| Kein Fortbestand der Mitgliedschaft bei Krankentagegeld |
|
|
Unterbrechung der Versicherungsverhältnisse bei KrankentagegeldBis zum 31.12.2007 bestand die Mitgliedschaft in allen Sozialversicherungszweigen bis zur Dauer von maximal einen Monat fort, sofern die Beschäftigung unterbrochen wurde und keine Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld) bezogen wurde. Änderung zum 01.01.2008Seit dem 01.01.2008 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 eine Änderung bei einem Bezug von Krankentagegeld vorgenommen. Nach der bisherigen Regelung galt die Beschäftigung auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zu einem Monat als fortbestehend, wenn krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten Versicherungsunternehmen bezogen. Bei dieser Fallkonstellation gilt durch die Änderung des § 7 Abs. 3 SGB IV seit 2008 ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als fortbestehend. Keine ÜbergangsregelungDie Änderung des § 7 Abs. 3 SGB IV sieht keine Übergangsregelung für die Fälle, die über den Jahreswechsel 2007/2008 bestehen, vor. Das hat zur Folge, dass eine Unterbrechungsmeldung seitens des Arbeitgebers zum 31.12.2007 abzugeben ist, sofern die Entgeltfortzahlung im Dezember 2007 geendet hat und anschließend Krankentagegeld bezogen wurde. Beispiel
KonsequenzDie Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt nach der bisherigen Regelung des § 7 Abs. 23 SGB IV vom 18.12.2007 bis 31.12.2007 als fortbestehend. Eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 51 zum 31.12.2007 ist erforderlich, da das Krankentagegeld über den 31.01.2008 bezogen wurde. Beschäftigungszeit ohne ArbeitsentgeltanspruchFolgt nach einem Bezug von Krankentagegeld eine Beschäftigungszeit ohne Arbeitsentgeltanspruch (z. B. unbezahlter Urlaub), gilt die Beschäftigung noch für längstens einen Monat als fortbestehend. Beispiel
KonsequenzDurch den Bezug des Krankentagegeldes von mindestens einen Kalendermonat, hat der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung zum 15.02.2008 zu erstellen. Während des unbezahlten Urlaubs gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 SGB IV für die Zeit vom 07.04.2008 bis 06.05.2008 (ein Kalendermonat) als fortbestehend. HinweisDurch die gesetzliche Neuregelung können (größere) Lücken in den Rentenversicherungsverläufen entstehen. Im Rahmen einer Kontenklärung prüfen Rentenberater gerne, ob evtl. Lücken im Rentenversicherungskonto geschlossen werden können. Rentenbescheide sollten dringend von unabhängigen Stellen geprüft werden. Fragen zur KrankenversicherungFür Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Weitere Artikel zum Thema:
|
|||
| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. April 2010 um 12:27 Uhr |
- Freiwilliger Wehrdienst
- Versicherungspflicht von Amateursportlern
- Versicherungspflicht von Incoming-Freiwilligendiensten
- Beitragsabrechnung, Zuordnung Entgelte zum Abrechnungszeitraum
- Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2012
- Forum Rentenberatung
- Sozialversicherungswerte 2012
- Kapitalbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen
- Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2011
- Sozialversicherungswerte 2011


