Bitte beachten Sie, dass die Beiträge in dieser Kategorie das Pflegerecht bis 2016 beschreiben.

Das aktuelle Pflegerecht ab 2017 finden Sie unter Pflegeversicherung Leistungsrecht ab 2017

Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen, § 37 SGB XI

§ 37 SGB XI begründet für Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegegeld, das alternativ zur häuslichen Pflegehilfe beantragt werden kann. Voraussetzung für den Anspruch auf das Pflegegeld ist, dass der Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung mit der Geldleistung selbst sicherstellen kann. Mit der Geldleistung möchte der Gesetzgeber den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, seiner Pflegeperson eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen.

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt in Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.1994 (Az. 3/1 RK 51/93) jeweils monatlich im Voraus.

Pflegeperson

Bei der Wahl der Pflegeperson ist unbeachtlich, ob dies ein Angehöriger, ein Lebenspartner, eine vom Pflegebedürftigen angestellte oder sonstige ehrenamtliche Pflegeperson ist. Der Pflegebedürftige muss jedoch zwingend mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstellen. Kann dies der Pflegebedürftige nicht sicherstellen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld nicht zahlen. In diesem Zusammenhang hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 21.06.2007 (Az: L 8 P 10/05) entschieden, dass der Pflegebedürftige die Pflegeperson grundsätzlich frei wählen kann.

Höhe Pflegegeld 2015 bis 2016

Bereits seit dem Jahr 2013 – Einführung durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz – erhalten Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz in den Pflegestufen 0, I und II ein zusätzliches bzw. erhöhtes Pflegegeld. Diese zusätzlichen Beträge nach § 123 SGB XI werden ab dem 01.01.2015 erhöht. Das (zusätzliche) Pflegegeld beträgt ab Januar 2015:

  • 123,00 € (Versicherte in Pflegestufe 0)
  • 72,00 € (Versicherte in Pflegestufe I)
  • 87,00 € (Versicherte in Pflegestufe II)

Durch das erste Pflegestärkungsgesetz werden die Leistungsbeträge beim Pflegegeld angehoben. Ab dem 01.01.2015 gelten folgende Leistungsbeträge:

  • Pflegestufe 0: 123,00 €
  • Pflegestufe I, ohne Demenz: 244,00 €
  • Pflegestufe I, mit Demenz: 316,00 €
  • Pflegestufe II, ohne Demenz: 458,00 €
  • Pflegestufe II, mit Demenz: 545,00 €
  • Pflegestufe III, mit und ohne Demenz: 728,00 €

Neben dem Pflegegeld können bei Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz die zusätzlichen Betreuungsleistungen beansprucht werden. Neu ist ab dem Jahr 2015, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen um zusätzliche Entlastungsleistungen ergänzt werden und auch von Versicherten ohne eingeschränkte Alltagskompetenz beansprucht werden können.

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen betragen ab Januar 2015 104,00 € (Grundbetrag) bzw. 208,00 € (erhöhter Betrag).

Der Grundbetrag wird für Versicherte in den Pflegestufe I bis III ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und für Versicherte in den Pflegestufen 0 bis III mit eingeschränkter Alltagskompetenz geleistet. Der erhöhte Betrag wird für Versicherte in den Pflegestufen 0 bis III mit einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz geleistet.

Bisherige Höhe des Pflegegeldes

In der Vergangenheit kam es mehrmals zu einer Erhöhung der Leistungsbeträge beim Pflegegeld. Folgend sind die einzelnen Leistungsbeträge des Pflegegeldes nachzulesen!

Höhe Pflegegeld 2013 bis 2014

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz Leistungsverbesserungen erfahren. Daher wurde mit § 123 SGB XI eine Übergangsregelung geschaffen, nach der die Versicherten in den Pflegestufen 0, I und II ein erhöhtes Pflegegeld erhalten, sofern die Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Die Übergangsregelung soll bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes gelten.

Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz in der Pflegestufe 0, I und II (für Pflegebedürftige in der Pflegestufe III gibt es kein zusätzliches/erhöhtes Pflegegeld) erhalten ab Januar 2013 ein (zusätzliches) Pflegegeld in Höhe von:

  • 120,00 € (Versicherte in Pflegestufe 0)
  • 70,00 € (Versicherte in Pflegestufe I)
  • 85,00 € (Versicherte in Pflegestufe II)

Damit wird das monatliche Pflegegeld ab Januar 2013 wie folgt ausgezahlt, bei Versicherten in

  • Pflegestufe 0: 120,00 €
  • Pflegestufe I, ohne Demenz: 235,00 €
  • Pflegestufe I, mit Demenz: 305,00 €
  • Pflegestufe II, ohne Demenz: 440,00 €
  • Pflegestufe II, mit Demenz: 525,00 €
  • Pflegestufe III, mit und ohne Demenz: 700,00 €

Neben dem Pflegegeld werden weiterhin die Beträge für die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 100,00 € (Grundbetrag) bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz bzw. in Höhe von 200,00 € (erhöhter Betrag) bei einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz geleistet.

