| Geringverdiener |
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GeringverdienerGeringverdiener im Sinne des § 20 Abs. 3 SGB IVGeringverdiener sind in § 20 Abs. 3 SGB IV definiert. Zählt ein Beschäftigter zu den Geringverdienern, hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also die Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – alleine zu tragen. Als Geringverdiener zählen:
Einmalig gezahltes ArbeitsentgeltWird für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 20 Abs. 3 SGB IV beschäftigt ist, ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geleistet, das die Geringverdienergrenze von 325,00 € überschreitet, zählt eine Sonderregelung bei der Beitragstragung. Hier muss der Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt bis zu 325,00 € alleine tragen. Aus dem übersteigendem Teil des Arbeitsentgelts sind die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Auszubildenden) je zur Hälfte zu tragen.
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| Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 09. August 2008 um 07:37 Uhr |
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