| Bezugsgröße |
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Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IVDie Bezugsgröße ist in § 18 SGB IV geregelt und ist am 01.07.1977 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde meist der Ortslohn herangezogen, der an das ortsübliche Tagesentgelt von Tagesarbeitern anknüpfte. Da der Ortslohn immer mehr an Bedeutung verlor, wurde eine einheitliche Bezugsgröße (eine Rechengröße, die für Männer und Frauen identisch ist) festgelegt. Dies diente insbesondere der Übersichtlichkeit und der Vereinfachung von Verwaltungsabläufen. Berechnung der BezugsgrößeDie Bezugsgröße berechnet sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV aus dem Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Das Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung wird durch die Arbeitsentgelte der versicherten Arbeitnehmer der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See errechnet. Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV finden bei der Berechnung der Durchschnittsentgelte keine Berücksichtigung. Das Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung wiederum wird aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 69 Abs. 2 SGB IV durch Rechtsverordnung von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der Entwicklung der Bruttolohn- und –gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer bestimmt. Anpassung / DynamisierungDie Anpassung / Dynamisierung der Bezugsgröße erfolgt durch die Anbindung an das durchschnittliche Arbeitsentgelt jeweils im vorvergangenen Kalenderjahr. § 18 Abs. 2 SGB IV bestimmt jedoch eine abweichende Anpassung der Bezugsgröße für die neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet im Sinne des Artikel 3 des Einigungsvertrages). Hiernach wird die Bezugsgröße jeweils zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres nach den Anlagen 1 und 10 zum SGB VI errechnet. Der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI wird durch den in Anlage 10 zum SGB VI bestimmten vorläufigen Wert geteilt. Die Bezugsgröße ist dann der nächsthöhere durch 420 teilbare Betrag. Anlage 1 zum SGB VI listet die Durchschnittsentgelte der Gesetzlichen Rentenversicherung auf, Anlage 10 zum SGB VI die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebietes. Bereich der Kranken- und PflegeversicherungDie Bezugsgröße ist für den Rechtskreis West (alte Bundesländer) und den Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) unterschiedlich. In der Kranken- und Pflegeversicherung jedoch gilt die Bezugsgröße West für das gesamte Bundesgebiet. In diesen zwei Sozialversicherungszweigen gilt also bereits eine einheitliche Bezugsgröße Bereich der Renten- und ArbeitslosenversicherungIm Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es für die Rechtskreise West und Ost unterschiedliche bzw. getrennte Werte. Gesetzgeber bestimmt BezugsgrößeDer Gesetzgeber bestimmt durch Rechtsverordnung für jedes Kalenderjahr im Voraus mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße. In der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die jeweiligen Werte veröffentlicht. BedeutungVon der Bezugsgröße werden einige relevante Werte in der Sozialversicherung abgeleitet. So wird die Bezugsgröße z. B. bei der Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und für die Berechnung des rentenunschädlichen Hinzuverdienstes bei Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres herangezogen. Die Bezugsgrößen im Überblick:
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| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 01. Januar 2012 um 17:07 Uhr |
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