| Höherer Pflegeversicherungsbeitrag ab 01.07.2008 |
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Pflegeversicherungsbeitrag wird ab 01.07.2008 um 0,25 Prozent erhöhtDer Beitragssatz zur Gesetzlichen Pflegeversicherung ist für alle Pflegekassen mit § 55 Abs. 1 SGB XI bundesweit einheitlich geregelt. Danach beträgt der Pflegesatz bereits seit dem 01.07.1996 1,7 Prozent. Ab dem 01.01.2005 wurde noch zusätzlich ein Beitragszuschlag für Kinderlose (sogenannter Kinderlosenzuschlag) in Höhe von 0,25 Prozent eingeführt. Im Rahmen der Pflegereform wird der Beitragssatz zum 01.07.2008 um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Das bedeutet, dass dann der Beitragssatz zur Gesetzlichen Pflegeversicherung 1,95 Prozent bzw. für Kinderlose 2,2 Prozent beträgt. Belastung der ArbeitnehmerArbeitnehmer und Arbeitgeber tragen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI den Beitrag zur Gesetzlichen Pflegeversicherung je zur Hälfte. Der Kinderlosenzuschlag hingegen ist vom Arbeitnehmer alleine aufzubringen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ab 01.07.2008 grundsätzlich 0,975 zent (des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts) zur Gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen müssen. Für Kinderlose erhöht sich dieser Anteil nochmals um 0,25 Prozent auf dann 1,225 Prozent. Belastung der RentnerDa Rentner den Beitragssatz zur Pflegeversicherung alleine – also ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers – aufbringen müssen, muss aus der Rente ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,95 Prozent bzw. von kinderlosen Rentnern von 2,2 Prozent geleistet werden. Damit wird die bereits beschlossene Rentenerhöhung zum 01.07.2008 um 1,1 Prozent bereits wieder um 0,25 Prozent „aufgezehrt“. Lesen Sie hierzu: Rentner haben durch Pflegereform wieder das Nachsehen Hilfe- und BeratungsangebotRentenberater – gerichtlich zugelassen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) – helfen in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Pflege- und Rentenversicherung kompetent weiter. Die gerichtlich geprüften Experten vertreten Ihre Mandanten in Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten in Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgericht) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche. Fragen an den: Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 21. Mai 2009 um 06:42 Uhr |
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