Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Drucken E-Mail

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI

§ 43 Abs. 1 SGB VI regelt den Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Danach besteht für Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf die Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn

  • eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt wird.

Begriff der teilweisen Erwerbsminderung

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt bei Versicherten dann vor, wenn es ihnen aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr möglich ist, auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Krankheit und Behinderung

Eine Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, durch den die Erwerbsfähigkeit gemindert wird. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wodurch die Krankheit entstanden ist. Eine eindeutige Abgrenzung einer Krankheit zu einer Behinderung ist nicht möglich. Vielmehr sind hier die Grenzen fließend. Denn unter einer Behinderung wird ein körperlicher oder geistiger Zustand beschrieben, der von der Regel abweicht und dessen Beseitigung auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Mit der Definition, dass die Erwerbminderung wegen Krankheit oder Behinderung eingetreten sein muss, stellt der Gesetzgeber klar, dass andere Gründe keinen Rentenanspruch rechtfertigen. So kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung z. B. nicht wegen des hohen Lebensalters oder fehlender Wettbewerbsfähigkeit hergeleitet werden.

Erwerbstätigkeit

Eine Erwerbstätigkeit ist nach der laufenden Rechtsprechung eine auf Gewinn abzielende Verrichtung von Arbeit. Das bedeutet, dass die Arbeit dem Zweck dienen muss, durch die Erzielung von Entgelt den Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit ist z. B. die Tätigkeit einer Hausfrau keine Erwerbstätigkeit im Sinne der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Erwerbsminderung muss mindestens sechs Monate vorliegen

Eine nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt keinen Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hier bestimmt der Gesetzgeber klar, dass die Erwerbsminderung auf nicht absehbare Zeit vorliegen muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsminderung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ununterbrochen besteht. Ist der Zeitraum kürzer, ist lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die in den Risikobereich der Gesetzlichen Krankenversicherung fällt und ggf. einen Anspruch auf Krankengeld begründet.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist nur bei Erfüllung von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben.

Als versicherungsrechtliche Voraussetzungen ist die Erfüllung sowohl

  • der allgemeinen Wartezeit, als auch
  • die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

notwendig.

Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate.

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung

Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung ist in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI definiert. Um diese zu erfüllen müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Durch den Rentenversicherungsträger ist bei einem Antrag auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein Fünfjahreszeitraum zu bestimmen. Da der Monat des Eintritts der Erwerbsminderung mitgerechnet wird (vgl. § 26 SGB X), umfasst der Fünfjahreszeitraum insgesamt 61 Kalendermonate.

Innerhalb des berechneten Fünfjahreszeitraumes müssen drei Jahre bzw. 36 Monate mit Pflichtbeiträgen nachgewiesen werden, wobei hier § 122 SGB VI regelt, dass Teilmonate als volle Monate zählen.

Als Pflichtbeitragszeiten gelten nach § 55 SGB VI alle Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten. Hierunter zählen Zeiten mit

  • Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • freiwillig gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen, die als Pflichtbeiträge gelten,
  • Pflichtbeiträgen, die aus den in § 3 oder § 4 SGB VI aufgezählten Gründen gezahlt wurden oder als gezahlt gelten und
  • Beiträgen, die für Anrechnungszeiten gezahlt und von einem Leistungsträger mitgetragen wurden.

Höhe der Rente

Der Rentenartfaktor für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt nach § 67 Nr. 2 SGB VI 0,5. Das bedeutet, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt. Da das Restleistungsvermögen bei einem Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch mehr als drei Stunden täglich beträgt, soll diese Rente nur einen Teil des ehemaligen Arbeitseinkommens ersetzen. Die andere Hälfte kann noch mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen mit Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwirtschaftet werden.

Antrag auf Rente notwendig

Wenn die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vorliegen, ist ein Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger notwendig. Dieser prüft dann die Voraussetzungen und erlässt hierüber einen positiven bzw. negativen Bescheid mit dem die Rente bewilligt bzw. abgelehnt wird.

Für das Antragsverfahren auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind gerichtlich zugelassene Rentenberater gerne behilflich.

Sollte die beantragte Rente durch den Rentenversicherungsträger abgelehnt werden, führen Rentenberater ebenfalls das Widerspruchsverfahren kompetent durch. Hier sollten Sie die Spezialisten des Rentenrechts kontaktieren, die Ihre Leistungsansprüche – auch in Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichten) – professionell durchsetzen können.

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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 28. November 2011 um 19:49 Uhr