| Beitragszuschlag Kinderlose in der Pflegeversicherung |
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Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XIVersicherte der Gesetzlichen Pflegeversicherung haben nach § 55 Abs. 3 SGB XI nach Ablauf des Monates, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderlosenzuschlag zu zahlen. Dieser Beitragszuschlag beträgt 0,25 Prozent und ist neben dem allgemeinen Beitragssatz von derzeit 1,7 Prozent bzw. ab 01.07.2008 1,95 Prozent zu zahlen, wenn der Versicherte keine Kinder hat. AllgemeinesDer Beitragszuschlag für Kinderlose wurde durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz zum 01.01.2005 eingeführt und ist von allen kinderlosen Versicherten zu tragen. Die Elterneigenschaft kann nicht nur von leiblichen Eltern nachgewiesen werden. Auch Stiefeltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern zählen als Eltern, so dass hier kein Beitragszuschlag erhoben wird. Kein BeitragszuschlagVon der Erhebung des Beitragszuschlags sind (auch kinderlose) Versicherte bis zu dem Monat, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden und Versicherte, die vor dem 01.01.1940 (§ 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI) nicht betroffen. Ebenfalls wird der Kinderlosenzuschlag bei
nicht erhoben. Fristen für den NachweisWer gegenüber der zuständigen Stelle nicht nachweist, dass der nicht kinderlos ist, zählt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos. In der Konsequenz ist der Beitragszuschlag auch zu entrichten. Bei Geburt eines Kindes genügt es, dass der Nachweis innerhalb von drei Monaten erbracht wird. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist erbracht, zählt der Versicherte ab Beginn des Monats der Geburt nicht mehr als kinderlos. NachweiseNach § 55 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB XI ist die Elterneigenschaft in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachzuweisen. Selbstzahler – also z. B. freiwillig Krankenversicherte – müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen, sofern diese nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Welche Nachweise geeignet sind, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt. Nachweise bei leiblichen Eltern und AdoptivelternAls Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen wahlweise in Betracht:
Nachweis bei StiefelternAls Nachweise bei Stiefeltern kommen wahlweise in Betracht:
Nachweis bei PflegeelternAls Nachweise bei Pflegeeltern kommen wahlweise in Betracht:
Hilfsweise zugelassene NachweiseDie Nachweisführung durch die hilfsweise zugelassenen Nachweise ist nur dann möglich, wenn die oben aufgeführten Unterlagen nicht vorhanden und auch nicht mehr zu beschaffen sind.
Hilfe und Beratung durch RentenberaterGerichtlich zugelassene Rentenberater stehen für alle Fragen zur Gesetzlichen Pflegeversicherung und für eine Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte zur Verfügung. Fragen an den Rentenberater... Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 14. Februar 2012 um 20:25 Uhr |
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