| Kassenzuständigkeit, Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer |
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Zuständige Krankenkasse für nicht gemeldete ArbeitnehmerDie Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Krankenkasse frei wählen. § 175 Abs. 3 SGB V beschreibt die Situationen, in denen Arbeitnehmer bei Beginn einer Beschäftigung keine Mitgliedsbescheinigung ihrer Krankenkasse vorlegen. In diesen Fällen hat dann der Arbeitgeber – sofern die Mitgliedsbescheinigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt wird – den Arbeitnehmer bzw. versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand zuletzt keine Versicherung in der GKV, hat die Meldung zu einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse seitens des Arbeitgebers zu erfolgen. Regelung durch Spitzenverbände§ 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V regelt, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen die Zuständigkeit für die Fälle regeln, in denen der Versicherte und der Arbeitgeber das Wahlrecht nicht ausüben und auch keine „letzte“ Krankenkasse vorhanden ist. In der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit am 23.04. und 24.04.2007 wurde vereinbart, zu welcher Krankenkasse die betroffenen Versicherten zuzuordnen sind. Hierbei ergibt sich die Kassenzuständigkeit weiterhin nach den letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Zuständige Krankenkasse Juli 2007 bis Dezember 2008Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist seit dem 01.04.2007 die Knappschaft eine frei wählbare Krankenkasse. Daher ist die Knappschaft in die geltende Quotierung mit einzubeziehen. Für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.12.2008 ergibt sich in Abhängigkeit der Betriebsnummer-Endziffern des Arbeitgebers folgende Kassenzuständigkeit:
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Mai 2009 um 18:41 Uhr |
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