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Beitragszuschlag Kinderlose in der Pflegeversicherung
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Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI

Versicherte der Gesetzlichen Pflegeversicherung haben nach § 55 Abs. 3 SGB XI nach Ablauf des Monates, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderlosenzuschlag zu zahlen. Dieser Beitragszuschlag beträgt 0,25 Prozent und ist neben dem allgemeinen Beitragssatz von derzeit 1,7 Prozent bzw. ab 01.07.2008 1,95 Prozent zu zahlen, wenn der Versicherte keine Kinder hat.

Allgemeines

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz zum 01.01.2005 eingeführt und ist von allen kinderlosen Versicherten zu tragen. Die Elterneigenschaft kann nicht nur von leiblichen Eltern nachgewiesen werden. Auch Stiefeltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern zählen als Eltern, so dass hier kein Beitragszuschlag erhoben wird.

Kein Beitragszuschlag

Von der Erhebung des Beitragszuschlags sind (auch kinderlose) Versicherte bis zu dem Monat, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden und Versicherte, die vor dem 01.01.1940 (§ 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI) nicht betroffen. Ebenfalls wird der Kinderlosenzuschlag bei

  • Wehr- und Zivildienstleistenden,
  • Mitglieder, die Arbeitslosengeld II beziehen und
  • Mitglieder, die Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen

nicht erhoben.

Fristen für den Nachweis

Wer gegenüber der zuständigen Stelle nicht nachweist, dass der nicht kinderlos ist, zählt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos. In der Konsequenz ist der Beitragszuschlag auch zu entrichten.

Bei Geburt eines Kindes genügt es, dass der Nachweis innerhalb von drei Monaten erbracht wird. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist erbracht, zählt der Versicherte ab Beginn des Monats der Geburt nicht mehr als kinderlos.



Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 21. Mai 2009 um 06:34 Uhr