Höhe Pflegegeld 1995 bis 2012

Pflegestufe I

Die Höhe des Pflegegeldes in Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit – beträgt für die Zeit

  • bis 30.06.2008: 205,00 €,
  • ab 01.07.2008: 215,00 €,
  • ab 01.01.2010: 225,00 €,
  • ab 01.01.2012: 235,00 €.

Pflegestufe II

Die Höhe des Pflegegeldes in Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit – beträgt für die Zeit

  • bis 30.06.2008: 410,00 €,
  • ab 01.07.2008: 420,00 €,
  • ab 01.01.2010: 430,00 €,
  • ab 01.01.2012: 440,00 €.

Pflegestufe III

Die Höhe des Pflegegeldes in Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit - beträgt für die Zeit

  • bis 30.06.2008: 665,00 €,
  • ab 01.07.2008: 675,00 €,
  • ab 01.01.2010: 685,00 €,
  • ab 01.01.2012: 700,00 €.

Anteilige Kürzung des Pflegegeldes

Besteht ein Anspruch auf das Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat, ist dieses nach § 37 Abs. 2 SGB XI entsprechend zu kürzen. Zur Berechnung der Kürzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Verstirbt der Pflegebedürftige, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats von der Pflegekasse geleistet, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist.

Beispiel:

Pflegegeld ist ab dem 21.10.2012 nach der Pflegestufe III zu zahlen.

Konsequenz:

Das Pflegegeld für Oktober 2012 beträgt 700,00 € / 30 Tage x 11 Tage = 256,67 €.

Kürzung bei Krankenhausbehandlung/stationärer Reha

Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI ist das Pflegegeld für die ersten vier Wochen (28 Tage) einer

  • vollstationären Krankenhausbehandlung oder
  • stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation

weiter zu zahlen. In diesen Fällen beginnt die Vier-Wochen-Frist mit dem Aufnahmetag. Wird eine Kürzung veranlasst, wird das Pflegegeld mit dem Entlassungstag wieder gezahlt.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält Pflegegeld nach der Pflegestufe III. Vom 21.02.2009 bis zum 25.03.2009 befindet sich der Versicherte in einer stationären Krankenhausbehandlung.

Konsequenz:

Der Versicherte befindet sich am 20.03.2009 den 28. Tag in stationärer Krankenhausbehandlung. Daher ist für den Monat Februar noch das volle Pflegegeld in Höhe von 675,00 € zu zahlen. Ebenfalls ist vom 01.03.2009 bis zum 20.03.2009 das Pflegegeld zu zahlen.

Das Pflegegeld ruht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der Zeit vom 21.03.2009 bis 24.0.2009. Ab dem Entlassungstag (25.03.2009) bis zum 31.03.2009 – entspricht 7 Tage – ist wieder das Pflegegeld zu zahlen. Für den Monat März erhält der Versicherte insgesamt somit ein Pflegegeld in Höhe von 675,00 € / 30 Tage x 22 Tage = 495,00 €.

Hälftige Weiterzahlung bei Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege

Durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) wurde der Anspruch auf das Pflegegeld während einer Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ausgeweitet. Bislang konnten die Pflegekassen während des Zeitraums, in dem ein Versicherter eine Kurzzeitpflege oder eine Verhinderungspflege in Anspruch nahm, kein Pflegegeld zahlen.

Aufgrund des Inkrafttretens des PNG am 30.10.2012 (Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29.10.2012) wird nun das Pflegegeld in halber Höhe weitergewährt. Die Weiterzahlung des Pflegegeldes erfolgt während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für die Dauer von maximal 28 Tagen pro Kalenderjahr, sofern am Aufnahmetag ein Anspruch auf Pflegegeld bestand.

Ab 01.01.2016 wird aufgrund von Leistungsverbesserungen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes das hälftige Pflegegeld während einer Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen (56 Tagen) und während einer Verhinderungspflege für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Tage) weitergewährt.

Wird eine Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergewährt. Um eine stundenweise Verhinderungspflege handelt es sich, wenn die Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert ist.

Maßgeblich für die Bemessung des hälftigen Pflegegeldes ist die Pflegegeldhöhe, auf die am Aufnahmetag ein Anspruch besteht. Bestand an diesem Tag beispielsweise kein Anspruch auf Pflegegeld (mehr), da sich der Pflegebedürftige zuvor nahtlos mehr als 28 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung befand, wird auch während der Kurzzeit-/Verhinderungspflege kein Pflegegeld geleistet.

