundsätzlich frei wählen kann. Höhe des PflegegeldesFolgend ist die Höhe des Pflegegeldes nach den einzelnen Pflegestufen aufgelistet. Die Auszahlung erfolgt in Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.1994 (Az. 3/1 RK 51/93) jeweils monatlich im Voraus. Pflegestufe IDie Höhe des Pflegegeldes in Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit – beträgt für die Zeit
Pflegestufe IIDie Höhe des Pflegegeldes in Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit – beträgt für die Zeit
Pflegestufe IIIDie Höhe des Pflegegeldes in Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit - beträgt für die Zeit
Anteilige Kürzung des PflegegeldesBesteht ein Anspruch auf das Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat, ist dieses nach § 37 Abs. 2 SGB XI entsprechend zu kürzen. Zur Berechnung der Kürzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Verstirbt der Pflegebedürftige, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats von der Pflegekasse geleistet, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist. Beispiel:Pflegegeld ist ab dem 21.10.2008 nach der Pflegestufe III zu zahlen. Konsequenz:Das Pflegegeld für Oktober 2008 beträgt 675,00 € / 30 Tage x 11 Tage = 247,50 €. Kürzung bei Krankenhausbehandlung/stationäre RehaNach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI ist das Pflegegeld für die ersten vier Wochen (28 Tage) einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder weiter zu zahlen. In diesen Fällen beginnt die Vier-Wochen-Frist mit dem Aufnahmetag. Wird eine Kürzung veranlasst, wird das Pflegegeld mit dem Entlassungstag wieder gezahlt. Beispiel:Ein Versicherter erhält Pflegegeld nach der Pflegestufe III. Vom 21.02.2009 bis zum 25.03.2009 befindet sich der Versicherte in einer stationären Krankenhausbehandlung. Konsequenz:Der Versicherte befindet sich am 20.03.2009 den 28. Tag in stationärer Krankenhausbehandlung. Daher ist für den Monat Februar noch das volle Pflegegeld in Höhe von 675,00 € zu zahlen. Ebenfalls ist vom 01.03.2009 bis zum 20.03.2009 das Pflegegeld zu zahlen. Das Pflegegeld ruht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der Zeit vom 21.03.2009 bis 24.0.2009. Ab dem Entlassungstag (25.03.2009) bis zum 31.03.2009 – entspricht 7 Tage – ist wieder das Pflegegeld zu zahlen. Für den Monat März erhält der Versicherte insgesamt somit ein Pflegegeld in Höhe von 675,00 € / 30 Tage x 22 Tage = 495,00 €. Kein Anspruch auf PflegegeldGrundsätzlich muss der Pflegebedürftige nicht in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden, um das Pflegegeld zu beanspruchen. So kann die Geldleistung auch dann gezahlt werden, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder in einem Altenwohnheim lebt. Sofern es sich bei der Einrichtung jedoch um ein Pflegeheim nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 72 SGB XI handelt, besteht kein Anspruch auf das Pflegegeld. Hier besteht dann grundsätzlich ein Anspruch auf vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI. Qualitätssicherung durch Pflegeeinsätze§ 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet die Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen, dass diese – je nach Pflegestufe – einmal halb- bzw. vierteljährlich Beratungseinsätze in Anspruch nehmen. Diese Beratungseinsätze dienen der Qualitätssicherung der Pflege – lesen Sie hierzu: Qualitätssicherung durch Pflegeeinsätze. Beratung durch RentenberaterBei Fragen zur Pflegeversicherung können Sie sich vertrauensvoll an gerichtlich zugelassene Rentenberater wenden. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten stehen Ihnen kompetent zur Verfügung und vertreten Sie in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche. Fragen Sie den Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert! Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 29. Oktober 2011 um 07:37 Uhr |
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