Osteodensitometrische Untersuchung Drucken E-Mail

Wann Krankenkassen Kosten für Knochendichtemessung übernehmen

Am 10.12.1999 hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Knochendichtemessung (Osteodensitometrie) als Kassenleistung bestätigt. Jedoch werden die Kosten hierfür im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung nur in bestimmten Fällen übernommen.

Nur auf bestimmte Fälle begrenzt

Die Kosten für die Osteodesitometrie werden von den Krankenkassen daher nur für Patienten übernommen, die einen Knochenbruch ohne entsprechendes Trauma (z. B. Spontanfraktur) erlitten haben und bei denen gleichzeitig aufgrund der Untersuchungsbefunde und der individuellen Krankheitsgeschichte ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht.

EBM-Abrechnungsziffer

Die Abrechnungsziffer 34600 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sieht vor, dass die osteodensitometrische Untersuchung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Photonenabsorptions-Technik) nur dann abgerechnet werden kann, wenn

  • der Patient eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma erlitten hat und
  • gleichzeitig aufgrund anderer anamnestischer und klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht.

Die Fraktur muss an einem oder mehreren Teil(en) des Skeletts und /oder am Achsenskelett eingetreten sein.

Keine Kostenübernahme für vorbeugende Untersuchung

Soll die Osteodesitometrie rein zur allgemeinen Vorbeugung osteoporose-bedingter Knochenbrüche erfolgen, ist eine Kostenübernahme durch die Gesetzlichen Krankenkassen hierfür nicht möglich. Dies deshalb, da aktuell der Nutzen der Untersuchung in diesen Fällen nicht zuverlässig belegt ist. Auch wenn der behandelnde Arzt die Leistung entsprechend propagiert, muss diese privat bezahlt werden.

Hinweis

Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß EBM-Abrechnungsziffer 34600 entscheidet der behandelnde Arzt.

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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 10. Juni 2010 um 06:44 Uhr