Für den Aufnahme- und den Entlassungstag in/aus der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege wird das volle (also ungekürzte) Pflegegeld geleistet. Das bedeutet, dass eine Weiterzahlung in Höhe der Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für maximal 26 Tage (28 Tage abzüglich Aufnahme-/Entlassungstag) in Frage kommt.

Beispiel 1:

Ein Versicherter ist in die Pflegestufe I eingestuft und befindet sich vom 13.11.2012 bis 10.12.2012 in (stationärer) Kurzzeitpflege.

Konsequenz:

Für den 13.11.2012 und 10.12.2012 erhält der Versicherte das volle Pflegegeld in Höhe von jeweils (235,00 € / 30 Tage) 7,83 €. Für die Zeit vom 14.11.2012 bis 09.12.2012 wird das hälftige Pflegegeld von täglich (235,00 € / 30 Tage / 2) 3,92 € geleistet. Damit besteht für die Zeit der Kurzzeitpflege ein Gesamtanspruch auf Pflegegeld in Höhe von (2 Tage x 7,83 € + 26 Tage x 3,92 €) 117,58 €.

Beispiel 2:

Ein Versicherter befindet ist in die Pflegestufe I eingestuft und erhält Pflegegeld. Er befindet sich vom 01.10.2012 bis 18.11.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung. Am 18.11.2012 erfolgt eine Verlegung vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege.

Konsequenz:

Aufgrund der Krankenhausbehandlung wird das Pflegegeld vom 01.10.2012 bis 28.10.2012 weitergezahlt. Am 18.11.2012, dem Tag der Verlegung vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege besteht damit kein Anspruch auf Pflegegeld. Dies hat zur Folge, dass auch während der Kurzzeitpflege kein Pflegegeld geleistet werden kann.

Kein Anspruch auf Pflegegeld

Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige nicht in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden, um das Pflegegeld zu beanspruchen. So kann die Geldleistung auch dann gezahlt werden, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder in einem Altenwohnheim lebt. Sofern es sich bei der Einrichtung jedoch um ein Pflegeheim nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 72 SGB XI handelt, besteht kein Anspruch auf das Pflegegeld. Hier besteht dann grundsätzlich ein Anspruch auf vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI.

Qualitätssicherung durch Pflegeeinsätze

§ 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet die Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen, dass diese – je nach Pflegestufe – einmal halb- bzw. vierteljährlich Beratungseinsätze in Anspruch nehmen. Diese Beratungseinsätze dienen der Qualitätssicherung der Pflege – lesen Sie hierzu: Qualitätssicherung durch Pflegeeinsätze.

Niedrigeres Pflegegeld verfassungsgemäß

Die Leistungsbeträge beim Pflegegeld sind deutlich niedriger als bei der Pflegesachleistung. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mit Beschluss vom 26.03.2014 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1133/12, dass hier weder ein Verstoß gegen das Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen den Schutz von Ehe und Familie vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe musste über eine Verfassungsbeschwerde von zwei Frauen entscheiden, die ihren Familienvater bis zum Tod gepflegt haben. Während das Pflegegeld (damals) in der Pflegestufe III 665,00 Euro monatlich betrug, hätte bei einer Pflegesachleistung ein Betrag in Höhe von 1.432,00 Euro – also mehr als doppelt so viel – gezahlt werden können.

Die Richter führten aus, dass es sich beim Pflegegeld um kein „Entgelt“ handelt. Vielmehr wird dieses durch die Pflegekasse geleistet, damit vom Pflegebedürftigen für die familiäre, ehrenamtliche bzw. nachbarschaftliche Pflege eine „materielle Anerkennung“ geleistet werden kann. Hier muss der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die Entscheidung zur familiären Pflege unabhängig von der Vergütungshöhe erfolgt, welche eine professionelle Pflegekraft für die Pflegeleistungen erhält. Darüber hinaus rechtfertigt die gesetzlich gebotene Beistandspflicht unter Familienangehörigen, dass die Leistung „Pflegegeld“ geringer ist als die Pflegesachleistung. Außerdem können sich Pflegebedürftige frei entscheiden, ob sie sich durch Angehörige pflegen lassen möchten und damit das Pflegegeld erhalten oder eine professionelle Pflegehilfe beauftragen, wofür dann die höhere Pflegesachleistung gewährt wird.

Beratung durch Rentenberater

Bei Fragen zur Pflegeversicherung können Sie sich vertrauensvoll an registrierte Rentenberater wenden. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten stehen Ihnen kompetent zur Verfügung und vertreten Sie in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche.

Fragen Sie den Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert!

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