Hinzuverdienstgrenze bei Frührentnern angehoben Drucken E-Mail

Rentner bis 65 Jahren können bis zu 400 Euro verdienen

Bisher betrug die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrentnern bei Bezug einer Vollrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (s. § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 34 Abs. 3 SGB VI). Damit hätten Frührentner im Kalenderjahr 2008 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres maximal 355,00 € hinzuverdienen dürfen, ohne eine Kürzung der Rente in Kauf zu nehmen.

Hinzuverdienstgrenze rückwirkend zum 01.01.2008 angehoben

Da die Hinzuverdienstgrenze geringer war als die Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung (Minijob), kam es in der Praxis häufig zu ungewollten Rentenrückforderungen. Lesen Sie hierzu auch die Meldung: Wenn durch den Minijob die Rente entfällt.

Der Gesetzgeber hat nun reagiert und rückwirkend zum 01. Januar 2008 die Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf 400,00 € angehoben. Damit wurden Irritationen zur Verdienstgrenze beim Minijob beseitigt.

Die neue, angehobene Verdienstgrenze zählt darüber hinaus auch für Rentner, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten.

Zweimaliges Überschreiten zulässig

Ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI während eines Kalenderjahres zulässig. Die Rente wird in diesen Fällen auch dann nicht gekürzt, wenn der Hinzuverdienst maximal zwei mal im Kalenderjahr bis zu 800,00 € beträgt.

Ein Hinzuverdienst sollte dem Rentenversicherungsträger unverzüglich gemeldet werden. Nur dann können rückwirkende und ggf. ungewollte Rentenrückforderungen vermieden werden. Um die Auskunft zu erhalten, in welcher Höhe neben der Rente hinzuverdient werden darf, ohne dass dies zu einer Rentenkürzung führt, können gerichtlich zugelassene Rentenberater kontaktiert werden.

Ab 65. Lebensjahr entfällt Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € entfällt für alle Rentner ab dem vollendeten 65. Lebensjahr (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Das bedeutet, dass Rentenbezieher ab 65 Jahren unbegrenzt hinzuverdienen können, ohne dass es zu einer Rentenkürzung oder gar zum kompletten Entfall der Rente kommt.

Gerichtlich zugelassene Rentenberater

Gerichtlich geprüfte und zugelassene Rentenberater stehen für alle Fragen rund um die Gesetzliche Rentenversicherung zur Verfügung. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten vertreten ausschließlich die Interessen Ihrer Mandanten und helfen kompetent in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) weiter.

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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 20. Mai 2009 um 18:01 Uhr