| Beitragszuschlag Pflegeversicherung für Kinderlose rechtmäßig |
|
|
Beitragszuschlag auch für unfreiwillig KinderloseVersicherte müssen nach Vollendung des 23. Lebensjahres nach § 55 Abs. 3 SGB XI seit dem 01.01.2005 einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zur Gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen, wenn sie kinderlos sind. Die Rechtmäßigkeit des Kinderlosenzuschlags wurde nun durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.02.2008 (Az. B 12 P 2/07 R) bestätigt. Der KlagefallDie Ehefrau eines Versicherten konnte aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen. Daher hatte der Ehemann gegen den vom Gesetzgeber eingeführten Beitragszuschlag zur Gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent geklagt. Der Kläger sah eine Ungerechtigkeit darin, dass auch von ihm der Beitragszuschlag zu entrichten ist, obwohl die Kinderlosigkeit auf unfreiwilliger Basis ist. Seiner Einschätzung ist der Beitragszuschlag darüber hinaus auch deshalb verfassungswidrig, weil dieser nicht generell erhoben wird. So ist der Zuschlag dann von Versicherten nicht zu entrichten, wenn diese entweder
Beitragszuschlag nicht beanstandetDas Bundessozialgericht musste über die von dem Kläger hervorgebrachten Gründe ein Urteil sprechen, nachdem sowohl das Widerspruchsverfahren, die Klage und die Berufung erfolglos blieb. Mit Urteil vom 27.02.2008 (Az. B 12 P 2/07 R) bestätigten die Richter die Rechtmäßigkeit des Kinderlosen-Zuschlags in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Wie die Richter des 12. Senats des Bundessozialgerichts ausführten, ist die gesetzliche Regelung nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil durch den Gesetzgeber keine Differenzierung zwischen unfreiwilliger und freiwilliger Kinderlosigkeit erfolgte. Es ist nicht geboten, den Kinderlosenzuschlag für bestimmte Mitglieder, die – egal aus welchem Grund – kinderlos sind, entfallen zu lassen. Für die Mitglieder, die keinen Kinderlosenzuschlag zu entrichten haben, gibt es einen sachlichen Grund. So ist es nach der Urteilsbegründung des BSG nicht verfassungswidrig, wenn Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, keinen Beitragszuschlag zu entrichten haben. Weitere Artikel zum Thema:
|
|||
| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 21. Mai 2009 um 06:37 Uhr |
- Private Vorsorge Pflegeversicherung
- Beitragssatz Pflegeversicherung 2012
- Familienpflegezeitgesetz, Familienpflegezeit
- Kombination Kombinationsleistung mit teilstationärer Pflege
- Kombination Pflegegeld mit teilstationärer Pflege
- Kombination Pflegesachleistung mit teilstationärer Pflege
- Kombination von § 43a und ambulanten Pflegeleistungen
- Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Wohnumfeldverbesserung, Terrassentür
- Pflegeeinsätze, Beratungseinsätze


