Renten wegen Erwerbsminderung Drucken E-Mail

Renten wegen Erwerbsminderung

Bis zum 31.12.2000 gab es die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden ab dem 01.01.2001 neu geordnet und es wurde eine zweistufige Erwerbsminderungsrente, die in § 43 SGB VI definiert ist, eingeführt. Hier handelt es sich um die

Das Risiko der Berufsunfähigkeit, das bei den „neuen“ Renten seit dem 01.01.2001 nicht mehr abgesichert ist, wird lediglich für ältere Versicherte – für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind – aufgefangen. Für diesen Personenkreis besteht noch ein Anspruch auf

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

deren Anspruchsgrundlage in § 240 SGB VI geregelt ist.

Erwerbsminderungsrenten haben Einkommensersatzfunktion

Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllen für die Versicherten eine Einkommensersatzfunktion, wenn aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass der Lebensunterhalt nicht mehr durch eine Erwerbstätigkeit gesichert werden kann. Insbesondere bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit, bei welcher nicht mit dem Eintritt von Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann, sind die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung rechtzeitig zu prüfen. Die Gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei einer Arbeitsunfähigkeit für längstens 78 Wochen Krankengeld (s. § 48 SGB V). Das bedeutet, dass nach dem Ende der Krankengeldzahlung eine Rente wegen Erwerbsminderung das bisherige Erwerbseinkommen „ersetzen“ muss, wenn die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr voll oder nur noch eingeschränkt ausgeübt werden kann.

Rentenartfaktoren

Rentenartfaktor 1,0

Die Rente wegen voller Erwerbminderung soll das bisherige Einkommen voll ersetzen. Daher beträgt bei dieser Rente der Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 3 SGB VI 1,0.

Rentenartfaktor 0,5

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll lediglich der Teil des Einkommens ersetzt werden, der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr erzielt werden kann. Da diese Rente keine volle Einkommensersatzfunktion erfüllen muss, sondern lediglich eine Zuschussfunktion erfüllt, beträgt der Rentenartfaktor bei dieser Rente nach § 67 Nr. 2 SGB VI 0,5. Der Rentenartfaktor bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beträgt ebenfalls 0,5.

Da es sich hier lediglich um eine „halbe“ Rente handelt, muss der Versicherte – um die zweite Hälfte seines Einkommens zu erzielen – sein Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen oder die Rente durch eine Sozialleistung (z. B. Krankengeld) ergänzen.

Anspruch bis Vollendung des 65. Lebensjahres

Nach § 43 SGB VI besteht der Anspruch auf die Renten wegen Erwerbsminderung für die Versicherten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine weitere Voraussetzung ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung gezahlt wurden und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde.

Thema Erwerbsminderungsrenten ist komplex

Das Thema „Erwerbsminderungsrenten“ ist komplex und durch die zu diesen Renten ergangene Rechtsprechung äußerst vielschichtig. Daher empfiehlt es sich, registrierte Rentenberater zu kontaktieren, die sich auf die Beratung und Durchsetzung der Rentenansprüche spezialisiert haben und die Interessen ihrer Mandanten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern durchsetzen.

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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 20. Mai 2009 um 18:13 Uhr