| Kein Ausschluss der Familienversicherung bei KV-Schutz in Sondersystemen von EU-Institutionen |
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Gleichstellung des KV-Schutzes in Sondersystemen von EU-InstitutionenNach § 10 Abs. 3 SGB V ist eine Familienversicherung für Kinder dann nicht möglich, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds
Gleichstellung Sondersysteme von EU-InstitutionenSofern der Ehegatte bzw. der Lebenspartner nicht Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse ist, ist eine Familienversicherung jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Mitgliedschaft in einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem eines EWR-Staats bzw. der Schweiz besteht. Diese ist dann der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gleichzustellen. Sondersysteme der EU-InstitutionenEbenfalls werden Krankenversicherungen in Sondersystemen, wie sie bei EU-Institutionen üblich sind, einer Mitgliedschaft in einer Gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner des Mitglieds direkt vor Eintritt in dieses Sondersystem
gesetzlich krankenversichert war. Übersicht der Sondersysteme der EU-InstitutionenFolgende Sondersysteme kommen in Betracht: Institutionen
Interinstitutionelle Einrichtungen
Finanz- und Finanzierungsinstitutionen
Autonome Einrichtungen der Europäischen Union (Agenturen)
Beratende Organe
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Mai 2009 um 18:45 Uhr |
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