| Abgrenzung Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit |
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Seite 1 von 2 Abgrenzung Beschäftigung von selbstständiger TätigkeitAllgemeinesVoraussetzung für eine Pflichtversicherung eines Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt. Während eine selbstständige Tätigkeit in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und grundsätzlich auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung keine Versicherungspflicht zur Folge hat, muss eine Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit abgegrenzt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV beschreibt, dass Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Hier spricht der Gesetzgeber jedoch nur von Anhaltspunkten. Das bedeutet, dass diese nicht bzw. nicht vollständig vorliegen müssen und dennoch eine Beschäftigung vorliegen kann. Bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht nur eingeschränkt vorhanden sein und dennoch eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen. StatusfeststellungsverfahrenIst unklar, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens eine Entscheidung herbeigeführt werden. Dieses Statusfeststellungsverfahren kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer in die Wege geleitet werden. BeschäftigterGrundsätzlich unterscheidet sich ein Beschäftigungsverhältnis von einer selbstständigen Tätigkeit durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Dienst- oder Werkleistung. Ein Arbeitnehmer:
Persönliche AbhängigkeitDie persönliche Abhängigkeit zeigt sich u. a. daran, dass der Arbeitnehmer dem Direktionsrecht – also der Vorgabe von Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstigen Modalitäten – des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers unterliegt. Zusätzlich kann sich die persönliche Abhängigkeit auch darin zeigen, dass die rechtliche Vertragsgestaltung detailliert die geschuldete Leistung vorgibt und den Freiraum für die Erbringung der Leistung stark einschränkt oder sich diese zumindest bei der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben. |
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 27. April 2010 um 21:12 Uhr |
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