| Entstehen des Krankengeldanspruchs |
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Wann der Anspruch auf Krankengeld entstehtWenn Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld haben, ist zu beurteilen, wann dieser Anspruch entsteht. Dies z. B. relevant, um festzustellen, ab welchem Tag die Zahlung erfolgen kann bzw. welche Tage beim Krankengeld-Höchstanspruch (s. hierzu auch: Krankengeld wird nur befristet gewährt) berücksichtigt werden. § 46 SGB V regelt, wann der Anspruch auf Krankengeld besteht. Von Beginn anDer Krankengeldanspruch entsteht für Versicherte vom Beginn einer Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von Beginn an (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Ebenfalls entsteht der Anspruch auf Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an für Bezieher von Arbeitslosengeld nach des SGB III (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Tag nach ärztlicher FeststellungBei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Beispiel:Arbeitsunfähigkeit beginnt am 15.01.2008 ErgebnisKrankengeldanspruch entsteht – sofern keine stationäre Behandlung erfolgt – ab dem 17.01.2008. Selbstständige Künstler und PublizistenFür Personen, die nach dem KSVG versichert sind, entsteht der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit dem Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Diese Regelung gilt für den genannten Personenkreis auch dann, wenn eine stationäre Behandlung erfolgt. Die versicherten Künstler und Publizisten können der Künstlersozialkasse erklären, dass der Anspruch auf Krankengeld vor Beginn der 7. Woche, spätestens jedoch mit Beginn der 3. Arbeitsunfähigkeitswoche entstehen soll. Diese Möglichkeit räumt § 46 Satz 3 2. Halbsatz SGB V ein. Die Erklärung für einen früheren Krankengeldanspruch kann gemäß § 46 Satz 4 SGB V nur mit Wirkung vom Beginn eines auf ihren Eingang bei der Künstlersozialkasse folgenden Kalendermonats an abgegeben werden und ausschließlich zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden. Dabei ist zu beachten, dass für Versicherungsfälle, die vor Abgabe der Wahlerklärung eingetreten sind, nicht bereits früher das Krankengeld gewährt werden kann. Fragen zum KrankengeldGerichtlich – für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung - registrierte Rentenberater beraten und informieren Sie in allen Angelegenheiten der Leistung „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“. Fragen Sie die Spezialisten, die Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) vertreten und Ihre Krankengeldansprüche rechtlich durchsetzen. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 15. Februar 2012 um 16:50 Uhr |
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