| Schätzung Gesamteinkommen für Familienversicherung |
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Schätzung des Gesamteinkommens für Beurteilung FamilienversicherungBei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Familienversicherung muss unter anderem geprüft werden, ob das Gesamteinkommen die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V genannte Grenze (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) überschreitet. Hier muss das Gesamteinkommen im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise, wie bei den Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich, geschätzt werden. Unter Einbeziehung der zu erwartenden Veränderungen ist über die Einkommensverhältnisse eine Prognose zu erstellen. Keine nachträgliche ÄnderungStellt sich im Nachhinein heraus, dass die Prognose bzw. Schätzung des Gesamteinkommens nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat bzw. die Entwicklung anders verlaufen ist als ursprünglich angenommen, bleibt die Beurteilung für die Vergangenheit unverändert. Dies bestätigte auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 04.06.1981 (Az. 3 RK 5/80). Voraussichtliches Einkommen von SelbstständigenSelbstständig Tätige können bei Beginn der Selbstständigkeit keine Einkommensteuerbescheide vorlegen. Daher muss die vorausschauende Beurteilung des Gesamteinkommens durch anderweitige qualifizierte Nachweise erfolgen. Wichtig ist dabei, dass es sich nicht um selbst erstellte Nachweise handelt, sondern diese von Dritten erstellt wurden. Die Besprechungsteilnehmer des Arbeitskreises Versicherungen und Beiträge haben in Ihrer Besprechung am 27.09.2007 folgende Nachweise Dritter aufgeführt:
Zu beachten ist, dass die Nachweise von fachkundigen Stellen erstellt wurden. Eine Eigenerklärung des Selbstständigen reicht nicht aus. Kein vorausschauendes Einkommen berechenbarIst es nicht möglich, die Einkommenssituation eines Selbstständigen vorausschauend zu beurteilen, weil keine geeigneten Nachweise Dritter vorgelegt werden können, kann das Bestehen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V lediglich durch einen einstweiligen Verwaltungsakt festgestellt werden. Damit bindet sich die zuständige Krankenkasse nicht endgültig, sondern kann diesen im Nachhinein noch korrigieren. Haben Sie Fragen zur Familienversicherung?Gerichtlich zugelassene Rentenberater stehen Ihnen für eine Beratung zur Familienversicherung und für Ihre Fragen zur Verfügung. Auch für alle anderen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung – von der Prüfung von Verwaltungsakten bis zur Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgericht) – stehen Ihnen die von den Versicherungsträgern unabhängigen Experten mit Rat und Tat zur Seite. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Mai 2009 um 19:09 Uhr |
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